Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Technische Hochschulen 
  
II. Die T. H. sind Korporationen des 
öffentlichen Rechtes. 
1. An der Selbstverwaltung beteiligt sind im all- 
gemeinen nur etatsmäßige Professoren und, 
wo man, wie bei einzelnen außerpreußischen Hoch- 
schulen, zwischen ordentlichen und außerordent- 
lichen Professoren scheidet, die ordentlichen Pro- 
fessoren. Doch können auch andere Dozenten durch 
Ernennung zu Mitgliedern der Abteilungskollegien 
an der Selbstverwaltung beteiligt werden. 
An der Spitze steht der vom Plenum dieser Pro- 
fessoren auf ein bis drei Jahre gewählte oder vor- 
geschlagene und vom Landesherren oder dem Min 
bestätigte oder ernannte Rektor mit dem Prä- 
dikate „Magnifizenz“. Er bildet mit dem früheren 
Rektor als Prorektor, den Abteilungsvorstehern, 
meist auch noch gewählten Senatoren den Senat. 
Die T. H. zerfällt in Abteilungen, die 
den Fakultäten der Universitäten entsprechen. 
Die regelmäßige Zahl von sechs zeigt Charlotten- 
burg, für Architektur, für Bauingenieurwesen, für 
Maschineningenieurwesen, für Schiff= und Schiffs- 
maschinenbau, für Chemie und Hüttenkunde und 
für allgemeine Wissenschaften. Doch finden sich 
die mannigfachsten Verschiedenheiten unter den 
einzelnen Hochschulen. So fehlt meist die Abtei- 
lung für Schiff= und Schiffsmaschinenbau. Da- 
gegen finden sich Abteilungen für Elektrotechnik 
in Darmstadt und Karlsruhe, für Pharmazie in 
Braunschweig, für Forstwesen in München. Bres- 
lau hat nur drei Abteilungen, für Maschinen- 
ingenieure und Elektrotechnik, für Chemie und 
Hüttenkunde und für allgemeine Wissenschaften. 
Charlottenburg soll demnächst durch Angliederung 
der Bergakademie eine siebente Abteilung erhalten. 
Stimmberechtigte Mitglieder der Abteilung sind 
sämtliche, dem betreffenden Fache angehörigen 
etatsmäßigen Professoren oder, wo man zwischen. 
ordentlichen und außerordentlichen Professoren 
unterscheidet, die ersteren. Doch können auch 
andere Dozenten vom Min Sitz und Stimme in 
der Abteilung beigelegt erhalten. Die stimmbe- 
rechtigten Mitglieder wählen auf ein bis drei 
Jahre, an einigen Hochschulen unter Bestätigung 
des Min, den „Abteilungsvorsteher“, dessen Stel- 
lung der des Dekans bei den Universitäten (71 
entspricht. 
Für die Bearbeitung ihrer Rechtsangelegenhei- 
ten haben die T. H. meist einen staatlich ernannten 
Syndikus. 
Das Schwergewicht der Selbstverwaltung liegt 
in den Abteilungen, die insbesondere, gegebenen- 
falls unter ministerieller Bestätigung, über ihre 
Lehr= und Prüfungsordnungen, Vorschlag von 
Professoren und Dozenten, Zulassung von Privat- 
dozenten und Promotionen beschließen. Doch 
gehen abweichend von den Universitäten Personal- 
vorschtäge und Ehrenpromotionen meist durch den 
Senat. 
In Preußen ist den T. H. durch AE v. 11. 10. 99 
die Berechtigung beigelegt, auf Grund einer Prü- 
fung den Grad eines Diplom-Ingenieurs und 
auf Grund einer weiteren Prüfung den eines 
Doktor-Ingenieurs zu verleihen, letzteren auch 
ehrenhalber. Nach diesem Vorbilde haben auch 
die anderen deutschen Staaten ihren T. H. das 
Promotionsrecht verliehen. Unten # 4. 
2. Als verhältnismäßig junge Anstalten besitzen 
die T. H. eigenes Vermögen nur in geringem 
  
