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Tierärzte
tümer solcher Tiere, die nicht von ihnen behan-
delt werden — also der Handel mit Arzneimitteln
— ist den T. untersagt (M. Vfg v. 29. 7. 37,
v. 30. 6. 40). Direkte Gifte [J1 dürfen sie nicht
vorrätig halten vielmehr müssen sie Verordnun-
gen, welche solche in sich schließen, in den Apo-
theken bereiten lassen. Nur zum äußeren Ge-
brauche bestimmte Mittel, die direkte Gifte mit
anderen Substanzen vermengt enthalten, dürfen
die T. zwar vorrätig haben; die Bereitung auch
solcher Mittel muß jedoch stets in einer Apo-
thete [] erfolgen (Min Vfg v. 21. 11. 54). —
Bayern hat bereits durch das „Organische
Edikt“ v. 1. 2. 1810 den T. das Dispensierrecht
eingeräumt. Die Allerh. V v. 1. H. 58, die Re-
organisation des Veterinärwesens betr. (Reg Bl
Nr. 48), v. 20. 7. 72, das Zivilveterinärwesen betr.
(Regl Nr. 53) und v. 25. 4. 77, die Zubereitung
und Feilhaltung von Arzneien betr. (GVBl 235)
bestätigen es. Hiernach sind „die T. befugt, die
bei Ausübung der Tierheilkunde notwendigen
Arzneien nach Maßgabe ihrer Ordinationsbefug-
nisse abzugeben". Sie haben dabei den Vorschrif-
ten über Aufbewahrung der Medikamente, ins-
besondere der Gifte, und über Bereithaltung der
zum Dispensieren nötigen Gefäße und Vorkeh-
rungen zu genügen. Die Abgabe von Arzneien
im Handverkauf ist unzulässig (§5 23 der K. V v.
27. 6. 13 über das Apothekenwesen, GV l 343).
Die näheren Bestimmungen über die Hausapo-
theken von T. sind in § 52 der V enthalten. Der
Betrieb der Hausapotheken wird von den Bezirks-
T. und den tierärztlichen Regierungsreferenten
überwacht (5 53 der V). — Auch in Sachsen
hat jeder T. das Recht, unter Beachtung der für
den Verkehr mit Aczneimitteln und mit Giften
im allgemeinen jeweilig gültigen Bestimmungen,
die von ihm in seiner Praxis verordneten Arzneien
selber zu verabfolgen. Von der Anlegung einer
tierärztlichen Hausapotheke müssen die nicht be-
amteten T. dem zuständigen BezirksT., dieser dem
Landesgesundheitsamt Anzeige erstatten, und alle
müssen die Buchführung in einer derartigen Haus-
apotheke so handhaben, daß diese jederzeit durch
den Vorgesetzten leicht kontrolliert werden kann.
Die Revision der tierärztlichen Apotheken obliegt
dem BezirksT., die der bezirkstierärztlichen dem
Landes (V, den Einfluß der GewO für den
Norddeutschen Bund auf die Gesetzgebung usw.
über die Tierheilkunde betr., v. 29. 9. 69, GVBl
17. Stück v. J. 1869). Durch V v. 3. 3. 05 ist das
Dispensieren daran geknüpft, daß die Arzneistoffe
aus deutschen Apotheken bezogen werden. —
In Württemberg dürfen T. Hausapotheken
sich nicht halten, auch Medikamente nur in solchen
Fällen, wo sofortige Hilfe nötig erscheint und sonst
direkte Lebensgefahr entstehen möchte, an die von
ihnen behandelten Tiere abgeben. Gegenüber
solchen Notfällen ist es ihnen erlaubt, derartige
Arzneien in kleinen Mengen zu Hause vorrätig
zu halten und mit sich zu führen (Vig d. Min Inn
v. 30. 12. 75). — Baden hat eine allgemein
gültige Berechtigung zum Selbstdispensieren den
T. nicht gewährt. Doch kann das Min Inn den-
jenigen T., welche darum nachsuchen, die Erlaub-
nis erteilen, eine Handapotheke zu halten und
Arzneien in ihrer eigenen Praxis abzugeben (Erl
des Min Inn v. 31. 10. 77 Nr. 16 563). Die In-
struktion bei der Führung von Tierarzneiapotheken
ist geregelt durch den Erl des großh. Sanitäts-
kommission v. 22. 12. 52 und genehmigt durch
den Erl des Min Inn v. 11. 1.53. — In Hessen
ist den Veterinärärzten auf Grund des letzten
Absatzes des § 37 der „Neuen Medizinal O für das
Großherzogtum Hessen v. 26. 6. 61“ (Reg Bl
Nr. 29 v. 2. 8. 61) die Selbstlieferung von Arzneien,
dringende Fälle ausgenommen, untersagt, und
sie sind gehalten, ihren Arzneibedarf aus den Apo-
theken zu beziehen. — Dagegen bestehen in
Elsaß-Lothringen zur Zeit noch die
französischen Bestimmungen zu Recht, wonach
die T. — zwar nicht auf Grund eines besonderen
Gesetzes, aber auf Grund ihres Diploms und
verschiedener gerichtlicher Urteile — Arzneimittel,
zh klusnuhme der Gifte, an ihre Klientel abgeben
ürfen.
