Umsatzsteuer (Preußen — Bayern)
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von Erbbaurechten oder sonstigen Rechten, welche
ein Grundbuchblatt erhalten können.
Der Antrag auf Umschreibung von Gesellschafts-
eigentum auf den Namen eines Gesellschafters
unterliegt dem Auflassungsstempel auch dann,
wenn nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts eine Auflassung nicht erforderlich ist.
Die Abgabe wird nur erhoben, falls die Ein-
tragung ins Grundbuch erfolgt st. Einem an-
deren Stempel unterliegen Auflassungserklärungen
und Eintragungsanträge nicht. Der Auflassungs-
stempel wird nicht erhoben, wenn die das Ver-
äußerungsgeschäft enthaltende, in an sich stempel-
pflichtiger Form ausgestellte Urkunde in Urschrift,
Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vor-
gelegt wird. Ausnahmen finden nur statt, wenn
diese Urkunde auf Grund des 5 21 des Reichs-
stempelS der in der Tarifstelle „Kauf= und
Tauschverträge“ verordneten Stempelabgabe nicht
unterliegt, so ist der Wertstempel für Auflas-
sungen und Umschreibungen zu entrichten, in-
soweit nicht die Voraussetzungen der Ziff. 1 und
2 der Ermäßigungen und Befreiungen der ge-
nannten Tarifstelle vorhanden sind und in einigen
anderen Fällen. — Wird nach der Zahlung der
für Auflassungen vorgeschriebenen Abgabe die
Urkunde über das der Auflassung zugrunde liegende
Veräußerungsgeschäft errichtet, so ist auf den zu
dieser Urkunde erforderlichen Wertstempel der
gezahlte Auflassungsstempel anzurechnen.
Die Vorschriften über den Auflassungsstempel
finden entsprechende Anwendung bei Anträgen
auf Umschreibungen in öffentlichen Büchern, so-
fern das Grundbuch noch nicht als angelegt an-
zusehen ist.
2. In Nr. 32 des Stempeltarifs ist als Steuer-
satz für Kauf= und Tauschverträge und
andere lästige Veräußerungsgeschäfte enthaltende
Verträge einschließlich der gerichtlichen Zwangs-
versteigerungen festgesetzt: a) für im Inlande be-
findliche unbewegliche Sachen oder diesen gleich-
geachtete Rechte auf 1%, b) für außerhalb Landes
befindliche unbewegliche Sachen der feste Satz
von 3 Mk. Maßgebend ist bezüglich der Wertfest-
stellung bei Kauf= und Lieferungsverträgen der
Kauf= oder Lieferungspreis unter Hinzurechnung
des Wertes der ausbedungenen Leistungen und
vorbehaltenen Nutzungen, bei anderen Verträgen
der Gesamtwert der Gegenleistung unter Hinzu-
rechnung des Wertes der vorbehaltenen Nutzun-
gen, oder wenn der Wert der Gegenleistung aus
dem Vertrage nicht hervorgeht, der Wert des
veräußerten Gegenstandes.
Bei Tauschverträgen berechnet sich der Steuer-
satz nach dem Werte der von einem der Vertrag-
schließenden in Tausch gegebenen Gegenstände,
und zwar derjenigen, welche den höheren Wert
haben, bei dem Tausche inländischer gegen aus-
ländische Grundstücke stets nach dem Werte der
ersteren, bei Zwangsversteigerungen nach dem
Betrage des Meistgebots, zu welchem der Zuschlag
erteilt wird, unter Hinzurechnung der von dem
Ersteher übernommenen Leistungen; bei Verträ-
gen über Leistung an Erfüllungsstatt nach dem
Werte, zu welchem die Gegenstände an Erfüllungs-
statt hingenommen werden; wenn auf dem ver-
äußerten Gegenstand ein Nießbrauchsrecht haftet,
zu dessen Beseitigung der Veräußerer nicht ver-
pflichtet ist, vom Wert des veräußerten Gegen-
standes usw.
