620
Umsatzsteuer (Hessen — Elsaß-Lothringen)
Zuschlag mit Gemeindebeschluß und Staatsge-
nehmigung angeordnet werden (5 74 GemO
v. 19. 10. 06). Z
13. Hessen. Hier ist an die Stelle der in der
ersten Auflage behandelten V betreffend Gerichts-
kosten und -gebühren v. 18. 1. 82 zunächst die
Neuredigierung im Jahre 1899 (12. 8.) und an
deren Stelle die infolge des Abänderungs Gv.
28. 3. 07 (Reg Bl 137) erfolgte neue Fassung
v. 28. 3. 07 (Reg Bl 160) getreten.
Nach diesem Gesetz wird der Urkunden-
stempel als Vertragsstempel auch von Schen-
kungsverträgen und als besonders normierter
Stempel auch vom Eigentumsübergang durch
Erbgang neben der Erbschafts= und Schen-
kungssteuer erhoben. Allgemeine Voraussetzung
für die Erhebung des Urkundenstempels ist, daß
ie betr. Urkunde von einer für die öffentliche
Beurkundung zuständigen Behörde ausgenommen
oder ausgefertigt wird oder daß sie bei einer
öffentlichen Behörde in einem Verfahren, für die
Einreichung oder Vorlegung der Urkunde vorge-
schrieben oder zugelassen ist, eingereicht oder vor-
gelegt wird.
Der Urkundenstempel beträgt für Verträge,
welche eine Veräußerung von unbeweglichen
Sachen oder unbeweglichen Rechten enthalten
(Kauf= und Tauschverträge, Uebergabsverträge,
Schenkungsverträge usw., Versteigerungsurkunden
und für Zwangsenteignungsurkunden, die eine
solche Veräußerung enthalten: bei Gegenständen
im Werte bis 1000 Mk. 20 Pfg., 1001—2000 Mk.
40 Pfg., 2001—10 000 Mk. 80 Pfg, 10 001 bis
20 000 Mk. 1,20 Mk., 20 001—50 000 Mk. 1,60 Mk.,
darüber 2 Mk. von jeden angefangenen 100 Mk.
Auflassungen unterliegen der Stempelabgabe,
welche für das Rechtsgeschäft festgesetzt ist, das der
Auflassung zugrunde liegt.
Ueberlassung von Grundstücksrechten eines Ge-
sellschafters an diese kostet 10 Pfg. pro 100 Mk.
Stempel.
Urkunden über Geschäfte, die einer Reichsstem-
pelabgabe unterliegen oder von dieser befreit sind,
unterliegen, sofern reichsgesetzlich die Erhebung
eines landesgesetzlichen Stempels zulässig ist, nur
der Hälfte des Tarifstempels.
Die persönlichen Befreiungen (a 7 G) ähnlich
wie in Preußen.
#§ ##14. Elsaß-Lothringen. Die Verkehrssteuern
haben sich aus den französischen Registrierungs-
und Stempelabgaben (hauptsächlich Gesetz über
das Enregistrement vom 22. Frimaire VII,
[12. 12. 1798|) entwickelt. Die prozessuale Be-
deutung der Einregistrierung der Urkunden und
Verträge ist durch die Zivilprozeßordnung für das
Deutsche Reich aufgehoben. Daneben wurde ein
Dimensionsstempel von allen Urkunden erhoben.
Die Stempelsteuer wurde am 21. 6. 97 neu
kodifiziert. Die alte Registrierungsabgabe wurde
ebenfalls neu redigiert und als Verkehrssteuer G
v. 14. 11. 04 herausgegeben.
Nur das G v. 20. 2. 49 betr. die Anwendung
der Handänderungsabgabe auf die Güter der toten
Hand gilt noch heute fort. (S. auch § 13 des
Gebäudesteuer G v. 14. 7. 95.) vgl. II.
