Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Patronat (katholische Kirche) 
  
collativa zu erteilen, verpflichtet ist. Die Frist be- 
trägt nach gemeinem Recht (partikularrechtliche 
Modifikationen s. unten § 13) beim Loaien P. 
4 Monate, beim geistlichen 6 Monate, angerechnet 
von der Kenntnis der Erledigung der Stelle. Nach 
fruchtlosem Verlaufe hat der kirchliche Obere die 
letztere frei zu besetzen, weil dann die durch die 
Präsentationsrechte bedingte Beschränkung seines 
Besetzungsrechtes für das betreffende Mal fort- 
fällt. Während der Laienpatron nicht nur wie 
der geistliche Patron mehrere Kandidaten gleich- 
zeitig, sondern auch, was dem letzteren nicht zu- 
steht, nacheinander — in allen Fällen trifft der 
kirchliche Obere die Auswahl — präsentieren kann 
(sog. variatio cumulativa), auch berechtigt ist, 
bei Zurückweisung eines untauglichen Kandidaten, 
falls die Frist noch läuft, einen anderen vorzu- 
schlagen, geht der geistliche, wenn er wissentlich 
oder aus nicht entschuldbarer Nachlässigkeit einen 
ungeeigneten Bewerber präsentiert, für den be- 
treffenden Erledigungsfall seines Präsentations- 
rechts verlustig. Ferner ist er bei der Besetzung 
eines dem Pfarrkonkurse unterworfenen Amtes 
(wie der Pfarreien #y gehalten, einen in dieser Prü- 
fung für würdig erklärten Kandidaten (einen sog. 
dignus) zu präsentieren. Da der geistliche Patron 
während der Frist keinen anderen nachpräsentieren 
darf, so erlangt der von ihm vorgeschlagene Kandi- 
dat, falls er tauglich ist, zufolge der Präsentation ein 
festes Anrecht (ius ad rem) auf das Benefizium, 
d. h. dasselbe ist ihm verfangen, und die Verleihung 
an eine andere Person seitens der kirchlichen 
Oberen unterliegt der Nichtigkeit. Für den vom 
Laienpatron Präsentierten gilt dies nicht, weil 
der erstere stets während der Frist nachzupräsen- 
tieren befugt ist und das kanonische Recht der sog. 
Nomination, d. h. der Erklärung des Pa- 
trons an den Kandidaten, ihn präsentieren zu 
wollen, keine rechtlich bindende Kraft beilegt, 
sondern sie nur als faktische Vorbereitung der 
Präsentation betrachtet. Bei dem gemischten P. 
kommt, wenn zwischen dem Laienpatron und 
dem geistlichen ein Turnus für die Präsentation 
festgestellt ist, nicht die §3 zu 2 gedachte allgemeine 
Regel zur Anwendung, vielmehr gelten dann, je 
nachdem der eine oder andere zu präsentieren hat, 
die Grundsätze über die Präsentation des Laien- 
oder des geistlichen P. Beim Kom Patr. gilt der- 
jenige als präsentiert, welcher die relative Stim- 
menmehrheit der mehreren Patrone auf sich ver- 
einigt, jedoch führen die Erben eines derselben zu- 
sammen nur die Stimme ihres Erblassers. Bei 
Stimmengleichheit gilt die Präsentation als nicht 
erfolgt. 
Absolut wesentlich ist das Präsentationsrecht 
nicht. Für die ersten leitenden (Prälatengstellen 
in den Kathedral= und Kollegiatkapiteln ist es so- 
gar durch das kanonische Recht ausgeschlossen und 
kann für diese vom Patron allein durch päpstliches 
Privileg erlangt werden. (Oben & 4 zu 1b.) 
2. Was die Ehrenrechte im eigent- 
lichen Sinne betrifft, so kennt das gemeine 
Recht allein den honor processionis, d. h. das 
Recht des Patrons auf einen Ehrenplatz bei den 
Prozessionen hinter der Geistlichkeit und vor den 
anderen Laien. Partikularrechtlich kommen aber 
noch andere vor, namentlich der honor sedis, das 
Recht auf einen besonderen Kirchenstuhl an aus- 
gezeichneter Stelle, das jus precum, das Recht 
  
  
  
