Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Unfallversicherung (Beschaffung der Mittel) 
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sagt werden, wenn er auf diese Folgen hingewiesen 
worden ist (5 606). Auch kann die BG jederzeit 
ein neues Heilverfahren eintreten lassen, wenn 
zu erwarten ist, daß es die Erwerbsfähigkeit des 
Unfallrentners erhöht (& 603). Nach Beendigung 
einer Heil anstaltspflege muß eine neue Fest- 
stellung der Leistungen erfolgen (5 1583 Nr. 3), 
deren zeitliche Wirkung allerdings an das Schutz- 
jahr des § 609 (vgl. Satz 3) gebunden ist. 
5. Die rechtliche Gebundenheit der An- 
sprüche, d. h. der Ausschluß der Uebertra- 
gung, Verpfändung, Pfändung, bestimmt 
sich nach den allgemeinen Vorschriften des # 119 
RVO. Eine Lockerung derselben zugunsten ersatz- 
berechtigter Krankenkassen oder Versicherungsan- 
stalten, die für eine Zeit Leistungen gewährt haben, 
für die der Empfänger Anspruch auf Unfallent- 
schädigung hatte oder hat, enthält 8 821. Auch 
die Aufrechnung ist gemäß 7 622 beschränkt. 
6. Das Ruhen der Rente, d. h. die 
zeitweise Einstellung der Rentenzahlung tritt in 
verschiedenen, in & 615 zusammengefaßten Fällen 
ein. So während der Verbüßung einer Freiheits- 
strafe von mehr als einem Monat oder der Unter- 
bringung in einem Arbeitshaus oder einer Besse- 
rungsanstalt; doch findet hier eine Ueberweisung 
der Rente an inländische Angehörige, soweit sie 
zu den rentenberechtigten Hinterbliebenen ge- 
hören, statt. Ebenso ruht die Rente, solange sich 
der berechtigte Inländer im Auslande aupfhält, 
aber nur, wenn er der B seinen Aufenthalt nicht 
mitteilt oder als Verletzter der ihm von der BG 
auferlegten Pflicht zur Vorstellung beim deutschen 
Konsul oder einer anderen deutschen Behörde 
zuwiderhandelt. Weitere Fälle gehören in den 
Zusammenhang der Zurücksetzung von Auslän- 
dern (unten Ziff. 8). Die Einstellung der Renten- 
zohlung erfolgt durch Bescheid der BG (7 1583 
r. 3) 
7. Neben den unter Nr. 2 und 3 aufgeführten 
Hauptleistungen sind im Gesetz auch gewisse 
Nebenleistungen der B0 vorgesehen. So 
kann der Vorstand einem Rentenempfänger auf 
Antrag statt der Rente Aufnahme in ein Invaliden= 
haus, ein Waisenhaus oder eine ähnliche Anstalt 
gewähren. Die Aufnahme verpflichtet den Ren- 
tenempfänger auf ein Vierteljahr und, wenn er 
nicht einen Monat vorher widerspricht, jeweils auf 
ein weiteres Vierteljahr zum Verzicht auf die 
Rente (5 607). 
Ferner treten Kapitalabfindungen in 
einer Reihe von Fällen an die Stelle von Renten. 
So erhält kraft Gesetzes die Witwe bei der Wieder- 
verheiratung ⅜ des der Berechnung ihrer Rente 
zugrunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes (§589). 
Kleinrentner, d. h. Verletzte, deren Rente ⅛8 der 
Vollrente oder weniger beträgt, kann die BG 
mit ihrer Zustimmung nach Anhörung des Ver- 
sicherungsamts mit einem gleichwertigen Kapital 
abfinden, dessen Berechnung der B regelt 
(§§ 616, 618). Unter bestimmten Voraussetzungen 
können auch berechtigte Ausländer abgefunden 
werden (§F 617). In dem Bescheide, der eine 
Kapitalabfindung feststellt, ist der Berechtigte 
darauf hinzuweisen, daß er nach der Abfindung 
keinen Rentenanspruch mehr hat, auch wenn sich 
die Unfallfolgen verschlimmern (§5 1583). Der 
Rekurs ist im Abfindungsverfahren ausgeschlossen 
(5 1700). 
