624
Unfallversicherung (Anspruchsgründe)
sammlung bestimmt die Satzung (5 679). Für die
Wählbarkeit gelten die allgemeinen Bestimmungen
in § 13 und die besonderen in § 687 RVO. Die
Wahl muß nach den Grundsätzen der Verhältnis-
wahl vollzogen werden (§5 15). Gewisse Funktionen
müssen der Genossenschaftsversammlung vorbe-
halten bleiben, so die Satzungsänderung und die
Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
wenn die Versammlung dazu nicht einen beson-
deren Ausschuß bestellt (§ 686).
b) Der Vorstand ist das Hauptorgan der
Genossenschaft, insofern ihm die Verwaltung der-
selben zusteht, soweit Gesetz oder Satzung nichts
anderes bestimmen (§ 685). Nach den allgemeinen
Bestimmungen in §§ 5 ff RV0 vertritt der Vor-
stand die BG nach außen gerichtlich und außer-
gerichtlich. Zulässige Beschränkungen des Vor-
standes bei der Geschäftsführung z. B. durch Mit-
wirkung der Genossenschaftsversammlung können
durch das Statut auch nach außen wirksam gemacht
werden. Im übrigen bestimmt die Satzung über
seine Zusammensetzung, Rechte und Pflichten, Wil-
lenserklärungen usw. (§ 677 Nr. 2, 3). Die Genos-
senschaftsversammlung wählt den Vorstand mittelst
Verhältniswahl, dieser seinen Vorsitzenden (§ 8).
3. Die Rechtsverhältnisse der „Angestell-
ten“" sind auch hier, wie bei den Krankenkassen
/ Krankenversicherung § 8 Nr. 3), durch das
Gesetz ausführlich geregelt (&§§ 690 ff). Auch hier
wird die Aufstellung einer Dienst= und Gehalts-
ordnung durch die Genossenschaftsversammlung
verlangt, die der Genehmigung des RBA unter-
liegt und äußerstenfalls von diesem oktroyiert
wird (§§# 690, 700, 701). Für den Inhalt sind
eine Reihe leitender Bestimmungen aufgestellt,
so über die grundsätzlich dem Vorstande (§ 690)
obliegende Anstellung durch schriftlichen Vertrag,
die lebenslängliche Anstellung und das Kündi-
gungsrecht, Ruhegehalt und Hinterbliebenenver-
sorgung, Strafen usw. Auch hier wird gegen den
Mißbrauch der Stellung zu religiöser oder poli-
tischer Propaganda ebenso wie bei den Kranken-
kassen eingeschritten (5 690). Nach näherer Be-
stimmung des RB kann der Vorstand bestimmte
Aufgaben auf eigene Verantwortung besoldeten
Geschäftsführern übertragen (§ 703). Bei Strei-
tigkeiten entscheidet in wichtigeren Fällen auf Be-
schwerde das RV1, bei vermögensrechtlichen An-
sprüchen unter Vorbehalt des Rechtswegs (§ 705).
4. Vermögensverwaltung. Zunächst
gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 25—27
RNVBO (X Invaliden= und Hinterbliebenenversiche-
rung § 7 Nr. 111. Auch die BG# müssen mindestens
"4. ihres Vermögens in Anleihen des Reichs oder
er Einzelstaaten anlegen (X718 Abs 1 miW a 54 El).
Unter besonderen Kautelen und vorbehaltenen
Genehmigungen kann das Vermögen, jedoch
höchstens bis zur Hälfte, ohne die sonst verlangte
( 26, 27) Sicherheit angelegt werden, so insbe-
sondere auch für Unternehmungen, die den Ver-
sicherungspflichtigen zugute kommen oder den ge-
nossenschaftlichen Personalkredit der Mitglieder
fördern sollen (§ 719 Nr. 1, 2). Für den Erwerb
von Grundstücken, die Errichtung und Einrichtung
von Gebäuden bedarf es, wenn der Preis eine
gewisse Höchsigrenze überschreitet, behördlicher
Genehmigung (§ 720).
5. Aussicht. Für diese gilt im wesentlichen
das gleiche wie bei der JuH V[/8.7 Nr. 101.
