600 Thüringische Staaten (A.
Die sächsischen Staaten)
Weimar ist in 19, Meiningen in 15, Altenburg
in 6, Koburg in 5, Gotha in 8 Amtsge-
richtsbezirke eingeteilt.
Auch bezüglich der Strafanstalten be-
steht eine Gemeinschaft zwischen den ernestinischen
Ländern, Schwarzburg-Sondershausen und den
beiden Reuß auf Grund des Staats Vi v. 26. 9. 77,
soweit es sich um Zuchthausstrafen, Gefängnis-
strafen von mindestens vier Monaten Dauer und
Gefängnisstrafen gegen Jugendliche nach §# 57
des StEB von mindestens sechs Wochen Dauer
handelt. Die Strafanstalten sind das Männer-
zuchthaus, Weiberzuchthaus und Frauengefängnis
in Gräfentonna, das Männerzuchthaus in Unter-
maßfeld und das Gefängnis in Ichtershausen.
Von der durch § 17 GV den Bundesstaaten
gewährten Befugnis zur Errichtung von Kom-
petenzgerichtshöfen [hat nur Koburg-
Gotha durch G v. 8. 4. 79 Gebrauch gemacht. Der
Gerichtshof setzt sich aus dem Staats Min als Vor-
sitzendem, zwei höheren Verw Beamten und vier
Räten des Oberlandesgerichts in Jena zusammen.
#s 9. Kirchen= und Schulverwaltung. Die
Ministerialdepartements des Kultus und Unter-
richts bilden die oberste Behörde in Kirchen- und
Schulsachen.
. Als oberste Kirchen behörde hat das
Min die Aufsicht über die kirchlichen Angelegen-
heiten aller Glaubensbekenntnisse, vor allem aber
über die der evangelischen Landeskirche. Die Ver-
fassung der Landeskirche ist in allen vier Staaten
die gleiche. Das Staatsoberhaupt ist zugleich
Inhaber des Kirchenregiments, das in seinem
Namen durch die Kultusabteilungen der Mini-
sterien, in Meiningen, Altenburg und Koburg-
Gotha unter Hinzutritt eines oder mehrerer geist-
lichen Räte, ausgeübt wird. Die so gebildete
Oberkirchenbehörde erläßt ihre Beschlüsse unter
der Bezeichnung als Ober kirchenrat.
In Weimar besteht der Kirchenrat aus dem Chef
des Departements, einer vom Landesfürsten be-
rufenen Anzahl von Geistlichen und einem vom
Landesfürsten ernannten weltlichen rechtsver-
ständigen Mitgliede. Die Landeskirchen sind sämt-
lich in der deutschen evangelischen Kirchenkonferenz
mit dem deutschen evangelischen Kirchenausschuß
vertreten. ç
Unter dieser Oberbehörde stehen die Diö-
esen oder Ephorien mit den Superintendenten:
in Weimar 22, Meiningen 14, Altenburg 8, Ko-
burg-Gotha 14, von denen 6 zur Generalephorie
Koburg, 8 zur Generalephorie Gotha gehören.
Neben diesen vorzugsweise zur Belebung
des inneren kirchlichen Lebens dienenden Be-
hörden stehen zur Verwaltung der kirchlichen
Angelegenheiten in ihren äußeren Beziehungen
Kircheninspektionen oder Kirchenämter.
Sie fallen in Weimar mit den Amtsgerichtsbe-
zirken zusammen und werden hier gebildet durch
den Superintendenten als geistliches und einen
evangelischen Amtsrichter als weltliches Mitglied.
In Altenburg setzen sich die städtischen Inspek-
tionen in dem größeren Teil der Städte aus dem
ersten Geistlichen, dem Bürgermeister und einem
dritten gewählten Mitgliede, die ländlichen aus
dem Landrat und dem zuständigen Superinten-
denten zusammen. Die gleiche Zusammensetzung
wie bei den ländlichen Kircheninspektionen in
Altenburg findet sich in Meiningen. In Koburg
und Gotha entsprechen die Kirchenämter voll-
kommen den Bezirken der Landesverwaltung; sie
werden gebildet durch den Landrat oder den
Bürgermeister einer der eximierten Städte und
den zuständigen Superintendenten.