–. — —2 
  
auf Fürbitte oder auf Einschließung in das Kirchen- 
gebet, das ius sepulturae, das Recht früher auf 
Begräbnis [NI in der Kirche, jetzt auf eine unent- 
geltliche Begräbnisstätte auf dem Kirchhofe. 
s6. Weitere Rechte. 1. Nur derjenige Patron, 
der ein Abkömmling des ersten Stifters ist, hat 
einen Anspruch auf Alimente aus dem Ver- 
mögen der dem P. unterworfenen Anstalt bezw. 
Stelle. Voraussetzung ist aber nicht nur unver- 
schuldete Dürftigkeit und Unfähigkeit, sich selbst 
zu ernähren, sondern auch das Nichtvorhandensein 
von zivilrechtlich zur Alimentation verpflichteten 
Verwandten und ein solcher Betrag des Kirchen- 
vermögens, daß dieses auch bei Reichung der Ali- 
mente noch für die persönlichen und sächlichen 
Ausgaben des Gottesdienstes und die Unterhaltung 
des kirchlichen Gebäudes zureicht. 
2. Endlich hat der Patron gewisse Rechte, die 
sein Interesse an der Aufrechter- 
haltung der Patronatsstiftung zu 
wahren bestimmt sind. Gemeinrechtlich 
gehört dahin die Cur#a beneficii, das Recht, 
von der Verwaltung des Vermögens Kenntnis 
zu nehmen und bei dem Kirchenoberen die Be- 
seitigung von Mißständen und die Entfernung 
sorgloser und unredlicher Verwalter, sowie auch 
außerordentliche Revisionen zu beantragen; wei- 
ter das Recht, bei Veräußerung des Kirchengutes 
vorher gehört zu werden, und wenn das Dotalgut 
der P. Stiftung in Frage steht, seine Genehmigung 
zu geben, endlich bei Veränderung der kirchlichen 
Anstalt oder des Benefiziums vorher befragt zu 
werden und, falls er Laienpatron ist, bei wich- 
tigen Veränderungen seine Zustimmung zu er- 
teilen, die indessen bei überwiegendem öffentlichem. 
Interesse von dem kirchlichen Oberen ergänzt 
werden kann. Partikularrechtlich gehen die be- 
treffenden Befugnisse weiter, so hat in Preu- 
ßen (Gv. 20. 6. 75 §§ 39, 40) der Patron für die 
Regel das Recht, seine Tauglichkeit vorausgesetzt, 
als Mitglied in den Kirchenvorstand der Gemeinde 
einzutreten oder einen Kirchenvorsteher in dem- 
selben zu ernennen; ferner auch, falls er P. Lasten 
zu tragen hat, die Aufsicht über die Verwaltung 
der Kirchenkasse und das Recht der Zustimmung 
zu wichtigen Akten der Vermögensverwaltung. 
87. An Pflichten hat der Patron gemeinrechtlich 
nur, unter der Voraussetzung, daß er aus der kirch- 
lichen Anstalt Einkünfte bezieht — und dies Recht 
kann ihm allein kraft Vorbehalts bei der Stiftung 
zukommen — die subsidiäre Baulast für die 
Kirche und das Pfarrhaus. Mangels dieser Vor- 
aussetzung liegt ihm die Last nicht ob, vielmehr 
kann er im Falle seiner Weigerung, zu Kirchenbau- 
ten der gedachten Art beizutragen, nur seines P. 
für verlustig erklärt werden. Partikularrechtlich 
trägt er dagegen bei nicht ausreichendem Kirchen- 
vermögen, also subsidiär, die Baulast (J Kirchen- 
baulast! in einem gewissen Umfange. Vielfach 
wird geolehrt, daß dem Patrone auch eine Schutz- 
pflicht über die Kirche (defensio), d. h. die Pflicht 
obliegt, die kirchliche Anstalt gegen Angriffe zu 
verteidigen und die Erhaltung derselben und ihres 
Vermögens zu übernehmen, indessen hat das 
gemeine Recht keine Bestimmungen über die Er- 
zwingung dieser Pflicht und die Folgen ihrer Ver- 
nachlässigung entwickelt, und der Annahme einer 
solchen liegt eine Verwechslung des P. mit der 
Advokatie zugrunde.
	        
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