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Technische Hochschulen
II. Die T. H. sind Korporationen des
öffentlichen Rechtes.
1. An der Selbstverwaltung beteiligt sind im all-
gemeinen nur etatsmäßige Professoren und,
wo man, wie bei einzelnen außerpreußischen Hoch-
schulen, zwischen ordentlichen und außerordent-
lichen Professoren scheidet, die ordentlichen Pro-
fessoren. Doch können auch andere Dozenten durch
Ernennung zu Mitgliedern der Abteilungskollegien
an der Selbstverwaltung beteiligt werden.
An der Spitze steht der vom Plenum dieser Pro-
fessoren auf ein bis drei Jahre gewählte oder vor-
geschlagene und vom Landesherren oder dem Min
bestätigte oder ernannte Rektor mit dem Prä-
dikate „Magnifizenz“. Er bildet mit dem früheren
Rektor als Prorektor, den Abteilungsvorstehern,
meist auch noch gewählten Senatoren den Senat.
Die T. H. zerfällt in Abteilungen, die
den Fakultäten der Universitäten entsprechen.
Die regelmäßige Zahl von sechs zeigt Charlotten-
burg, für Architektur, für Bauingenieurwesen, für
Maschineningenieurwesen, für Schiff= und Schiffs-
maschinenbau, für Chemie und Hüttenkunde und
für allgemeine Wissenschaften. Doch finden sich
die mannigfachsten Verschiedenheiten unter den
einzelnen Hochschulen. So fehlt meist die Abtei-
lung für Schiff= und Schiffsmaschinenbau. Da-
gegen finden sich Abteilungen für Elektrotechnik
in Darmstadt und Karlsruhe, für Pharmazie in
Braunschweig, für Forstwesen in München. Bres-
lau hat nur drei Abteilungen, für Maschinen-
ingenieure und Elektrotechnik, für Chemie und
Hüttenkunde und für allgemeine Wissenschaften.
Charlottenburg soll demnächst durch Angliederung
der Bergakademie eine siebente Abteilung erhalten.
Stimmberechtigte Mitglieder der Abteilung sind
sämtliche, dem betreffenden Fache angehörigen
etatsmäßigen Professoren oder, wo man zwischen.
ordentlichen und außerordentlichen Professoren
unterscheidet, die ersteren. Doch können auch
andere Dozenten vom Min Sitz und Stimme in
der Abteilung beigelegt erhalten. Die stimmbe-
rechtigten Mitglieder wählen auf ein bis drei
Jahre, an einigen Hochschulen unter Bestätigung
des Min, den „Abteilungsvorsteher“, dessen Stel-
lung der des Dekans bei den Universitäten (71
entspricht.
Für die Bearbeitung ihrer Rechtsangelegenhei-
ten haben die T. H. meist einen staatlich ernannten
Syndikus.
Das Schwergewicht der Selbstverwaltung liegt
in den Abteilungen, die insbesondere, gegebenen-
falls unter ministerieller Bestätigung, über ihre
Lehr= und Prüfungsordnungen, Vorschlag von
Professoren und Dozenten, Zulassung von Privat-
dozenten und Promotionen beschließen. Doch
gehen abweichend von den Universitäten Personal-
vorschtäge und Ehrenpromotionen meist durch den
Senat.
In Preußen ist den T. H. durch AE v. 11. 10. 99
die Berechtigung beigelegt, auf Grund einer Prü-
fung den Grad eines Diplom-Ingenieurs und
auf Grund einer weiteren Prüfung den eines
Doktor-Ingenieurs zu verleihen, letzteren auch
ehrenhalber. Nach diesem Vorbilde haben auch
die anderen deutschen Staaten ihren T. H. das
Promotionsrecht verliehen. Unten # 4.