In Weimar, Meiningen und Altenburg sind
Landes= oder Generalsynoden, in
Altenburg auch Spezialsynoden gebildet worden,
die durch die Kirchgemeinderäte (Kirchenvorstände)
oder durch die von ihnen erwählten oder als
Geistliche kraft Amtes teilnehmenden Wahlmänner
gewählt werden. Sie vertreten, teilweise unter
Zuziehung vom Landesfürsten ernannter Mitglie-
der, die Angehörigen der Landeskirche bei der
Kirchenregierung. Zuletzt sind in Koburg-Gotha
durch die O v. 23. 5. 11 Kirchgemeinderäte (in
Koburg: Kirchenverwaltungen) und je ein Landes-
kirchenrat auf gesetzlicher Grundlage gebildet wor-
den, nachdem sich schon vor längerer Zeit auf An-
regung der Regierung die Gemeinden aus freien
Stücken kirchliche Vertretungen geschaffen hatten.
II. Das gesamte Unterrichtswesen ist
gleichfalls dem betreffenden Ministerialdeparte-
ment, mit Ausnahme des von der Ministerialab-
teilung des Innern ressortierenden technischen
Bildungswesens, unterstellt. Hierhin gehören
ebenso die Angelegenheiten der gemeinschaftlichen
Universität Jena und des mittleren Schulwesens
wie die des Volksschulwesens. In der Volksschul-
verwaltung stehen zwischen der Ministerialinstanz
und den Ortsschulbehörden Schulinspektoren: in
Weimar 5, in Altenburg 3, in Meiningen 4, in
Koburg 1, in Gotha 3 unter einem Generalinspek-
tor, die mit den Behörden der allgemeinen Landes-
verwaltung die Schulinspektionen oder Schul-
ämter und in einem Teil der Städte die städtischen
Schulvorstände bilden. Den Schulinspektoren
liegt zugleich die Aufsicht über das Fortbildungs-
schulwesen ob. Bemerkenswert ist, daß die Thü-
ringisch-Sächsischen Staaten in der Ausgestaltung
dieses jüngsten und an Wichtigkeit immer mehr
zunehmenden Unterrichtszweiges insofern eine
führende Stellung einnehmen, als in den —
städtischen und ländlichen — Gemeinden nicht nur
Knaben-, sondern auch Mädchenfortbildungsschu-
len errichtet sind.
§ 10. Finanzverwaltung. Oberste Instanz ist
das Min, Abteilung der Finanzen. Ihm unter-
steht auch die Verwaltung der Domänen und
Forsten, soweit sie dem Staate gehören oder doch
von ihm verwaltet werden. Weiter sind ihm teil-
weise das Landesvermessungs= und Katasterwesen,
das Bauwesen und die Bergangelegenheiten zu-
geteilt.
Unter ihm stehen die Rechnungsämter, Amts-
einnahmen, Steuer= und Rentämter, die auch
zur Bestreitung der lokalen Amtsausgaben dienen,
die Erbschaftssteuerämter und die Steuerkom-
missionen für die direkten Steuern. In allen vier
Staaten sind Einkommen-- und Ergänzungssteuern
eingeführt. Während aber die übrigen Staaten
(zuletzt Weimar und Meiningen 1910) allgemeine
Vermögenssteuern ausgebildet haben, wird in
Altenburg die Ergänzungssteuer in der Form
einer Gewerbe- und Kapitalrentensteuer erhoben.
Zur Verwaltung der indirekten Steuern und
Zölle ist der Thüringische Zoll= und
Steuerverein mit dem Sitz in Erfurt ge-
bildet worden, an dem nach dem Staais Vt v.