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Die Jul stellt kein geschlossenes einheitliches
Recht für die Unionsstaaten her, läßt ihnen viel-
mehr grundsätzlich ihre territoriale Gesetzgebung.
Jedes der Unionsländer verpflichtet sich aber,
eine besondere Behörde für das gewerbliche
Eigentum und eine Zentralhinterlegungsstelle zur
Mitteilung der Erfindungspatente, der gewerbli-
chen Muster und Modelle sowie der Fabrik= und
Handelsmarken einzurichten (a 12). Unter der
Bezeichnung „Internationales Bureau
des Verbandes zum Schutz des gewerblichen
Eigentums“ ist (seit 1888) ein internationales Amt
in Bern geschaffen, das die auf den Schutz des ge-
werblichen Eigentums bezüglichen Mitteilungen
aller Art sammelt und in einer allgemeinen Sta-
tistik vereinigt, sie auch an alle Regierungen ver-
teilt (Schluß Prot v. 20. 3. 83); ferner hat es sich
mit gemeinnützigen Studien, die für den Verband
von Interesse sind, zu beschäftigen und ein in
französischer Sprache redigiertes Blatt (La pro-
pricté industrielle) herauszugeben. Nach dem Mad-
rider Protokoll v. 15. 4. 91 werden die Ausgaben
dieses internationalen Bureaus von den vertrag-
schließenden Staaten gemeinsam getragen und dür-
fen in keinem Fall 60 000 Fr. im Jahr übersteigen.
Der Beitritt zur Union ist jedem Staate freige-
stellt und erfolgt auf diplomatischem Wege. Die
Dauer des Unionsvertrags ist auf bestimmte Zeit
nicht festgesetzt; jeder Staat kann mit einjähriger
Frist und Wirkung nur fürsich den Vertrag kündigen.
Der Unionsvertrag erstreckt sich inhaltlich
auf P, Gebrauchsmuster, Muster, Modelle, Mar-
ken, Handelsnamen, Herkunftsbezeichnungen und
unlauteren Wettbewerb. Die Verfahrensvor-
schriften der einzelnen Länder werden durch die
Unionsbestimmungen nicht berührt (Schluß Prot
# 3). Der Unionsvertrag hat die Gewährung des
Schutzes an die Unionsangehörigen und die
Gleichstellung der Unionsangehörigen mit den
Inländern zur Anerkennung gebracht; er ent-
hält weiter Vorschriften über die Geltendmachung
des sog. Prioritätsrechts, d. h. des Rechts, die Er-
findung im Auslande später als im Heimatsstaat
anmelden zu können, ohne daß die heimische An-
meldung neuheitsschädlich entgegenstünde; Frist
für solche Nachanmeldung ist für P auf 12 Mo-
nate, für gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik-
und Handelsmarken auf 4 Monate festgesetzt; es
sind dabei Förmlichkeiten zu beachten, über die
gemäß den Wafshingtoner Beschlüssen der RK
Bestimmung zu treffen und getroffen hat (Bek
v. 8. und 28. 4. 13, REBl 241 und 251). — Zur
Vermeidung des Verlustes des Prioritätsrechts
sollen auch die auf Grund des a 11 i. d. F. der
Brüsseler Zusatzakte in den Unionsstaaten über den
internationalen Ausstellungsschutz zu
erlassenden Vorschriften dienen; für das Deutsche
Reich kommt das G v. 18. 3. O4 (R Bl 141)
in Betracht. [J Handel, Band II, S 340)j.
Sonderabmachungen sind den ein-
zelnen Vertragsstaaten gestattet, sofern sie den
Bestimmungen des Unionsvertrages nicht zuwider
laufen. Solche Verträge hat das Deutsche Reich
abgeschlossen: mit Oesterreich (am 17. 11. 08 in
Ergänzung eines früheren Vt v. 6. 12. 91), mit
Italien (am 8. 1. 92, ergänzt durch Abkommen
v. 4. 6. 02) und der Schweiz (am 13. 4. 92, er-
gänzt und geändert durch Abkommen v. 26. 5. 02);
ferner mit den Ver. St. von Amerika am 23. 2.09,
Patentwesen — Patronat
durch das die Zurücknahme eines P gegen einen
Amerikaner wegen Nichtausführung in Deutsch-
land ausgeschlossen wurde und das den Anstoß
zu dem in §1 schon erwähnten G v. 6. 6. 11 ge-
geben hat.
