Unfallversicherung (Beschaffung der Mittel)
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sagt werden, wenn er auf diese Folgen hingewiesen
worden ist (5 606). Auch kann die BG jederzeit
ein neues Heilverfahren eintreten lassen, wenn
zu erwarten ist, daß es die Erwerbsfähigkeit des
Unfallrentners erhöht (& 603). Nach Beendigung
einer Heil anstaltspflege muß eine neue Fest-
stellung der Leistungen erfolgen (5 1583 Nr. 3),
deren zeitliche Wirkung allerdings an das Schutz-
jahr des § 609 (vgl. Satz 3) gebunden ist.
5. Die rechtliche Gebundenheit der An-
sprüche, d. h. der Ausschluß der Uebertra-
gung, Verpfändung, Pfändung, bestimmt
sich nach den allgemeinen Vorschriften des # 119
RVO. Eine Lockerung derselben zugunsten ersatz-
berechtigter Krankenkassen oder Versicherungsan-
stalten, die für eine Zeit Leistungen gewährt haben,
für die der Empfänger Anspruch auf Unfallent-
schädigung hatte oder hat, enthält 8 821. Auch
die Aufrechnung ist gemäß 7 622 beschränkt.
6. Das Ruhen der Rente, d. h. die
zeitweise Einstellung der Rentenzahlung tritt in
verschiedenen, in & 615 zusammengefaßten Fällen
ein. So während der Verbüßung einer Freiheits-
strafe von mehr als einem Monat oder der Unter-
bringung in einem Arbeitshaus oder einer Besse-
rungsanstalt; doch findet hier eine Ueberweisung
der Rente an inländische Angehörige, soweit sie
zu den rentenberechtigten Hinterbliebenen ge-
hören, statt. Ebenso ruht die Rente, solange sich
der berechtigte Inländer im Auslande aupfhält,
aber nur, wenn er der B seinen Aufenthalt nicht
mitteilt oder als Verletzter der ihm von der BG
auferlegten Pflicht zur Vorstellung beim deutschen
Konsul oder einer anderen deutschen Behörde
zuwiderhandelt. Weitere Fälle gehören in den
Zusammenhang der Zurücksetzung von Auslän-
dern (unten Ziff. 8). Die Einstellung der Renten-
zohlung erfolgt durch Bescheid der BG (7 1583
r. 3)
7. Neben den unter Nr. 2 und 3 aufgeführten
Hauptleistungen sind im Gesetz auch gewisse
Nebenleistungen der B0 vorgesehen. So
kann der Vorstand einem Rentenempfänger auf
Antrag statt der Rente Aufnahme in ein Invaliden=
haus, ein Waisenhaus oder eine ähnliche Anstalt
gewähren. Die Aufnahme verpflichtet den Ren-
tenempfänger auf ein Vierteljahr und, wenn er
nicht einen Monat vorher widerspricht, jeweils auf
ein weiteres Vierteljahr zum Verzicht auf die
Rente (5 607).
Ferner treten Kapitalabfindungen in
einer Reihe von Fällen an die Stelle von Renten.
So erhält kraft Gesetzes die Witwe bei der Wieder-
verheiratung ⅜ des der Berechnung ihrer Rente
zugrunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes (§589).
Kleinrentner, d. h. Verletzte, deren Rente ⅛8 der
Vollrente oder weniger beträgt, kann die BG
mit ihrer Zustimmung nach Anhörung des Ver-
sicherungsamts mit einem gleichwertigen Kapital
abfinden, dessen Berechnung der B regelt
(§§ 616, 618). Unter bestimmten Voraussetzungen
können auch berechtigte Ausländer abgefunden
werden (§F 617). In dem Bescheide, der eine
Kapitalabfindung feststellt, ist der Berechtigte
darauf hinzuweisen, daß er nach der Abfindung
keinen Rentenanspruch mehr hat, auch wenn sich
die Unfallfolgen verschlimmern (§5 1583). Der
Rekurs ist im Abfindungsverfahren ausgeschlossen
(5 1700).