Befreit sind Berträge, durch die unbewegliche Sachen
oder diesen gleichgeachtete Rechte von Aszendenten an
Deszendenten oder an eingekindschaftete Kinder des ur-
sprünglich übertragenden Aszendenten übertragen werden.
Ermäßiat sind Kauf= und Tauschverhandlungen
zwischen Teilnehmern an einer Erbschaft zum Zwecke der
Teilung der zu letzterer gehörigen Gegenstände; diese unter-
liegen dem festen Steuersatz von 3 Mk. (Zu den Teilneh=
mern an einer Erbschaft wird auch der überlebende Ehe-
gatte gerechnet, welcher mit den Erben des verstor-
benen Ehegatten gütergemeinschaftliches Bermögen zu
teilen hat.)
3. Nach Nr. 25c und ddes Stempeltarifs sind
stempelpflichtig Gesellschaftsverträge,
wenn sie betreffen das Einbringen von im In-
lande gelegenen unbeweglichen Sachen oder ihnen
gleichgeachtete Rechte, von Rechten aus Ver-
äußerungsgeschäften der im Abs 6 der Tarisstelle
32 bezeichneten Art über im Inlande gelegene
unbewegliche Sachen oder ihnen gleichgeachtete
Rechte, endlich von Rechten auf Auflassung der-
artiger Sachen und Rechte. Der Stempel beträgt
1% des Entgelts oder des eingebrachten Vermö-
gens, nur soweit außerhalb des Landes gelegene
unbewegliche Sachen in Frage kommen, 3 Mk.
Befreit ist das Einbringen von Nachlaßgegen-
ständen in eine ausschließlich von den Teilnehmern
an einer Erbschaft gebildete G. m. b. H.
Auch für die Ueberlassung von Immobilien aus
dem Gesellschaftsvermögen an einen Gesellschafter
oder von Gesellschaftern untereinander ist Stem-
pelpflichtigkeit vorgesehen.
4. Für die Ermittlung des Wertes ist der ge-
meine Wert zur Zeit der Beurkundung des
Geschäfts maßgebend. Bei immerwährenden Nut-
zungen und Leistungen findet eine Kapitalisie-
rung mit dem 2ß5fachen statt; ist die Dauer der
Nutzung und Leistung unbestimmt, mit dem
12½fachen, ist die Dauer auf Lebenszeit be-
schränkt, ie nach dem Lebensalter mit dem 2.-
bis 18fachen. (§ 6 Stempel G)
Befreiung tritt ein bei Gegenständen bis 150 Mk.
und bei gewissen Urkunden, die in öffentlichem und fiskali-
schem Interesse ausgestellt worden (3§ 4 G) sowie für gewisse
Persönlichkeiten (König, Königin und königliche Witwen),
Korporationen und Anstalten (Fiskus, Kirchengemeinden,
Schulen, gemeinnützige Gesellschaften, Armen-, Kranken.,
Besserungsanstalten), # 5.
II. Die Ermächtigung der Gemeinde zur
Erhebung von U. auf Immobilien beruht auf §& 13
des KAG. Den Gemeinden ist durch Erl v.
5. 4. 96 (MliV 71) vgl. auch Rund Erl der
Min Inn und der Fin. v. 7. 7. 06 (Mli V 221)
ein amtliches Muster zu U. mitgeteilt worden.
Danach soll die Gemeindesteuer in der Regel nicht
mehr als 1% und höchstens 20% des Werts des
veräußerten Grundstücks betragen (Min E v. 3.
12.00, MBli V 1901, 5; Min E v. 23. 3. 11, MBli V
111).
8 9. Bayern.
I. Staatsabgaben. Das G v. 18. 8. 79
über das Gebührenwesen, zu dem mehrere Novel-
len (20. 5. 86, 26. 5. 92, 20. 8. 06) ergingen,
wurde zum ersten Male durch Bek v. 6. 7. 92
(GVl 489) und sodann wieder unterm 11. 11.
1899 neugefaßt (GVBl 904). Nach der Fassung
des letzteren Gesetzes kommt eine Liegenschaftsab-