Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Thüringische Staaten (C. Reuß) — Tierärzte 
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bracht. Die Aufsichtsbehörde hat das Recht der 
Zwangsetatisierung. 
IV. Die Verwaltung der Kirchen gemeinde 
und ihres Vermögens ferner ihre Vertretung nach 
außen hat der Kirchengemeindevorstand (Greiz 
und Zeulenroda s. § 3 A). Die Geistlichen ernennt 
der Landesherr. Die Schulgemeinden verwalten 
durch Schulvorstände das Schulwesen; sie müssen 
öffentliche Schulen bereitstellen und unterhalten. 
Der Aufwand für Kirchen und Schulen wird durch 
eine besondere Kirchen= und Schulsteuer aufge- 
bracht. Zur Ausbildung von Volksschullehrern 
besteht ein Schullehrerseminar in Greiz. Zu eini- 
gen höheren städtischen Schulen gibt der Staat 
beträchtliche Zuschüsse. 
V. Das Staatsvermögen wird in der 
Hauptsache durch die staatlichen Gebäude und 
Straßen und durch staatliche Abgaben gebildet. 
Als direkte Staatssteuer werden Einkommen= und 
Vermögenssteuer erhoben. Etatperiode: dreijährig. 
B8. Jüngere Linie. 
I. Wie A I. — In Gera garnisonieren vom 7. 
Thür. Inf.-Reg. Nr. 96 das I. und II. Bataillon. 
II. Das Min, III. Abt., hat die oberste Justiz- 
verwaltung. Das Fürstentum hat 5 Amtsgerichte 
und ein gemeinschaftliches Landgericht (zugleich 
für den 5. Verw Bezirk (Neustadt] des Großherzog- 
tums Sachsen) und gehört zum Bezirke des ge- 
meinsch. Thür. Oberlandesgerichts in Jena; 
Schwurgericht s. A II. 
III. Die örtliche Polizei üben die Gemeinde- 
vorstände, die Landespolizei die Landratsämter 
und das Min, II. Abt., aus. Auf den eximierten 
fürstlichen Besitzungen haben das Hofmarschallamt 
und die Forstrevierverwaltungen gewisse polizei- 
liche Befugnisse. Die Gemeinden können inner- 
halb der Schranken der Reichs= und Landesgesetze 
Ortsgesetze erlassen, die der Genehmigung des 
Min, II. Abt., bedürfen. Ihre Ausgaben decken 
sie, soweit andere Einnahmen nicht ausreichen, 
durch Abgaben (Umlagen) der Einwohner und 
Flurgenossen. Die Aufsichtsbehörde hat das Recht 
der Zwangsetatisierung. 
IV. Wie A IV. — Die Mittel zu den Ausgaben 
der Kirchen= und Schulgemeinden werden 
durch Zuschüsse der politischen Gemeinden ergänzt. 
Zur Ausbildung von Volksschullehrern dient das 
Landesseminar in Schleiz. Weitere höhere Schu- 
len sind die Fürstl. Gymnasien in Gera und 
Schleiz, das städtische Realgymnasium und die 
städtische höhere Töchterschule in Gera. 
V. Das Staatsvermögen besteht aus 
Grundbesitz (Gebäude, Chausseen) und beweglichem 
Vermögen (darunter der Landesdomanialfonds; 
s. 5 1 B); Gv. 31. 5. 11, das Stammvermögen 
des Staats betr. Die Etatperiode, bisher drei- 
jährig, ist vom 1. 4. 14 an zweijährig. An direk- 
ten Steuern werden eine Grund= und eine Ein- 
kommensteuer erhoben. Die Hauptstaatskasse in 
Gera verwaltet die staatlichen Einnahmen und 
Ausgaben. Die Bezirke (s. & 3 B) sind selbstän- 
dige Vermögensträger; soweit ihre Einnahmen 
aus andern Quellen nicht zur Ausgabendeckung 
reichen, erheben sie Bezirksumlagen von den zu- 
gehörenden Gemeinden. 
Duellen und Literatur: Die älteren Haus- 
gesetze sind abgedruckt in Hermann Schulze, Die 
„Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser, Jena 
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. 
  
1878 Band 1I, 249—360; die jüngeren sind ungedruckt. — 
B. Schmidt, Die Reußen. Schleiz, 1903; Schlot- 
ter, Das Staatz= und VerwzRecht der Fürstentümer 
Reuß 6. und j. L., 1909. 
A. Aeltere Linie: Gesetze und Berordnungen 
werden in dem seit 1817 bestehenden Amts- und Berord- 
nungsblatte und in der seit 1852 als dessen Beilage erschei- 
neunden Gesetzsammlung des Fürstentums Reuß ä. L. ver- 
öffentlicht; sie treten mit dem 6. Tage von der Ausgabe 
des betreffenden Stücks an in Kraft, wenn sie selbst keinen 
andern Zeitpunkt bestimmen. — Liebmann, Das 
Staatsrecht des Fürstentums Reuß é. L., in Marquardsen, 
Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten (H des Oef- 
sentlichen Rechts), 177 (1884). 
B. Jüngere Linie: Gesetze und Berordnungen 
werden in der seit 1821 bestehenden Gesetzsammlung für 
das Fürstentum Reuß j. L., manche Verordnungen in dem 
1840 eingeführten Amts= und Berordnungsblatte ver- 
öffentlicht; sie erhalten vom 8. Tage an nach der Ausgabe 
des betressenden Blattes verbindliche Kraft, wenn sie selbst 
keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. Eine Anzahl z. T. 
noch gültiger Gesetze der Fürstentümer Gera, Schleiz und 
Lobenstein-Ebersdorf ist in besonderen Gesetzsammlungen 
für diese Landesteile gesammelt. Ferner: Moritz Fuchs, 
Repertorium der älteren Gesetze, Verordnungen, Mandate 
und Reskripte. Gera 1842. — R. Müller, Das Staats- 
recht des Fürstentums Reuß 1. L., in Marauardsen #. A)l, 
189 (1884)) Jahn, Sammlung der für die evang.-luth. 
Landeskirche im Fürstentum Reuß 1. L. erlassenen Gesetze, 
1907. — Hof- und Staatshandbuch für das Fürstentum 
Reuß 1. L., 1913. Golde. 
Tientsin und Hankan 
Deutsche Niederlassungsgemeinden 
Schanghai, Internationale Niederlassung 
Selbstverwaltung C, III, 430—433 
Tierärzte 
* 1. Vorbildung und Studium. Prüfungen. Appro- 
bation. # 2. Niederlassung. # 3. Praxis. 14 4. Gebühren. 
mü5. Standesvertretung. ### 6. Militärdienst. 
#s# 1. VBorbildung und Studium. Prüfungen 
Erteilung und Entziehung der Approbation. 
I. Die wissenschaftliche Ausbildung von Perso- 
nen, die sich mit der Behandlung kranker Tiere 
beschäftigen, datiert in Deutschland aus dem letzten 
Viertel des 18. Jahrhunderts, zu welcher Zeit ver- 
schiedene deutsche Staaten mit der Gründung von 
Tierarzneischulen vorgingen. Gegenwärtig be- 
dürfen Personen, welche sich als Tierärzte 
bezeichnen oder seitens des Staates oder einer 
Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen 
Funktionen betraut werden sollen, einer Appro- 
bation, die auf Grund eines Nachweises der 
Befähigung erteilt wird (GewO #5 29). Gemäß 
der ihm durch die GewO beigelegten Befugnis 
hat der B# beschlossen, daß zur Erteilung der 
Approbation als T. für das Reichsgebiet die 
III. 39
	        
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