8. Ausländer werden bei der Versicherung
mehrfach zurückgesetzt. So haben die Hinterblie-
benen eines Ausländers, die sich zur Zeit des Un-
falls nicht gewöhnlich im Inlande einschließlich
der Schutzgebiete aufhielten, keinen Anspruch auf
Rente (5 596). Ferner ruht die Rente, solange
sich der berechtigte Ausländer freiwillig gewöhn-
lich im Auslande aufhält oder wegen Verurteilung
in einem Strafverfahren aus dem Reichsgebiete
ausgewiesen ist usw. (§ 615 Abs 1 Nr. 3, 4, Abfs 3).
Endlich kann auch ein berechtigter Ausländer, der
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf-
gibt oder sich gewöhnlich im Ausland aufhält, mit
seiner Zustimmung durch den dreifachen Betrag
seiner Jahresrente und sonst mit einem gleich-
wertigen Kapital abgefunden werden (§ 617).
Die Zurücksetzung kann vom B für ausländische
Grenzgebiete und zum Teil auch für solche Aus-
länder ausgeschlossen werden, in deren Heimat
Deutschen eine entsprechende Fürsorge gewähr-
leistet ist. Die allgemeine Möglichkeit erleichterter
internationaler Abmachungen über die Ver-
sicherung von Ausländern gemäß §& 157 Abs 2
bleibt vorbehalten.
8 9. Beschaffung der Mittel.
1. Die Termine für die Auszahlung
der Geldleistungen regelt §s 612. Ren-
ten, abgesehen von längeren Fristen in besonderen
Fällen, sind im voraus in Monatsbeträgen
zu zahlen. Die Auszahlungsbeträge sind auf volle
5 T g. aufzurunden. Die Auszahlung erfolgt,
von einer Ausnahme zugunsten der Knappschafts-
Belssabgesehen (7 730), zwingend durch die Post,
und zwar durch die Postanstalt, in deren Bezirk
der Empfänger wohnt, auf Anweisung des Ge-
nossenschaftsvorstandes (5 726). — Wie an Emp-
fänger im Auslande zu zahlen ist, kann das RVM
bestimmen (I+ 729).
Die Post besorgte ursprünglich das Aus-
zahlungsgeschäft im Wege des unent-
geltlichen Vorschusses derart, daß sie am Schluß
des Geschäftsjahres die ausgezahlten Summen
ohne Zinsen den B liquidierte. Auf Grund des
RG, betr. Aenderungen im Finanzwesen, v.
15. 7. 09 a 1 J 6 und im Zusammenhange mit
den darin getroffenen, den Uebergang erleichtern-
den Maßnahmen ist jedoch vom Jahre 1910 an
der Post die Befugnis zur Einziehung eines Vor-
schusses von jeder B beigelegt worden, von der
die Postverwaltungen Gebrauch gemacht haben
und die auch in die RFVO übernommen worden
ist. Die BiG führt ihn vierteljährlich oder monatlich
an die Post ab; den für das laufende Geschäfts-
jahr voraussichtlich zu zahlenden Betrag darf er
nicht übersteigen. Nach Ablauf jedes Geschäfts-
jahrs liquidieren die obersten Postbehörden den
B die für sie geleisteten Zahlungen, welche diese,
eventuell unter Verrechnung mit dem gezahlten
und zu zahlenden Vorschuß, erstatten. Bei den
erforderlichen Berechnungen hat die Rechnungs-
stelle des RVA A mitzuwirken. Werden die An-
sprüche der Post von den B nicht rechtzeitig
gedeckt, so findet Zwangsbeitreibung durch das
RM statt, welche sich zunächst gegen die bereiten
Bestände der Genossenschaftskasse und eventuell
auch gegen die Mitglieder der Be richtet (85 728,
737—739, 779 ff, a 55 Ec).
2. Das Finanzwesen der gewerblichen B fußt
danach grundsätzlich auf dem Reparti-
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