Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Die Jul stellt kein geschlossenes einheitliches 
Recht für die Unionsstaaten her, läßt ihnen viel- 
mehr grundsätzlich ihre territoriale Gesetzgebung. 
Jedes der Unionsländer verpflichtet sich aber, 
eine besondere Behörde für das gewerbliche 
Eigentum und eine Zentralhinterlegungsstelle zur 
Mitteilung der Erfindungspatente, der gewerbli- 
chen Muster und Modelle sowie der Fabrik= und 
Handelsmarken einzurichten (a 12). Unter der 
Bezeichnung „Internationales Bureau 
des Verbandes zum Schutz des gewerblichen 
Eigentums“ ist (seit 1888) ein internationales Amt 
in Bern geschaffen, das die auf den Schutz des ge- 
werblichen Eigentums bezüglichen Mitteilungen 
aller Art sammelt und in einer allgemeinen Sta- 
tistik vereinigt, sie auch an alle Regierungen ver- 
teilt (Schluß Prot v. 20. 3. 83); ferner hat es sich 
mit gemeinnützigen Studien, die für den Verband 
von Interesse sind, zu beschäftigen und ein in 
französischer Sprache redigiertes Blatt (La pro- 
pricté industrielle) herauszugeben. Nach dem Mad- 
rider Protokoll v. 15. 4. 91 werden die Ausgaben 
dieses internationalen Bureaus von den vertrag- 
schließenden Staaten gemeinsam getragen und dür- 
fen in keinem Fall 60 000 Fr. im Jahr übersteigen. 
Der Beitritt zur Union ist jedem Staate freige- 
stellt und erfolgt auf diplomatischem Wege. Die 
Dauer des Unionsvertrags ist auf bestimmte Zeit 
nicht festgesetzt; jeder Staat kann mit einjähriger 
Frist und Wirkung nur fürsich den Vertrag kündigen. 
Der Unionsvertrag erstreckt sich inhaltlich 
auf P, Gebrauchsmuster, Muster, Modelle, Mar- 
ken, Handelsnamen, Herkunftsbezeichnungen und 
unlauteren Wettbewerb. Die Verfahrensvor- 
schriften der einzelnen Länder werden durch die 
Unionsbestimmungen nicht berührt (Schluß Prot 
# 3). Der Unionsvertrag hat die Gewährung des 
Schutzes an die Unionsangehörigen und die 
Gleichstellung der Unionsangehörigen mit den 
Inländern zur Anerkennung gebracht; er ent- 
hält weiter Vorschriften über die Geltendmachung 
des sog. Prioritätsrechts, d. h. des Rechts, die Er- 
findung im Auslande später als im Heimatsstaat 
anmelden zu können, ohne daß die heimische An- 
meldung neuheitsschädlich entgegenstünde; Frist 
für solche Nachanmeldung ist für P auf 12 Mo- 
nate, für gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik- 
und Handelsmarken auf 4 Monate festgesetzt; es 
sind dabei Förmlichkeiten zu beachten, über die 
gemäß den Wafshingtoner Beschlüssen der RK 
Bestimmung zu treffen und getroffen hat (Bek 
v. 8. und 28. 4. 13, REBl 241 und 251). — Zur 
Vermeidung des Verlustes des Prioritätsrechts 
sollen auch die auf Grund des a 11 i. d. F. der 
Brüsseler Zusatzakte in den Unionsstaaten über den 
internationalen Ausstellungsschutz zu 
erlassenden Vorschriften dienen; für das Deutsche 
Reich kommt das G v. 18. 3. O4 (R Bl 141) 
in Betracht. [J Handel, Band II, S 340)j. 
Sonderabmachungen sind den ein- 
zelnen Vertragsstaaten gestattet, sofern sie den 
Bestimmungen des Unionsvertrages nicht zuwider 
laufen. Solche Verträge hat das Deutsche Reich 
abgeschlossen: mit Oesterreich (am 17. 11. 08 in 
Ergänzung eines früheren Vt v. 6. 12. 91), mit 
Italien (am 8. 1. 92, ergänzt durch Abkommen 
v. 4. 6. 02) und der Schweiz (am 13. 4. 92, er- 
gänzt und geändert durch Abkommen v. 26. 5. 02); 
ferner mit den Ver. St. von Amerika am 23. 2.09, 
Patentwesen — Patronat 
  
durch das die Zurücknahme eines P gegen einen 
Amerikaner wegen Nichtausführung in Deutsch- 
land ausgeschlossen wurde und das den Anstoß 
zu dem in §1 schon erwähnten G v. 6. 6. 11 ge- 
geben hat. 
