Theaterrecht
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behörden angewiesen worden, diese Gutachten
einzuholen.
II. Die Konzession kann bei einem späteren
Fortfall der für die Erteilung geforderten Vor-
aussetzungen gemäß # 53 Abs 2 GewO wieder
entzogen werden. Es findet das Verw Streit-
verfahren Anwendung.
Die Konzession erlischt gemäß § 49 GewO
wenn sie drei Jahre nicht ausgeübt wird.
§5 3. Theater ohne höheres Kunstinteresse.
Für die Konzessionierung theatralischer Vorstel-
lungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst
oder Wissenschaft nicht obwaltet, ist auch noch die
Bedürfnisfrage zu prüfen. Der Konzessionär
bedarf ferner noch der Konzession aus §532 GewO.
An den Varietedirektor stellte man so strenge An-
forderungen, wie nach §J32 GewO an den Bühnen-
leiter nicht. Will er aber Theatervorstellungen
veranstalten, so soll er nicht besser gestellt sein als
der Bühnenleiter, der nur ernste Kunst betreibt.
Aus dieser doppelten Konzessionierung haben sich Miß-
stände ergeben. Die Varietödirektoren haben vielfach von
den gesetzlichen Bestimmungen Gebrauch gemacht und auf
jeden Fall beide Konzessionen zunächst einmal erworben,
sehr zum Schaden der Bühnenleiter. Es ist deshalb jetzt,
bei den Beratungen des Reichstheatergesetzes in den Sit-
zungen im Reichsamt des Innern, die Forderung ausgestellt
worden, von allen Interessentengruppen gemeinsam, daß
eine vollkommene Trennung der beiden Konzessionen ein-
tritt, dergestalt, daß die eine Konzession neben der andern
an die gleiche Person nicht erteilt werden darf. Der Ent-
wurf des Reichstheatergesetzes kommt diesem Wunsch inso-
weit entgegen, als die Erteilung der Konzession aus 1 33 a
RG setzt von den gleichen, schärferen Voraussetzungen —
Zuverlässigkeit in artistischer, finanzieller und moralischer
Oinsicht — abhängig ist, wie sie 5 32 R0O erfordert.
Der Unternehmer von theatralischen Vorstellun-
gen ohne ein höheres Interesse der Kunst oder
Wissenschaft bedarf eines Wandergewerbe-
scheines, wenn er diese Vorstellungen außerhalb
des Gemeindebezirkes seines Wohnortes oder durch
besondere Anordnung der höheren Verw Behörde
dem Gemeindebezirke des Wohnortes gleichge-
stellten nächsten Umgebung derselben veranstaltet
(* 55 GewO)y). Vor der Ausstellung des Wander-
gewerbescheines ist die Bedürfnisfrage zu prüfen
(+57 Ziff. 5 GewO). Die Gültigkeit des Wander-
gewerbescheines erstreckt sich örtlich lediglich auf
den Bezirk der Verw Behörde, die ihn ausgestellt
hat und zeitlich auf die Dauer eines Kalenderjahres,
aber auch für eine kürzere Zeit, eventuell nur auf
bestimmte Tage (§ 60 GewO), er darf endlich
umherziehenden Schauspielunternehmungen nur
dann erteilt werden, wenn der Unternehmer die
im §# 32 vorgeschriebene Erlaubnis besitzt (§ 60 d
Abs 4 GewO). IJ Wandergewerbe.!]
#§ 4. Theaterzenfur. Die Zensur ist nicht durch
Reichsgesetz geregelt, sondern dem Landesrecht
vorbehalten geblieben (S 3 Ec z. GewO). In
Preußen findet sich die gesetzliche Grundlage
für die Ausübung der Zensur im §& 10 II 17 ALR
und einer Reihe von Kabinettsordern und Mini-
sterialerlassen; in Bayern in einem Erl v.
23. 1. 1782 und zahlreichen Ministerialentschei-
dungen; in Hessen in Gesetzen von 1793 und
1807. Württemberg, Baden, Braun-
schweig, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meinin-
gen und Hamburg haben überhaupt keine
Theaterzensur.
