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Patronat (katholische Kirche)
collativa zu erteilen, verpflichtet ist. Die Frist be-
trägt nach gemeinem Recht (partikularrechtliche
Modifikationen s. unten § 13) beim Loaien P.
4 Monate, beim geistlichen 6 Monate, angerechnet
von der Kenntnis der Erledigung der Stelle. Nach
fruchtlosem Verlaufe hat der kirchliche Obere die
letztere frei zu besetzen, weil dann die durch die
Präsentationsrechte bedingte Beschränkung seines
Besetzungsrechtes für das betreffende Mal fort-
fällt. Während der Laienpatron nicht nur wie
der geistliche Patron mehrere Kandidaten gleich-
zeitig, sondern auch, was dem letzteren nicht zu-
steht, nacheinander — in allen Fällen trifft der
kirchliche Obere die Auswahl — präsentieren kann
(sog. variatio cumulativa), auch berechtigt ist,
bei Zurückweisung eines untauglichen Kandidaten,
falls die Frist noch läuft, einen anderen vorzu-
schlagen, geht der geistliche, wenn er wissentlich
oder aus nicht entschuldbarer Nachlässigkeit einen
ungeeigneten Bewerber präsentiert, für den be-
treffenden Erledigungsfall seines Präsentations-
rechts verlustig. Ferner ist er bei der Besetzung
eines dem Pfarrkonkurse unterworfenen Amtes
(wie der Pfarreien #y gehalten, einen in dieser Prü-
fung für würdig erklärten Kandidaten (einen sog.
dignus) zu präsentieren. Da der geistliche Patron
während der Frist keinen anderen nachpräsentieren
darf, so erlangt der von ihm vorgeschlagene Kandi-
dat, falls er tauglich ist, zufolge der Präsentation ein
festes Anrecht (ius ad rem) auf das Benefizium,
d. h. dasselbe ist ihm verfangen, und die Verleihung
an eine andere Person seitens der kirchlichen
Oberen unterliegt der Nichtigkeit. Für den vom
Laienpatron Präsentierten gilt dies nicht, weil
der erstere stets während der Frist nachzupräsen-
tieren befugt ist und das kanonische Recht der sog.
Nomination, d. h. der Erklärung des Pa-
trons an den Kandidaten, ihn präsentieren zu
wollen, keine rechtlich bindende Kraft beilegt,
sondern sie nur als faktische Vorbereitung der
Präsentation betrachtet. Bei dem gemischten P.
kommt, wenn zwischen dem Laienpatron und
dem geistlichen ein Turnus für die Präsentation
festgestellt ist, nicht die §3 zu 2 gedachte allgemeine
Regel zur Anwendung, vielmehr gelten dann, je
nachdem der eine oder andere zu präsentieren hat,
die Grundsätze über die Präsentation des Laien-
oder des geistlichen P. Beim Kom Patr. gilt der-
jenige als präsentiert, welcher die relative Stim-
menmehrheit der mehreren Patrone auf sich ver-
einigt, jedoch führen die Erben eines derselben zu-
sammen nur die Stimme ihres Erblassers. Bei
Stimmengleichheit gilt die Präsentation als nicht
erfolgt.
Absolut wesentlich ist das Präsentationsrecht
nicht. Für die ersten leitenden (Prälatengstellen
in den Kathedral= und Kollegiatkapiteln ist es so-
gar durch das kanonische Recht ausgeschlossen und
kann für diese vom Patron allein durch päpstliches
Privileg erlangt werden. (Oben & 4 zu 1b.)
2. Was die Ehrenrechte im eigent-
lichen Sinne betrifft, so kennt das gemeine
Recht allein den honor processionis, d. h. das
Recht des Patrons auf einen Ehrenplatz bei den
Prozessionen hinter der Geistlichkeit und vor den
anderen Laien. Partikularrechtlich kommen aber
noch andere vor, namentlich der honor sedis, das
Recht auf einen besonderen Kirchenstuhl an aus-
gezeichneter Stelle, das jus precum, das Recht
–. — —2
auf Fürbitte oder auf Einschließung in das Kirchen-
gebet, das ius sepulturae, das Recht früher auf
Begräbnis [NI in der Kirche, jetzt auf eine unent-
geltliche Begräbnisstätte auf dem Kirchhofe.
s6. Weitere Rechte. 1. Nur derjenige Patron,
der ein Abkömmling des ersten Stifters ist, hat
einen Anspruch auf Alimente aus dem Ver-
mögen der dem P. unterworfenen Anstalt bezw.
