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Unfallversicherung (Leistungen)
geführt haben. Die BG kann die Untersuchung
verlangen, ebenso das Versicherungsamt auf An-
regung eines Berechtigten. An ihr können der
Verletzte, die Hinterbliebenen, die BE und die
Krankenkasse, der Unternehmer, das Versicherungs-
amt, eventuell auch der Gewerbeaufsichtsbeamte
teilnehmen. Festgestellt werden soll der Sachver-
halt, insbesondere nach den im Gesetz bezeichneten
Richtungen, z. B. Veranlassung und Hergang
des Unfalls, Art der Verletzung, Hinterbliebene
usw. Nach Schluß werden die Verhandlungen der
BG übersandt (5§5 1559 ff).
0) Ueber die Zuständigkeit der berufs-
genossenschaftlichen Organe (Genossen-
schafts- oder Sektionsvorstand, Ausschüsse, Kom-
missionen, Vertrauensmänner) bestimmen Gesetz
und Satzung je nach der Bedeutung der Fälle.
Hält die Stelle die Sache noch nicht für geklärt,
so kann sie entweder selbst weitere Ermittlungen
anstellen oder die ganze Sache an den Vorsitzenden
des Versicherungsamts zur Aufklärung und gut-
achtlichen Aeußerung abgeben. Gleichzeitig hat
der Unternehmer auf Verlangen der Be den für
die Entschädigungsberechnung maßgebenden Ent-
gelt des Versicherten nachzuweisen (55 1568 ff).
d) Hierauf ergeht der „Bescheid“ der B,
der entweder den Anspruch ablehnt oder eine
Leistung gewährt. Der Bescheid ergeht schriftlich
und ist zu begründen, er muß gegebenenfalls die
Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Berech-
nung erkennen lassen. Er ist keine bloße Partei-
erklärung, sondern zugleich ein Urteil, das rechts-
kräftig wird, wenn der Ansprecher nicht binnen
einem Monat nach Zustellung „Einspruch“ bei
der Bo#. erhebt. Das muß im Bescheide zum
Ausdruck kommen. Bei der Gewährung einer
Verletztenrente ist zu unterscheiden und für das
spätere Verfahren wichtig, ob es sich um eine
„Dauerrente" oder um eine bloß „vorläufige
Rente“ handelt. Letzteres muß ausdrücklich im
Bescheide zum Ausdruck kommen. Die Dauer-
rente muß gewährt werden, wenn ein gewisser
Beharrungszustand im Befinden des Verletzten
erreicht erscheint, anderenfalls kann, aber nur
während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall,
eine vorläufige Rente festgestellt werden; spä-
testens mit Ablauf dieser Frist ist die Dauer-
rente festzustellen (S 1583 ff).
e) Der Einspruch soll dem Berechtigten
die rechtlich gesicherte Möglichkeit persönlicher
Interessenvertretung schon in der berufsgenossen-
schaftlichen Instanz gewähren und begründet da-
her für ihn „das Recht auf persönliches Gehör“.
Die Vernehmung erfolgt nach Bestimmung der
Bö bei ihr selbst oder dem Versicherungsamt;
der Berechtigte aber kann letzteres verlangen.
Dabei soll auf Angabe aller erheblichen Tatsachen
und Beweismittel hingewirkt werden; auch kann
der Berechtigte unter bestimmten Voraussetzungen
die Vernehmung eines noch nicht gehörten Arztes
durch das Versicherungsamt verlangen. Findet
die Vernehmung vor dem Versicherungsamt statt,
so kann es sich auch zur Sache äußern und hier-
zu Ermittlungen anstellen, die ohne Schwierigkeit
und große Kosten zu ermöglichen sind (§5 1591 ffj.