I. Nach der Gesetzgebung von 1897 und 1904
unterliegen [J Stempelsteuer § 3 IIIj:
1. der Stemvelsteuer die notariel-
len Urkunden. Die Urschrift der Urkunden der
Notare, soweit sie der Verkehrssteuer unterliegen,
hat einen Dimensionsstempel nach der Größe
des Bogens im Betrage von 40—80 Pfg. für das
Blatt zu tragen, die Ausfertigung einen Ausfer-
tigungsstempel, dessen Höhe sich auch nach dem
Werte des beurkundeten Geschäfts richtet und
20 Pfg. bis 1,50 Mk. für den Bogen beträgt.
Stempelpflichtig sind ferner Urkunden der
VerwBehörden, Gemeinden und öffentlichen An-
stalten. Von Privaturkunden unterliegen dem
Dimensionsstempel Verträge, Vollmachten usw.,
sofern letztere amtlich beglaubigt oder öffent-
lichen Urkunden zugrunde gelegt werden sollen.
Außerhalb Elsaß-Lothringens ausgestellte Schrift-
stücke unterliegen der Stempelpflicht, sofern in
Elsaß-Lothringen von solchen in öffentlichen Ur-
kunden oder bei öffentlichen Behörden Gebrauch
gemacht wird oder sie Verträge enthalten, die in
Elsaß-Lothringen befindliche Gegenstände be-
treffen oder in Elsaß-Lothringen zu erfüllen sind.
2. Die Verkehrssteuer wird entweder
als eine verhältnismäßige oder feste Abgabe er-
hoben. Ihr unterliegen grundsätzlich nur Urkun-
den. Die Steuerpflicht wird begründet durch den
Inhalt der Urkunden, durch den Gebrauch
derselben oder dadurch, daß die Urkunde von ge-
wissen Behörden ausgegangen ist.
Zu den Urkunden, die ihres Inhaltes we-
gen steuerpflichtig sind, gehören vor allem die Ver-
träge über Uebertragung von Grundstücken, Berg-
bau= und Erbbaurechten. Der Steuersatz hat die
außergewöhnliche Höhe von 5%% (unter Miterben
4% ); doch wird von Verträgen, die die Ver-
pflichtung zur Abtretung des Eigentumsrechtes
begründen, sofern nicht gleichzeitig die Auflassung
erfolgt, zunächst nur 1% der Steuer erhoben;
ferner sind zu erwähnen: Urkunden über Miet-
und Pachtverträge über Grundstücke (0,20%) und
über Bergwerke (20%), Ueberlassung der Aus-
übung des Nießbrauches (0,20%), die außerhalb
Elsaß-Lothringens beurkundeten Eheverträge, so-
fern beide Teile ihren Wohnsitz in Elsaß-Lothringen
haben (5 Mk.), die außerhalb Elsaß-Lothringens
gerichtlich oder notariell beurkundeten Gesellschafts-
verträge, wenn der Sitz der Gesellschaft in Elsaß-
Lothringen ist (0,25%00), Erbschaftsverträge unter
künftigen gesetzlichen Erben, Erbschaftsverkäufe,
Erbverzichte.
Durch Gebrauch werden steuerpflichtig die
einer notariellen Urkunde zugrunde gelegten Ur-
kunden, die durch Gerichtsvollzieher außerhalb
des durch das Gerichtskostengesetz geregelten Ver-
fahrens zugestellten Urkunden und die Urkunden
über ein der Verkehrssteuer unterliegendes Rechts-
geschäft bei dessen Eintragung in das Grundbuch.
Gewisse Urkunden werden dadurch steuer-
pflichtig, daß sie von Beamten aus-
gehen. Die wichtigsten sind die notariellen
Urkunden, dann die Urkunden der Reichs= und
Landesverwaltungsbehörden, der Gemeinden und
öffentlichen Anstalten, sofern sie Kaufverträge
usw. betreffen, ferner Urkunden der Gerichte, die
neben der Gerichtsgebühr steuerpflichtig sind,
wenn der Inhalt der Urkunden über den Gegen-
stand des gerichtlichen Verfahrens hinausgeht.
Von der Verkehrssteuer befreit sind: der Kaiser, das
Reich, der Landesfiskus; ferner der Erwerb von Grund-
eigentum zu öffentlichen Straßen und zur Beseitigung ge-
sundheitlicher Mißstände.