Stelle. Voraussetzung ist aber nicht nur unver-
schuldete Dürftigkeit und Unfähigkeit, sich selbst
zu ernähren, sondern auch das Nichtvorhandensein
von zivilrechtlich zur Alimentation verpflichteten
Verwandten und ein solcher Betrag des Kirchen-
vermögens, daß dieses auch bei Reichung der Ali-
mente noch für die persönlichen und sächlichen
Ausgaben des Gottesdienstes und die Unterhaltung
des kirchlichen Gebäudes zureicht.
2. Endlich hat der Patron gewisse Rechte, die
sein Interesse an der Aufrechter-
haltung der Patronatsstiftung zu
wahren bestimmt sind. Gemeinrechtlich
gehört dahin die Cur#a beneficii, das Recht,
von der Verwaltung des Vermögens Kenntnis
zu nehmen und bei dem Kirchenoberen die Be-
seitigung von Mißständen und die Entfernung
sorgloser und unredlicher Verwalter, sowie auch
außerordentliche Revisionen zu beantragen; wei-
ter das Recht, bei Veräußerung des Kirchengutes
vorher gehört zu werden, und wenn das Dotalgut
der P. Stiftung in Frage steht, seine Genehmigung
zu geben, endlich bei Veränderung der kirchlichen
Anstalt oder des Benefiziums vorher befragt zu
werden und, falls er Laienpatron ist, bei wich-
tigen Veränderungen seine Zustimmung zu er-
teilen, die indessen bei überwiegendem öffentlichem.
Interesse von dem kirchlichen Oberen ergänzt
werden kann. Partikularrechtlich gehen die be-
treffenden Befugnisse weiter, so hat in Preu-
ßen (Gv. 20. 6. 75 §§ 39, 40) der Patron für die
Regel das Recht, seine Tauglichkeit vorausgesetzt,
als Mitglied in den Kirchenvorstand der Gemeinde
einzutreten oder einen Kirchenvorsteher in dem-
selben zu ernennen; ferner auch, falls er P. Lasten
zu tragen hat, die Aufsicht über die Verwaltung
der Kirchenkasse und das Recht der Zustimmung
zu wichtigen Akten der Vermögensverwaltung.
87. An Pflichten hat der Patron gemeinrechtlich
nur, unter der Voraussetzung, daß er aus der kirch-
lichen Anstalt Einkünfte bezieht — und dies Recht
kann ihm allein kraft Vorbehalts bei der Stiftung
zukommen — die subsidiäre Baulast für die
Kirche und das Pfarrhaus. Mangels dieser Vor-
aussetzung liegt ihm die Last nicht ob, vielmehr
kann er im Falle seiner Weigerung, zu Kirchenbau-
ten der gedachten Art beizutragen, nur seines P.
für verlustig erklärt werden. Partikularrechtlich
trägt er dagegen bei nicht ausreichendem Kirchen-
vermögen, also subsidiär, die Baulast (J Kirchen-
baulast! in einem gewissen Umfange. Vielfach
wird geolehrt, daß dem Patrone auch eine Schutz-
pflicht über die Kirche (defensio), d. h. die Pflicht
obliegt, die kirchliche Anstalt gegen Angriffe zu
verteidigen und die Erhaltung derselben und ihres
Vermögens zu übernehmen, indessen hat das
gemeine Recht keine Bestimmungen über die Er-
zwingung dieser Pflicht und die Folgen ihrer Ver-
nachlässigung entwickelt, und der Annahme einer
solchen liegt eine Verwechslung des P. mit der
Advokatie zugrunde.