Thüringische Staaten (C. Reuß) — Tierärzte
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bracht. Die Aufsichtsbehörde hat das Recht der
Zwangsetatisierung.
IV. Die Verwaltung der Kirchen gemeinde
und ihres Vermögens ferner ihre Vertretung nach
außen hat der Kirchengemeindevorstand (Greiz
und Zeulenroda s. § 3 A). Die Geistlichen ernennt
der Landesherr. Die Schulgemeinden verwalten
durch Schulvorstände das Schulwesen; sie müssen
öffentliche Schulen bereitstellen und unterhalten.
Der Aufwand für Kirchen und Schulen wird durch
eine besondere Kirchen= und Schulsteuer aufge-
bracht. Zur Ausbildung von Volksschullehrern
besteht ein Schullehrerseminar in Greiz. Zu eini-
gen höheren städtischen Schulen gibt der Staat
beträchtliche Zuschüsse.
V. Das Staatsvermögen wird in der
Hauptsache durch die staatlichen Gebäude und
Straßen und durch staatliche Abgaben gebildet.
Als direkte Staatssteuer werden Einkommen= und
Vermögenssteuer erhoben. Etatperiode: dreijährig.
B8. Jüngere Linie.
I. Wie A I. — In Gera garnisonieren vom 7.
Thür. Inf.-Reg. Nr. 96 das I. und II. Bataillon.
II. Das Min, III. Abt., hat die oberste Justiz-
verwaltung. Das Fürstentum hat 5 Amtsgerichte
und ein gemeinschaftliches Landgericht (zugleich
für den 5. Verw Bezirk (Neustadt] des Großherzog-
tums Sachsen) und gehört zum Bezirke des ge-
meinsch. Thür. Oberlandesgerichts in Jena;
Schwurgericht s. A II.
III. Die örtliche Polizei üben die Gemeinde-
vorstände, die Landespolizei die Landratsämter
und das Min, II. Abt., aus. Auf den eximierten
fürstlichen Besitzungen haben das Hofmarschallamt
und die Forstrevierverwaltungen gewisse polizei-
liche Befugnisse. Die Gemeinden können inner-
halb der Schranken der Reichs= und Landesgesetze
Ortsgesetze erlassen, die der Genehmigung des
Min, II. Abt., bedürfen. Ihre Ausgaben decken
sie, soweit andere Einnahmen nicht ausreichen,
durch Abgaben (Umlagen) der Einwohner und
Flurgenossen. Die Aufsichtsbehörde hat das Recht
der Zwangsetatisierung.
IV. Wie A IV. — Die Mittel zu den Ausgaben
der Kirchen= und Schulgemeinden werden
durch Zuschüsse der politischen Gemeinden ergänzt.
Zur Ausbildung von Volksschullehrern dient das
Landesseminar in Schleiz. Weitere höhere Schu-
len sind die Fürstl. Gymnasien in Gera und
Schleiz, das städtische Realgymnasium und die
städtische höhere Töchterschule in Gera.
V. Das Staatsvermögen besteht aus
Grundbesitz (Gebäude, Chausseen) und beweglichem
Vermögen (darunter der Landesdomanialfonds;
s. 5 1 B); Gv. 31. 5. 11, das Stammvermögen
des Staats betr. Die Etatperiode, bisher drei-
jährig, ist vom 1. 4. 14 an zweijährig. An direk-
ten Steuern werden eine Grund= und eine Ein-
kommensteuer erhoben. Die Hauptstaatskasse in
Gera verwaltet die staatlichen Einnahmen und
Ausgaben. Die Bezirke (s. & 3 B) sind selbstän-
dige Vermögensträger; soweit ihre Einnahmen
aus andern Quellen nicht zur Ausgabendeckung
reichen, erheben sie Bezirksumlagen von den zu-
gehörenden Gemeinden.
Duellen und Literatur: Die älteren Haus-
gesetze sind abgedruckt in Hermann Schulze, Die
„Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser, Jena
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl.
1878 Band 1I, 249—360; die jüngeren sind ungedruckt. —
B. Schmidt, Die Reußen. Schleiz, 1903; Schlot-
ter, Das Staatz= und VerwzRecht der Fürstentümer
Reuß 6. und j. L., 1909.
A. Aeltere Linie: Gesetze und Berordnungen
werden in dem seit 1817 bestehenden Amts- und Berord-
nungsblatte und in der seit 1852 als dessen Beilage erschei-
neunden Gesetzsammlung des Fürstentums Reuß ä. L. ver-
öffentlicht; sie treten mit dem 6. Tage von der Ausgabe
des betreffenden Stücks an in Kraft, wenn sie selbst keinen
andern Zeitpunkt bestimmen. — Liebmann, Das
Staatsrecht des Fürstentums Reuß é. L., in Marquardsen,
Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten (H des Oef-
sentlichen Rechts), 177 (1884).
B. Jüngere Linie: Gesetze und Berordnungen
werden in der seit 1821 bestehenden Gesetzsammlung für
das Fürstentum Reuß j. L., manche Verordnungen in dem
1840 eingeführten Amts= und Berordnungsblatte ver-
öffentlicht; sie erhalten vom 8. Tage an nach der Ausgabe
des betressenden Blattes verbindliche Kraft, wenn sie selbst
keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. Eine Anzahl z. T.
noch gültiger Gesetze der Fürstentümer Gera, Schleiz und
Lobenstein-Ebersdorf ist in besonderen Gesetzsammlungen
für diese Landesteile gesammelt. Ferner: Moritz Fuchs,
Repertorium der älteren Gesetze, Verordnungen, Mandate
und Reskripte. Gera 1842. — R. Müller, Das Staats-
recht des Fürstentums Reuß 1. L., in Marauardsen #. A)l,
189 (1884)) Jahn, Sammlung der für die evang.-luth.
Landeskirche im Fürstentum Reuß 1. L. erlassenen Gesetze,
1907. — Hof- und Staatshandbuch für das Fürstentum
Reuß 1. L., 1913. Golde.
Tientsin und Hankan
Deutsche Niederlassungsgemeinden
Schanghai, Internationale Niederlassung
Selbstverwaltung C, III, 430—433
Tierärzte
* 1. Vorbildung und Studium. Prüfungen. Appro-
bation. # 2. Niederlassung. # 3. Praxis. 14 4. Gebühren.
mü5. Standesvertretung. ### 6. Militärdienst.
#s# 1. VBorbildung und Studium. Prüfungen
Erteilung und Entziehung der Approbation.
I. Die wissenschaftliche Ausbildung von Perso-
nen, die sich mit der Behandlung kranker Tiere
beschäftigen, datiert in Deutschland aus dem letzten
Viertel des 18. Jahrhunderts, zu welcher Zeit ver-
schiedene deutsche Staaten mit der Gründung von
Tierarzneischulen vorgingen. Gegenwärtig be-
dürfen Personen, welche sich als Tierärzte
bezeichnen oder seitens des Staates oder einer
Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen
Funktionen betraut werden sollen, einer Appro-
bation, die auf Grund eines Nachweises der
Befähigung erteilt wird (GewO #5 29). Gemäß
der ihm durch die GewO beigelegten Befugnis
hat der B# beschlossen, daß zur Erteilung der
Approbation als T. für das Reichsgebiet die
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