Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Tierärzte 
613 
  
III. An der Landesgrenze [T Bd. II, 7111. 
Mit Belgien ist von dem Reiche unter dem 7. 
2. 73 (Rl 55) ein Vertrag abgeschlossen worden, daß 
die an der Grenze wohnenden beiderseitigen T. auch in 
dem jenseitigen Gebiete die tierärztliche Praxis ausüben 
dürfen. Gleiche Verträge sind mit Oesterreich--Ungarn 
am 30. 9. 82 (Runl 1883, 39) und mit der Schweiz 
am 29. 2. 84 (Renl 45) vereinbart worden. 
Diesen an den Grenzen des Reichs praktizieren- 
den T., ist es, obgesehen von dem Falle drohender Lebens- 
ge fahr, nicht gestattet, ir diesen Nachbarstaaten auch zu dis- 
pensieren. 
§ 4. Gebühren. Taren für private tierärztliche 
Verrichtungen. Die Bezahlung der approbierten 
T. bleibt der Vereinbarung zwischen diesen und 
den hilfesuchenden Viehbesitzern überlassen. Als 
Norm für streitige Fälle im Mangel einer Verein- 
barung können jedoch Taxen (JXI von den Zentral- 
behörden festgesetzt werden (GewO § 80 Abs 2). 
Durch diese Bestimmung sind die schon vor dem 
Erlaß der Gew festgesetzten Taxen nicht aufge- 
hoben, sondern sie behalten als Normen ihre 
Gültigkeit bis zum Erlaß neuer (Erk. d. preuß. 
Obertribunals v. 11. 3. 73). Solche Taxnormen 
bestehen in Preußen (Ed., betr. die Ein- 
führung einer neu revidierten Taxe für die Medi- 
zinalpersonen, v. 21. 6. 1815 Nr. VI, dazu dekla- 
rierende Min Afg v. 5. 1. 1822, v. 16. 2. 1824, 
v. 17. 8. 1825, v. 27. 9. 1826 und v. 18. 8. 1827), 
in Bayern (hAgl V v. 20. 7. 72 und v. 18. 12. 
75, die Gebühren für die Dienstleistung der T. 
betr. [Reg Bl 1872 S 1605 und GVBl 1875, 852)), 
in Sachsen (V v. 2. 8. 92, Gebührentaxe für T. 
betr.), in Hessen (Medizinaltaxe v. 19. 1. 00), 
Elsaß-Lothringen (Geb. Regul. v. 29. 3. 99). 
Kleinere Staaten: Mecklen burg-Schwerin und 
Strelitz (V v. 11. 3. 08), in SachsenWeimar 
(V v. 24. 5. 98), un Olden burg (Bek des großh. Min 
betr. Gebühren O v. 17. 8. 00), in Braunschweig 
(Taxe v. 1. 4. 06), in Sachsen -Meiningen (Real 
v. 14. 3. 97, 18. 4. 03 und 14. 12. 12), n Gotha (V, die 
Taxen der approbierten Medizinalpersonen betr., v. 8. 12. 
90). in Anhalt (Gebührentaxe v. 27. 9. 97), in Reuß 
ä. L. (TaxO für T. v. 21. 10. 54), im Reuß i. L. (Gv. 
4. 1. 87, die Gebührentaxe für T. betrefsend), n Schaum- 
burg-- Lippe (Taxe für T. v. 16. ö. 1830), n Schwarz- 
burg-Rudolstadt (Taxe v. 17. 6. 98). 
Die übrigen Staaten haben derartige Taxen 
nicht erlassen, in Baden, wo solche früher 
bestanden, sind sie durch die „Bek, die Gebühren 
für Privatleistungen der Sanitätsdiener betr.“, 
v. 27. 12. 73 (GVBl 1874, 6) sogar aufgehoben. 