  
8. Ausländer werden bei der Versicherung 
mehrfach zurückgesetzt. So haben die Hinterblie- 
benen eines Ausländers, die sich zur Zeit des Un- 
falls nicht gewöhnlich im Inlande einschließlich 
der Schutzgebiete aufhielten, keinen Anspruch auf 
Rente (5 596). Ferner ruht die Rente, solange 
sich der berechtigte Ausländer freiwillig gewöhn- 
lich im Auslande aufhält oder wegen Verurteilung 
in einem Strafverfahren aus dem Reichsgebiete 
ausgewiesen ist usw. (§ 615 Abs 1 Nr. 3, 4, Abfs 3). 
Endlich kann auch ein berechtigter Ausländer, der 
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf- 
gibt oder sich gewöhnlich im Ausland aufhält, mit 
seiner Zustimmung durch den dreifachen Betrag 
seiner Jahresrente und sonst mit einem gleich- 
wertigen Kapital abgefunden werden (§ 617). 
Die Zurücksetzung kann vom B für ausländische 
Grenzgebiete und zum Teil auch für solche Aus- 
länder ausgeschlossen werden, in deren Heimat 
Deutschen eine entsprechende Fürsorge gewähr- 
leistet ist. Die allgemeine Möglichkeit erleichterter 
internationaler Abmachungen über die Ver- 
sicherung von Ausländern gemäß §& 157 Abs 2 
bleibt vorbehalten. 
8 9. Beschaffung der Mittel. 
1. Die Termine für die Auszahlung 
der Geldleistungen regelt §s 612. Ren- 
ten, abgesehen von längeren Fristen in besonderen 
Fällen, sind im voraus in Monatsbeträgen 
zu zahlen. Die Auszahlungsbeträge sind auf volle 
5 T g. aufzurunden. Die Auszahlung erfolgt, 
von einer Ausnahme zugunsten der Knappschafts- 
Belssabgesehen (7 730), zwingend durch die Post, 
und zwar durch die Postanstalt, in deren Bezirk 
der Empfänger wohnt, auf Anweisung des Ge- 
nossenschaftsvorstandes (5 726). — Wie an Emp- 
fänger im Auslande zu zahlen ist, kann das RVM 
bestimmen (I+ 729). 
Die Post besorgte ursprünglich das Aus- 
zahlungsgeschäft im Wege des unent- 
geltlichen Vorschusses derart, daß sie am Schluß 
des Geschäftsjahres die ausgezahlten Summen 
ohne Zinsen den B liquidierte. Auf Grund des 
RG, betr. Aenderungen im Finanzwesen, v. 
15. 7. 09 a 1 J 6 und im Zusammenhange mit 
den darin getroffenen, den Uebergang erleichtern- 
den Maßnahmen ist jedoch vom Jahre 1910 an 
der Post die Befugnis zur Einziehung eines Vor- 
schusses von jeder B beigelegt worden, von der 
die Postverwaltungen Gebrauch gemacht haben 
und die auch in die RFVO übernommen worden 
ist. Die BiG führt ihn vierteljährlich oder monatlich 
an die Post ab; den für das laufende Geschäfts- 
jahr voraussichtlich zu zahlenden Betrag darf er 
nicht übersteigen. Nach Ablauf jedes Geschäfts- 
jahrs liquidieren die obersten Postbehörden den 
B die für sie geleisteten Zahlungen, welche diese, 
eventuell unter Verrechnung mit dem gezahlten 
und zu zahlenden Vorschuß, erstatten. Bei den 
erforderlichen Berechnungen hat die Rechnungs- 
stelle des RVA A mitzuwirken. Werden die An- 
sprüche der Post von den B nicht rechtzeitig 
gedeckt, so findet Zwangsbeitreibung durch das 
RM statt, welche sich zunächst gegen die bereiten 
Bestände der Genossenschaftskasse und eventuell 
auch gegen die Mitglieder der Be richtet (85 728, 
737—739, 779 ff, a 55 Ec). 
2. Das Finanzwesen der gewerblichen B fußt 
danach grundsätzlich auf dem Reparti- 
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