Umfange und werden im wesentlichen vom 
Staate unterhalten. Aber auch soweit die T. H. 
eigenes Vermögen besitzen, sind sie in dieser Hin- 
sicht nicht Korporationen, sondern Anstalten. 
Denn die Verwaltung des Vermögens steht nicht 
der Selbstverwaltung der Hochschule, sondern dem 
Staate zu. 
3. Die Staatsaufsicht führt ohne be- 
sondere rechtliche Beschränkungen das Unterrichts- 
Min entweder unmittelbar oder durch einen ört- 
lichen höheren Verw Beamten als Kurator. 
§5 3. Lehrer. I. Die preußischen T. H. und nach 
ihrem Vorbilde auch einige andere unterscheiden 
unter den beamteten Lehrern etatsmäßige Pro- 
fessoren und Dozenten, einige außerpreußische 
Hochschulen haben nach dem Muster der Universi- 
täten ordentliche und außerordentliche Professo- 
ren (so Darmstadt, Dresden und Karlsruhe), 
während Stuttgart außerordentliche Professo- 
ren und Dozenten miteinander verbindet. Allge- 
mein schieben sich zwischen den etatsmäßigen bezw. 
ordentlichen Professoren und den folgenden Klas- 
sen vereinzelt Honorarprofessoren ein. Außerdem 
kommen als nicht beamtete Lehrer Privatdozenten 
in Betracht, endlich Lektoren und Assistenten. 
Die etatsmäßigen wie die ordentlichen und 
außerordentlichen Professoren sind lebenslänglich 
angestellte Beamte mit Lehrverpflichtung und 
durchweg mit Gehalt. Ihre Anstellung erfolgt 
nach Anhörung der Vorschläge der T. H. Sie sind 
— im Gegensatze zu den Universitätsprofessoren 
— gegen ihren Willen versetzbar und können bei 
Dienstunfähigkeit pensioniert werden. Im übrigen 
unterliegen sie dem gewöhnlichen Disziplinar- 
rechte (XI] der nichtrichterlichen Beamten. Die 
etatsmäßigen bezw. ordentlichen Professoren ha- 
ben allein Anteil an der Selbstverwaltung, so- 
weit nicht einzelnen anderen Dozenten ein Teil- 
nahmerecht beigelegt ist. 
Die Honorarprofessoren, welche mit landes- 
herrlicher Ermächtigung ernannt werden, haben 
grundsätzlich keine Lehrpflicht, sondern nur ein 
Recht zu lehren und sind insoweit keine Beamten. 
Doch können auch Dozenten oder außerordentliche 
Professoren, denen ihre bisherige Verpflichtung 
bleibt, um des höheren Ranges willen zu Honorar= 
professoren ernannt werden. 
Die Dozenten sind besoldete Beamte, aber auf 
Kündigung angestellt und nicht pensionsberechtigt. 
II. Die beamteten Lehrer erhalten außer der 
Besoldung Anteil am Kollegienhonorare. Während 
dieses aber an den Universitäten (I den Professoren 
unter Abzug der Einziehungsgebühren grundsätz- 
lich ganz zufließt und erst neuerdings in Preußen 
und Bayern teilweise gekürzt wird, hat sich das 
Kollegiengeld an den T. H. aus dem grundsätz- 
lich dem Staate zustehenden Schulgelde ent- 
wickelt. Erst allmählich hat man den Lehrern 
daran einen Anteil in immer höherem Maße zu- 
gestanden. In Preußen beziehen sie nach der Be- 
soldungs O v. 26. 5. 09 das Kollegiengeld bis zu 
1500 Mk. jährlich ganz, von dem Ueberschusse 
ein Viertel, aber höchstens 6000 Mk. jährlich. 
IJ7 Gebühren 9.) 
III. Die Privatdozenten werden von der 
Abteilung nach Prüfung der wissenschaftlichen 
Befähigung zugelassen. In Preußen gilt dafür 
die Habilitations O v. 24. 4. 84. Sie haben nur 
ein Recht, doch keine Pflicht zu lehren. Ihre Vor-
	        
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