Literatur: Kommentare von Isay', 1911:
Kent, 2 Bände, 1900: Roboloki"', 1908, Selig-
sohn", 1912. — Sostematische Darstellungen: Koh-
ler, Deutsches PRecht, 1900; Lehrbuch des deutschen
PRechtes, 1908s2; Damme, Deutsches Pecht :, 1911;
Ders., Schutz technischer Erfindungen, 1910; Oster-
rieth, Lehrbuch des gewerblichen Rechtsschutzes, 1908;
Isay, Die zidvilistischen Grundlagen der PVerwaltung,
1913. — Zeitschriften: Blatt für P., Muster- und
Zeichenwesen (amtlich); Gewerbl. Rechtsschutz und ur-
heberrecht; Markenschutz und Wettbewerb; Z für Industrie-
recht; La Propricté Iindustrielle (loben ## 8); Mitteilungen
vom Verbande deutscher PAnwälte. Rathenau.
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Patronat
5 1. Begriff und Rechtsgrundlagen. I. Patronat in der
katholischen Kirche. 1 2. Geltung des katholischen Kir-
chenrechts. #1 3. Arten des Patronats. 4. Entstehung. 1 5.
Ehrenrechte. §& 6. Weitere Rechte. # 7. Pflichten. 1 8. Ueber-
gang und Uebertragung. 5 9. Untergang und Suspension.
— II. Patronat in der evangelischen Kirche. 1 10.
Charakter. 3 11. Arten. 1 12. Entstehungsgründe. 1 13.
Inhalt. 1 14. Uebergang, Untergang und Suspension.
5 1. Begriff und Rechtsgrundlagen.
I. Der P., auch P. Recht (früher auch Kirchen-
lehen, Kirchensatz, ius patronatus) ist sowohl in
der katholischen wie in der evangelischen Kirche
der Inbegriff von Rechten und Pflichten, die
einer Person in bezug auf eine Kirche, eine kirch-
liche Anstalt oder auch ein Kirchenamt aus einem
besonderen, von ihrer Stellung in der Hierarchie
oder in dem kirchlichen Behörden-Organismus un-
abhängigen Grunde zukommen. Da beide Kirchen
in den deutschen Staaten die Stellung öffentlich-
rechtlicher Anstalten oder Korporationen haben, so
ist der P. ein öffentlich-rechtliches kirchliches Indi-
vidualrecht (wie das kanonische Recht ihn bezeich-
net, ein ius Spiritunli annexum, c. 16 X do
iurepatr. 111 38), keine zivilrechtliche Berechtigung.
1I. Der P. hat sich auf dem Boden der katho-
lischen Kirche entwickelt und seine nähere Regelung
durch deren Recht erhalten. Aus der katholischen
Kirche hat ihn die evangelische in Deutschland
herübergenommen. Zur Zeit der Herrschaft des
Staatskirchentums hat aber auch die weltliche
Gesetzgebung nicht nur in wesentlich protestanti-
schen Staaten (wie in Preußen durch A#LR
von 1794 II 11 K& 568 ff, in Baden durch die
Vv. 24. 3. 1808), sondern auch in katholischen,
wie in Oesterreich (1673), freilich auf der
kanonischen Grundlage den P. geregelt und ihm
den zivilrechtlichen Schutz durch die Gerichte ge-
währt, mit Rücksicht darauf, daß in früheren Zeiten
deren Zuständigleit nicht prinzipiell auf Privat-
rechtsverhältuisse beschränkt und überdies eine
besondere Verwechtspflege für streitige Sachen
unbekannt war. Wenn jetzt in vielen deutschen
Staaten (z. B. Preußen, Württemberg,
Baden) und in Oesterreich den Kirchen