1) Demnächst erläßt, nach etwa noch nötiger
Beweiserhebung, das entscheidende Organ der
Ba den „Endbescheid“, der den Vermerk
enthalten muß, daß er rechtskräftig wird, wenn
nicht binnen einem Monat Berufung bei
dem Oberversicherungsamt eingelegt wird (5 1606
und 1607). Gegen das Berufungsurteil des Ober-
versicherungsamts ist der Rekurs, seinem
Wesen nach eine weitere Berufung, an das RV21
oder LV gegeben. Jedoch ist in gewissen minder
bedeutenden Sachen, z. B. Krankenbehandlung,
Angehörigenrente, Sterbegeld, vorläufige Renten,
der Rekurs ausgeschlossen (Ss 1699, 1700). Gegen
rechtskräftige Urteile (§§# 1722 ff) und in gewissem
Umfange gegen rechtskräftige Bescheide und End-
bescheide (5 1744) findet eine der zivilprozessuali-
schen ähnliche Wiederaufnahme des
Verfahrens statt (näheres über das Verfahren
bei Berufung usw. Versicherungsämter). Auch
kann die B, wenn sie sich bei erneuter Prüfung
Überzeugt, daß die Leistung zu Unrecht ganz oder
teilweise abgelehnt worden ist, eine neue Fest-
stellung treffen. Besondere Vorschriften werden
durch die Vielheit der BG veranlaßt und dienen.
einerseits der möglichst raschen und durchgreifenden
Entscheidung eines Streites mehrerer Ver-
sicherungsträger über die Entschädigungspflicht,
andererseits einer Verteilung der Entschädigungs-
last, wenn die unfallbringende Beschäftigung für
mehrere, bei verschiedenen Versicherungsträgern
versicherte Betriebe oder Tätigkeiten stattgefunden
hat (I§ 1735 ff, 1739 ff).
8) Eine wesentliche Aenderung im Zustande des
Verletzten kann zu einer neuen Feststel-
lung Veranlassung geben; auch der Verletzte
kann sie bei der B direkt oder durch Vermittlung
des Versicherungsamts beanspruchen. Dabei kann
innerhalb zweier Jahre nach dem Unfalle statt
einer vorläufigen Verletztenrente eine neue solche
gegebenenfalls jederzeit festgestellt werden. Nach
dieser Frist oder, wenn schon vorher eine Dauer-
rente rechtskräftig bewilligt wurde, darf dagegen
eine neue Feststellung nur in Zeiträumen von
mindestens einem Jahre vorgenommen oder bean-
tragt werden; doch können die Zeiträume durch
Vereinbarung gekürzt werden (§58 608/9, 1584/5).
Besonderheiten des Verfahrens bestehen für den
Einspruch bei Aenderung von Dauerrenten. Die
Vernehmung des Berechtigten sindet hier jeden-
falls vor dem Versicherungsamt statt. Nach Ab-
schluß der Ermittlungen wird die Sache vor dem
Versicherungsamt unter Zuziehung je eines Ver-
treters der Arbeitgeber und der Versicherten in
mündlicher, aber nicht öffentlicher Verhandlung
erörtert. Geeignetenfalls können auch die Er-
hebungen und die Vernehmung des Berechtigten
damit verbunden werden. Die Be kann sich im
Termin vertreten lassen, der Berechtigte sich eines
Beistands bedienen. Das Versicherungsamt er-
stattet darauf ein Gutachten über alle maßgeben-
den Fragen, an das jedoch das entscheidende Or-
gan nicht gebunden ist (s# 1600 ff). Gegen den
hierauf ergehenden Endbescheid findet Berufung,
gegen das Berufungsurteil aber kein Rekurs
statt (5 1700 Nr. 8).
h) Hat der Verletzte eine das Heilverfahren
betreffende Anordnung der B ohne gesetz-
lichen oder sonst triftigen Grund nicht befolgt
und wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig
beeinflußt, so kann ihm, auch wenn noch ein ursäch-
licher Zusammenhang des Körperschadens mit dem
Unfall anzunehmen ist (oben Nr. 1 a. E.), der
Schadensersatz auf Zeit ganz oder teilweise ver-