Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Umsatzsteuer 
  
jenigen einj.-freiw. T. und Unterveterinäre, welche 
die Beförderung zum Veterinäroffizier erstreben, 
beim Truppenteil in den einzelnen Zweigen des 
Veterinärdienstes sowie über Hufbeschlag geprüft 
und erhalten, falls sie bestehen, das Befähi- 
gungszeugnis. Dessen Besitz berechtigt zur 
Wahl zum Veterinäroffizier; die Wahl erfolgt 
durch die aktiven Veterinäroffiziere des Armee- 
korps. Oberveterinäre des Beurlaubtenstandes, 
welche die beiden gesetzlichen Uebungen abgeleistet 
und die Stabsveterinärprüfung bestanden haben 
oder als Lehrer an Universitäten, Hochschulen und 
Akademien oder als beamtete T. im Reichs= und 
Staatsdienst angestellt sind, können zur Beför- 
derung zu Stabsveterinären des Beurlaubtenstan- 
des Allerhöchsten Orts in Vorschlag gebracht 
werden. — Weiteres [Veterinärwesen 
s 5. Militär-Veterinärwesen. 
Dammann. 
. Aruchsustem 
Arbeiter, gewerbliche (Band I, S 153). 
benuhsuct 
eESittenpolizei; Schankgewerbe. 
TLumultgesetze 
Zusammenrottung; Waffengebrauch. 
Uebergangsabgabe 
Biersteuer & 8, 9 (Band 1, 480—482); für 
Branntwein N Zollwesen (Band III); Mahl= und 
Schlachtsteuer &+ 2 (Band II, 807). 
Umsatzsteuer 
A. Allgemeines. 1 1. Begriff. 1 2. Form und 
Inhalt. 1 3. Objektive Steuerpflicht. 1 4. Eubjektive 
Steuerpflicht. 3 5. Wert und Wertermittlung. 6. Rechts- 
mittel und Strafbestimmungen. B. Im einzelnen. 
* 7. Regelung im Reich, 1 8. Preußen. # 9. Bayern. 31 10. 
Sachsen. #1 11. Württemberg. 1 12. Baden. 1 13. Hessen. 
* 14. Elsaß-Lothringen. 
A. Allgemeines 
#§s 1. Begriff. Mit U. bezeichnet man häufig 
auch solche Steuern, bei denen der Umsatz nicht 
das Steuerobjekt, sondern nur den Steuer maß- 
stab bildet, wie z. B. die sog. Warenhaus- 
steuer [JI, wo der Betrieb des Warenhauses 
das Steuerobjekt, der Jahres-Umsatz aber 
den Maßstab für die Steuerhöhe bildet. Unter 
U. im nachfolgenden sind dagegen nur diejenigen 
(Verkehrs-ssteuern verstanden, bei denen der Um- 
satz von Gegenständen, und zwar von Immobilien, 
das Steuer objekt darstellt, während sich der 
Steuersatz nach der Werthöhe usw. richtet. Die 
Besteuerung der Umsätze an Mobilien in Stempel- 
form, insbesondere die Besteuerung gewisser 
Spezialwerte, wie z. B. der Börsenwerte (Börsen- 
  
steuer) pflegt man Umsatzbesteuerung im engeren 
Sinne in Deutschland nicht zu nennen. 
Unter U. lauch Besitzveränderungs- 
gebühr, Besitzwechselabgabe, Lie- 
genschaftsabgabe genannt) versteht man 
demnach Abgaben, Gebühren, die bei Gelegenbeit 
des Besitzwechsels von Grundstücken (und 
solchen Rechten, für welche die auf Grundstücke 
bezüglichen Vorschriften gelten, wie Bergwerks- 
eigentum, Erbbaurechte, Apothekengerechtigkei- 
ten usw.) erhoben werden. Die U. ist eine Art 
Verkehrssteuer, die von dem Werte des ver- 
äußerten Objekts eine Abgabe erheben will, weil 
vorausgesetzt wird, daß durch die Veräußerung 
des letzteren ein wirtschaftlicher Gewinn für die 
Kontrahenten oder doch für einen derselben aus- 
gelöst wird. Vielfach wird ein solcher Gewinn 
freilich tatsächlich nicht vorliegen oder doch nicht 
im Verhältnis zum Werte des Karufobjektes 
stehen. Da die Abgabe in der Regel nach der 
Höhe des letzteren bemessen wird, so ist schon 
aus diesem Grunde klar, daß der Steuersatz 
nur niedrig sein darf, wenn er nicht zu 
einer Gefährdung oder Unterbindung des wirt- 
schaftlich gesunden Grundbesitzwechsels führen soll. 
Andererseits kann es geboten oder zweckmäßig 
sein, in Gegenden, wo eine zu starke Mobilisierung 
des Grundbesitzes stattfindet, oder auch für ge- 
wisse Arten von Veräußerungen (Parzellierungs- 
verkäufe der sog. Güterschlächter) den Steuersatz 
über das übliche Maß hinaus zu erhöhen, um dem 
zu stark spekulativen, wirtschaftlich schädlichen 
Grundstückswechsel entgegenzutreten (ugl. Ausf.= 
Anw zum preuß. Kreisabg G v. 29. 9. 06 C. 2 
unter e). 
Bei mäßigen Steuersätzen wird die Steuer leicht 
getragen; die Veranlagungs= und Erhebungs- 
schwierigkeiten sind geringe; der finanzielle Er- 
trag ist bei der steigenden Mobilisierung des 
Grundbesitzes, namentlich in den Städten, ein 
ergiebiger und steigender, so daß in neuerer 
Zeit die Besitzabgabe eine immer größere 
Ausdehnung in Deutschland erfahren hat. 
Gerade dieser Vorzüge wegen noben sich leider 
zuviele öffentliche Verbände diese Steuerquelle 
zunutze gemacht. Ursprünglich waren es nur die 
Staaten, welche U. erhoben. Später beteiligten 
sich auch die Gemeinden und (seit 1906 in Preu- 
ßen) die Kreise. Neuerdings hat auch noch das 
Reich (seit 1909) Hand auf diese Steuerquelle ge- 
legt. Unten §5 7—14. 
Wenn die Besteuerung an das Vorhandensein 
eines Gewinnes für den Veräußerer des Grund- 
stücks geknüpft wird, kann die Steuer natürlich 
erheblich höher gestaltet werden, namentlich wenn 
sie nicht von dem vollen Werte des Grundstücks, 
sondern nur von diesem Gewinne (Wertzuwachs) 
erhoben wird. Sie geht dann in die Wertzu- 
wachssteuer II über, die sowohl an Stelle 
wie neben der U. erhoben werden kann. 
Als Ergänzung zur U. für solche Fälle, in denen 
der Grundstücksbesitz sich in toter Hand befindet 
und selten oder gar nicht wechselt, finden sich öfters 
besondere Ausgleichungsabgaben vor, 
welche entweder nach gewissen längeren Zeit- 
perioden oder alljährlich von der toten Hand er- 
hoben werden (vgl. z. B. a 254—56 des bayer. 
G v. 9. 6. 99; sächs. Gemeindesteuer G von 1913 
88). Unten 9913, 5 14 II; J Amortisationsrecht. 
 
	        
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