Die T. haben das Dispensierrecht ausdrücklich zuge-
sprochen bekommen in Sachsen-Meiningen auf Antrag
widerruflich vom Staats Min (BV v. 14. v. 06). in Mecklen-
burg-Schwerin (Neue Medhizinal O v. 18. 2. 1830
Kap. 10 IOfficielles Wochenbl., Patentverordnungl, Regi-
minal B v. 17. 3. 34 [(Officielles Wochenbl. 1884 Nr. 151,
Publikandum v. 3. 11. 55 Officielles Wochenbl. 1855 Nr. 421,
Bek im Kl 1878 Nr. 21, Kap. V, a 53), in Mecklen-
burg-Strelitz (Publikandum v. 31. 3. 42 [Ofsicieller
Anzeiger Nr. 11|), un Oldenburg — hier haben die T.,
die eine Hausapotheke halten wollen, dies dem Min, Depart.
d. Innern, anzuzeigen. Diese Hausapotheken unterliegen
der Beaufsichtigung des Großh. Ober T. (Apotheken O v.
27. 10. 04) —, in Braunschweig (Medizinalch v.
25. 10. 65) — hier ist durch Medizinal G v. 9. 3. 03 die Ein-
richtung tierärztlicher Hausapotheken reglementiert —,
in Koburg (MedizinalO v. 2. 1. 62)0, in Gotha
(B v. 25. 7. 73, die Taxen der approb. Medizinalpersonen
betr., unter B.), in Reuß f. L. (Instr für die T. v. 19. ö. 42
und Nr. 187 der Ge v. J. 1852)— auch hier ist seit 1904
die Einrichtung tierärztlicher Hausapotheken reglemen-
tiert —, in Schaumburg= Lippe (Reg sg##v. 17. 6.
58), n HLamburg (Medizinal O v. 19. 2. 1818 B I 10)0 —
am 5. 10. 06 ist ein Reglement erlassen, welches sich im
allgemeinen der Oldenburger Apothekenordnung anschließt.
Nur bedarf es in Hamburg zur Führung einer tierärztlichen
Hausapotheke einer besonderen widerruflichen Erlaubnis
des Medizinalkollegiums, welches gemeinsam mit dem
Staats T. die Revisionen ausführt — und in Bremen
(MedizinalO v. 2. 8. 78 III b f1 81 Ziff. 2).
Bedingungsweise ist das Dispensierrecht zuge-
standen in Sachsen --Weimar, und zwar nur „an
Orten ohne Apotheke“ (Medizinal O v. 1. 7. 58 3 103) und
in Anhalt durch Akzeptierung der preußischen Bestim-
mungen mit der Beschränkung, daß die T. ibren Bedarf
an Arzneien aus einer privilegierten Apotheke entnehmen.
müssen.
Durch die Kaiserl. B über den Berkehr mit Arzneimitteln
v. 22. 10. 01 (R GBl 380) ist an dem Dispensierrecht der
T. nichts geändert.
2. Einer besonderen Steuer unterliegen die
tierärztlichen Hausapotheken nicht. Das ist in
Preußen ausgesprochen durch die V'ig des Min
der geistl. usw. Angel. und der Finanzen v. 4. 1. 54
und des Finanz Min v. 17.7.77, sowie v. 14. 12. 88
(Nordd. Allg. Ztg. Nr. 605 v. 22. 12. 88), in
Bayern durch die Entschließung v. 17. 11. 76,
Kammer der Finanzen (Kreisamtsbl. v. Schwaben
und Neuburg 1876 S 1811). Wohl aber sind die
T. gewerbesteuerpflichtig, wenn sie außerhalb
ihrer Praxis Handel mit Arzneien betreiben.