§. Standesvertretung. In Preußen ist durch 
die Verordnung betr. die Einrich- 
tung einer Standesvertretung für 
Tierärzte, v. 2.4. 11 (GS# 61) für jede Pro- 
vinz eine Tierärztekammer errichtet, 
deren Geschäftskreis die Erörterung aller Fragen 
und Angelegenheiten umfaßt, die den ticrärzt- 
lichen Beruf und das öffentliche Veterinärwesen 
angehen oder die Wahenehmung und Vertretung 
der Standesinteressen der T. zum Gegenstande 
haben. Die T. Kammern sind befugt, innerhalb 
ihres Geschäftskreises Vorstellungen und Anträge 
an die Staatsbehörden zu richten. Die Staats- 
behörden sollen ihnen Gelegenheit geben, sich über 
geeignete Fragen gutachtlich zu äußern. Die Mit- 
glieder der Kammern werden alle drei Jahre 
innerhalb des Bezirks der Kammer, getrennt nach 
  
Reg Bezirken, gewählt. Wahlberechtigt und wähl- 
bar sind alle approbierten T., die innerhalb des 
Wahlbezirks ihren Wohnsitz haben, Angehörige 
des Deutschen Reichs sind und sich im Besitze der 
bürgerlichen Ehrenrechte befinden, mit Ausnahme 
der aktiven Militärveterinäre. Einem T., der die 
Pflichten seines Berufs in erheblicher Weise oder 
wiederholt verletzt oder sich durch sein Verhalten 
der Achtung, die sein Beruf erfordert, unwürdig 
gezeigt hat, ist durch Beschluß des Vorstandes der 
T. Kammer das Wahlrecht oder die Wählbarkeit 
oder beides zugleich dauernd oder auf Zeit zu 
entziehen. Die Mitglieder der T.Kammern, 
welche ihr Amt als ein Ehrenamt verwalten, 
wählen aus sich den Vorstand, der die Kammer 
nach außen vertritt und die laufenden Geschäfte 
führt. Aus Abgeordneten der Kammern ist ein 
T. Kammerausschuß mit dem Sitz in Berlin ge- 
bildet, der die Aufgabe hat, eine vermittelnde 
Tätigkeit auszuüben, insbesondere die Vorlagen 
des Min und die Anträge der Kammern vorzu- 
bereiten. Das Umlagerecht ist den T.Kammern 
nicht verliehen. 
Außer Preußen bestehen solche T. Kammern 
noch in Baden und Braunschweig. In Baden 
ist den T. des Landes durch G v. 10. 10. 06, 
betreffend die Rechtsverhältnisse des Sanitäts- 
personals (GVBl 491) eine besondere Standes- 
vertretung durch die T. Kammer verliehen. Diese 
ist dazu berufen, die Gesamtinteressen des tier- 
ärztlichen Standes des Großherzogtums zu ver- 
treten und bei der öffentlichen Gesundheitspflege 
mitzuwirken. Nach §# 61 d. G steht dem gewählten 
Vorstande der Kammer die Befugnis zu, unter 
dem Vorsitz eines vom Min Inn nach Anhörung 
der Standesvertretung hierzu bestimmten höheren 
VerwBeamten als Disziplinarkammer gegen T., 
die die Pflichten ihres Berufes verletzen oder 
durch ihr Verhalten der Achtung, die ihr Beruf 
erfordert, sich unwürdig zeigen, auf Erinnerung, 
Verweis, Entziehung des Wahlrechts bei der 
Wahl der Standesvertretung und Geldstrafe bis 
zu 200 Mk. zu erkennen. 
In Braunschweig ist ein T. Kammer##s 
v. 14. 12. 08 erlassen. 
Die T. des Landes Schaumburg-Lippe 
sind auf Grund eines Staats Vt mit Preußen v. 
1. 12. 11 und des Landes Gv. 9. 3. 12 der T.= 
Kammer der Provinz Hessen-Nassau angeschlossen. 
§ 6. Militärdienst. 
Zivilstudierende der Tierheilkunde genügen ihrer 
aktiven Dienstzeit entweder ganz mit der Waffe 
oder ein halbes Jahr mit der Waffe und, wenn 
sie das Dienstzeugnis und weiterhin die Appro- 
bation erlangt haben, ein halbes Jahr als ein- 
jährig-freiwilliger T. Den zweiten Teil ihrer 
aktiven Dienstzeit müssen sie spätestens im letzten 
Jahre ihrer Zugehörigkeit zum stehenden Heere 
ableisten. Approbierten T. bleibt die gleiche Wahl, 
ob ganz oder halb mit der Waffe, offen. Beim 
Antritt des 2. Diensthalbjahrs erfolgt die Be- 
förderung zum ein jährig-freiwil- 
ligen Tierarzt. Bei der Entlassung aus 
dem aktiven Dienst werden sie als Unterveterinäre 
dem Beurlaubtenstande überwiesen. Sie sind 
während der Dauer des Reserveverhältnisses zur 
Teilnahme an zwei Uebungen bis 
zur Dauer von je 8 Wochen verpflichtet. Gegen 
Schluß der Dienstzeit oder Uebung werden die-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.