Literatur: Kommentare von Isay', 1911: 
Kent, 2 Bände, 1900: Roboloki"', 1908, Selig- 
sohn", 1912. — Sostematische Darstellungen: Koh- 
ler, Deutsches PRecht, 1900; Lehrbuch des deutschen 
PRechtes, 1908s2; Damme, Deutsches Pecht :, 1911; 
Ders., Schutz technischer Erfindungen, 1910; Oster- 
rieth, Lehrbuch des gewerblichen Rechtsschutzes, 1908; 
Isay, Die zidvilistischen Grundlagen der PVerwaltung, 
1913. — Zeitschriften: Blatt für P., Muster- und 
Zeichenwesen (amtlich); Gewerbl. Rechtsschutz und ur- 
heberrecht; Markenschutz und Wettbewerb; Z für Industrie- 
recht; La Propricté Iindustrielle (loben ## 8); Mitteilungen 
vom Verbande deutscher PAnwälte. Rathenau. 
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Patronat 
5 1. Begriff und Rechtsgrundlagen. I. Patronat in der 
katholischen Kirche. 1 2. Geltung des katholischen Kir- 
chenrechts. #1 3. Arten des Patronats. 4. Entstehung. 1 5. 
Ehrenrechte. §& 6. Weitere Rechte. # 7. Pflichten. 1 8. Ueber- 
gang und Uebertragung. 5 9. Untergang und Suspension. 
— II. Patronat in der evangelischen Kirche. 1 10. 
Charakter. 3 11. Arten. 1 12. Entstehungsgründe. 1 13. 
Inhalt. 1 14. Uebergang, Untergang und Suspension. 
5 1. Begriff und Rechtsgrundlagen. 
I. Der P., auch P. Recht (früher auch Kirchen- 
lehen, Kirchensatz, ius patronatus) ist sowohl in 
der katholischen wie in der evangelischen Kirche 
der Inbegriff von Rechten und Pflichten, die 
einer Person in bezug auf eine Kirche, eine kirch- 
liche Anstalt oder auch ein Kirchenamt aus einem 
besonderen, von ihrer Stellung in der Hierarchie 
oder in dem kirchlichen Behörden-Organismus un- 
abhängigen Grunde zukommen. Da beide Kirchen 
in den deutschen Staaten die Stellung öffentlich- 
rechtlicher Anstalten oder Korporationen haben, so 
ist der P. ein öffentlich-rechtliches kirchliches Indi- 
vidualrecht (wie das kanonische Recht ihn bezeich- 
net, ein ius Spiritunli annexum, c. 16 X do 
iurepatr. 111 38), keine zivilrechtliche Berechtigung. 
1I. Der P. hat sich auf dem Boden der katho- 
lischen Kirche entwickelt und seine nähere Regelung 
durch deren Recht erhalten. Aus der katholischen 
Kirche hat ihn die evangelische in Deutschland 
herübergenommen. Zur Zeit der Herrschaft des 
Staatskirchentums hat aber auch die weltliche 
Gesetzgebung nicht nur in wesentlich protestanti- 
schen Staaten (wie in Preußen durch A#LR 
von 1794 II 11 K& 568 ff, in Baden durch die 
Vv. 24. 3. 1808), sondern auch in katholischen, 
wie in Oesterreich (1673), freilich auf der 
kanonischen Grundlage den P. geregelt und ihm 
den zivilrechtlichen Schutz durch die Gerichte ge- 
währt, mit Rücksicht darauf, daß in früheren Zeiten 
deren Zuständigleit nicht prinzipiell auf Privat- 
rechtsverhältuisse beschränkt und überdies eine 
besondere Verwechtspflege für streitige Sachen 
unbekannt war. Wenn jetzt in vielen deutschen 
Staaten (z. B. Preußen, Württemberg, 
Baden) und in Oesterreich den Kirchen 
 
	        
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