Das Gesetz bezeichnet im einzelnen die Funktionen,
für welche, abgesehen von der allgemeinen Auf-
sichtsführung, das LVMA an die Stelle des RVA
tritt. Die Aufsichtsbehörde kann, solange und so-
weit die Wahl gesetzlicher Organe einer B nicht
zustande kommt oder solche Organe die Geschäfts-
führung verweigern, die letztere selbst oder durch Be-
auftragte auf Kosten der BG wahrnehmen (5 689).
6#8. Leistungen. 1. Anspruchsgründe. Die
Versicherung erfolgt „gegen Unfälle bei Betrieben
und Tätigkeiten, die der Versicherung unter-
liegen (Betriebsunfälle)“ (§ 544 Abs 1).
Vorliegen muß also zunächst ein Unfall, d. h. eine
plötzliche, von dem Betroffenen nicht gewollte
Einwirkung eines äußeren Tatbestandes auf einen
Menschen. Die Einwirkung muß eine plötzliche,
in relativ kurzer Dauer sich vollziehende sein. Den
Gegensatz bildet die aus der langdauernden, all-
mählichen Einwirkung von Berufsschädlichkeiten
sich entwickelnde Betriebs= oder Berufskrankheit;
doch ermächtigt jetzt die RVO 5 547 den B., die
1UV, unter Erlaß besonderer Vorschriften zur
Durchführung, auch auf bestimmte gewerbliche
Berufskrankheiten auszudehnen. Kein Unfall liegt
vor, wenn der Betroffene die schädigende Ein-
wirkung oder wie das Gesetz § 556 sagt, den Un-
fall vorsätzlich herbeigeführt hat. In äußerer Ver-
bindung damit, aber mit anderer innerer Be-
gründung, verordnet dann das Gesetz auch, daß
der Anspruch der Hinterbliebenen wegfällt, wenn
sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben.
Auch wenn sich der Verletzte den Unfall beim Be-
gehen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Ver-
gehens zugezogen hat, können die Leistungen,
soweit billig, ganz oder teilweise versagt werden
(4 557). Dagegen „schließt verbotswidriges
Handeln die Annahme eines Betriebsunfalls nicht
aus“ (*7 644 Abf 2).
Der Unfall muß ein Betriebsunfall sein, d. h.
in der versicherten Betriebs= oder Arbeitstätigkeit
seine Ursache finden. Eine Erweiterung des
Versicherungsumfangs nimmt das Gesetz dadurch
vor, daß es die Versicherung auch auf häusliche
und andere Dienste erstreckt, zu denen die Ver-
sicherten nebenbei durch den Unternehmer oder
dessen Beauftragten herangezogen werden (§ 546).
Im übrigen ist aber hier, wie auf anderen Rechts-
gebieten, streitig, in welcher Weise die Kausalität
des Betriebes begrifflich zu definieren ist. Wäh-
rend Rosin (Recht d. Arb V. 1, 274) im Sinne
des Begriffs der adäquaten Verursachung einen
Unfall dann als Betriebsunfall ansieht, „wenn
der Betroffene demselben durch seine Beschäfti-
gung im Betriebe in einem die Unfallgefahr des
gewöhnlichen Lebens übersteigenden Maße aus-
gesetzt gewesen ist“, erklärt das RWVMM in neueren
Entscheidungen (AN 1909 S 443, 510 Nr. 2305,
2324; Handbuch der UV III, 536) nachdrücklichst:
„Die gesetzliche UV erstreckt sich auf alle Gefahren,
die durch den Betrieb geboten werden; hierzu
gehören auch die Gefahren des täglichen Lebens,
sofern der Versicherte ihnen infolge seiner Be-
triebstätigkeit ausgesetzt ist.“ Doch ist es keines-
wegs zweifelsfrei und bisher auch präjudiziell ½)
nicht sicher festgestellt, in welchem Sinne und
1) Bgl. dazu jetzt die nach Absassung des Textes er-
gangene grundsätzliche Eutsch. des großen Senats des RBu#
v. 26. 2. 14 (Monateschr. f. Arb. u. Ang. V., Sp. 352).