In den meisten Staaten finden sich Vorschrif-
ten über Darstellungen aus der biblischen Ge-
schichte und die Aufführung von solchen Stücken,
in denen Mitglieder der betr. regierenden Häuser
auftreten 1).
Ueber die Gültigkeit der die Zensur regelnden
Rechtssätze besteht heute kaum mehr Streit, wohl
aber über ihre Zweckmäßigkeit. Ein großer Teil
der Theaterpraktiker, die die Zensurfrage in der
Hauptsache angeht, der Bühnenleiter, steht auf
dem Standpunkt, daß die Zensur im Interesse der
Theaterleiter durchaus aufrecht zu erhalten sei.
Die Ausübung der Zensur, in der milden und
ausgleichenden Weise, wie sie in den letzten Jahren
gehandhabt wurde, gibt dem Bühnenleiter die
Gewißheit, daß er das Stück auch wirklich unge-
fährdet aufführen darf. Er braucht nicht zu be-
fürchten, daß das Stück am Tage nach der Erst-
aufführung verboten wird, daß dadurch unendliche
Mühen und Kosten umsonst aufgewandt worden
sind. Wenn der Entscheid der Zensurbehörde auch
weder für den Richter noch für die Zensurbehörde
selbst für die Dauer bindend ist, so hat sich doch
ein Fall, wo nach der Genehmigung durch die
Zensur ein Stück verboten wurde, in der Praxis
kaum ereignet.
In dem Entwurf des Reichstheatergesetzes sind irgend-
welche gesetzliche Bestimmungen über die Theaterzensur
nicht enthalten, die landesgesetzlichen Bestimmungen bleiben
somit weiter in Kraft.
In dem Entwurf eines österreichischen Theatergesetzes
(1913) ist die Zenfsur ausdrücklich beibehalten; es ist aller-
dings der Zensurbehörde ein sog. Theaterrat als Gutachter
beigeordnet, dem Fachmänner aus dem Kreise von Theater
und Literatur angehören sollen.
Gegen die Entscheidung der Zensurbehörde gibt
es. in den meisten Staaten nur eine Beschwerde,
in Preußen ist außerdem der Klageweg vor den
VerwGerichten (Bezirksausschuß, Oberverwal-
tungsgericht) gegeben I/ Polizeiliche Verfügung,
Verwaltungsgerichtsbarkeit!.
55. Weitere öffentlichrechtliche Normen. Bau-
polizei — Kinderschutz — Stellenvermittlung —
Reichsversicherung. Die Bemühungen der Ver-
waltungsbehörden, die Betriebssicherheit der Thea-
ter nach Möglichkeit zu erhöhen, hat zu Verord-
nungen und Verfügungen geführt, die nach jedem
Theaterunglück, die in Deutschland glücklicherweise
zu den größten Seltenheiten gehören, immer noch
verschärft worden sind. Ausgegangen wird davon,
daß überhaupt keine öffentliche Vorstellung ohne
ausdrückliche Erlaubnis der Aufsichtsbehörde statt-
finden darf (preuß. V v. 10. 7. 51). Es finden
sich ferner in einer preuß. V v. 8. 12. 74 genaue
Bestimmungen über die Dauer der öffentlichen
Vorstellungen, über die Mitwirkung der Feuer-
wehr an jeder Vorstellung durch Stellung der
Feuerwache usw.
Am wesentlichsten sind die baupolizeilichen
[IXBand I, 3151] Vorschriften, die für Preußen im
Jahre 1881 erlassen, späterhin vielfach ergänzt und
erweitert worden sind. Unter anderem wird von
den neu zu errichtenden Bühnenhäusern verlangt,
daß sie an zwei Zufahrtsstraßen liegen müssen. Die
Bühne muß eine automatisch einsetzende Regen-
1) Für Preußen val. das Berzeichnis der zugelassenen
Stücke bei v. Rohrscheidt, Gewerbeordnung ? I, 1912
S 158. (D. H.)