2. Als verhältnismäßig junge Anstalten besitzen
die T. H. eigenes Vermögen nur in geringem
Umfange und werden im wesentlichen vom
Staate unterhalten. Aber auch soweit die T. H.
eigenes Vermögen besitzen, sind sie in dieser Hin-
sicht nicht Korporationen, sondern Anstalten.
Denn die Verwaltung des Vermögens steht nicht
der Selbstverwaltung der Hochschule, sondern dem
Staate zu.
3. Die Staatsaufsicht führt ohne be-
sondere rechtliche Beschränkungen das Unterrichts-
Min entweder unmittelbar oder durch einen ört-
lichen höheren Verw Beamten als Kurator.
§5 3. Lehrer. I. Die preußischen T. H. und nach
ihrem Vorbilde auch einige andere unterscheiden
unter den beamteten Lehrern etatsmäßige Pro-
fessoren und Dozenten, einige außerpreußische
Hochschulen haben nach dem Muster der Universi-
täten ordentliche und außerordentliche Professo-
ren (so Darmstadt, Dresden und Karlsruhe),
während Stuttgart außerordentliche Professo-
ren und Dozenten miteinander verbindet. Allge-
mein schieben sich zwischen den etatsmäßigen bezw.
ordentlichen Professoren und den folgenden Klas-
sen vereinzelt Honorarprofessoren ein. Außerdem
kommen als nicht beamtete Lehrer Privatdozenten
in Betracht, endlich Lektoren und Assistenten.
Die etatsmäßigen wie die ordentlichen und
außerordentlichen Professoren sind lebenslänglich
angestellte Beamte mit Lehrverpflichtung und
durchweg mit Gehalt. Ihre Anstellung erfolgt
nach Anhörung der Vorschläge der T. H. Sie sind
— im Gegensatze zu den Universitätsprofessoren
— gegen ihren Willen versetzbar und können bei
Dienstunfähigkeit pensioniert werden. Im übrigen
unterliegen sie dem gewöhnlichen Disziplinar-
rechte (XI] der nichtrichterlichen Beamten. Die
etatsmäßigen bezw. ordentlichen Professoren ha-
ben allein Anteil an der Selbstverwaltung, so-
weit nicht einzelnen anderen Dozenten ein Teil-
nahmerecht beigelegt ist.
Die Honorarprofessoren, welche mit landes-
herrlicher Ermächtigung ernannt werden, haben
grundsätzlich keine Lehrpflicht, sondern nur ein
Recht zu lehren und sind insoweit keine Beamten.
Doch können auch Dozenten oder außerordentliche
Professoren, denen ihre bisherige Verpflichtung
bleibt, um des höheren Ranges willen zu Honorar=
professoren ernannt werden.
Die Dozenten sind besoldete Beamte, aber auf
Kündigung angestellt und nicht pensionsberechtigt.
II. Die beamteten Lehrer erhalten außer der
Besoldung Anteil am Kollegienhonorare. Während
dieses aber an den Universitäten (I den Professoren
unter Abzug der Einziehungsgebühren grundsätz-
lich ganz zufließt und erst neuerdings in Preußen
und Bayern teilweise gekürzt wird, hat sich das
Kollegiengeld an den T. H. aus dem grundsätz-
lich dem Staate zustehenden Schulgelde ent-
wickelt. Erst allmählich hat man den Lehrern
daran einen Anteil in immer höherem Maße zu-
gestanden. In Preußen beziehen sie nach der Be-
soldungs O v. 26. 5. 09 das Kollegiengeld bis zu
1500 Mk. jährlich ganz, von dem Ueberschusse
ein Viertel, aber höchstens 6000 Mk. jährlich.
IJ7 Gebühren 9.)
III. Die Privatdozenten werden von der
Abteilung nach Prüfung der wissenschaftlichen
Befähigung zugelassen. In Preußen gilt dafür
die Habilitations O v. 24. 4. 84. Sie haben nur
ein Recht, doch keine Pflicht zu lehren. Ihre Vor-