Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Unfallversicherung (Besondere Gestaltungen) 
  
wenigstens durch schwere Fahrlässigkeit, insbe- 
sondere mit Versäumung derjenigen Aufmerk- 
samkeit herbeigeführt haben, zu der sie vermöge 
ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders 
verpflichtet sind. Jedoch kann im letzteren Falle 
bei B die Genossenschaftsversammlung oder auf 
Ermächtigung auch der Vorstand auf den Ersatz- 
anspruch verzichten. Auch kann hier eine von der 
Genossenschaft eingerichtete Haftpflichtversicherung 
(oben § 10 Nr. 3) zugunsten der Unternehmer 
wirksam werden. Der haftungsbegründende Tat- 
bestand muß, außer bei Bo, regelmäßig straf- 
gerichtlich festgestellt sein (§§ 898 ff). 
  
III. Besondere Gestaltungen 
5#12. Deffentliche Verbände als Versicherungs- 
träger. In gewissem Umfange treten in bezug 
auf „Betriebe und Tätigkeiten für Rechnung 
öffentlicher Verbände“ diese selbst, nämlich Reich, 
Einzelstaat, Gemeinden, Gemeindeverbände und 
andere öffentliche Körperschaften, als Versiche- 
rungsträger an die Stelle der B, d. h. sie ver- 
sichern sich gleichsam in sich selbst und tragen die 
Versicherungslasten aus eigenen Mitteln, ohne 
irgendwie Beiträge dafür zu erheben. Für Reich 
und Staat ist diese Form der UV in gewissem 
Umfange obligatorisch, soweit es sich nämlich um 
Betriebe der Post-, Telegraphen-, Marine= und 
Heeresverwaltungen oder um Eisenbahnbetriebe 
handelt; für andere Betriebe und Tätigkeiten 
sind sie entweder selbst Versicherungsträger oder 
auch Mitglieder von B , wobei ihnen in ge- 
wissem Umfange freie Entschließung vorbehalten 
ist. Auch Gemeinden und andere öffentliche Ver- 
bände können, speziell für gewisse Bauarbeiten 
und Tätigkeiten bei nicht gewerblichem Halten 
von Reittieren und Fahrzeugen, selbst Versiche- 
rungsträger sein, sofern sie auf Antrag von der 
obersten Verwehörde für leistungsfähig erklärt 
werden; anderenfalls sind sie bei den Zweigan- 
stalten (unten § 13) versichert, sofern sie nicht den 
zuständigen B als Mitglieder beitreten (585 624 
bis 628). 
Für die öffentlichen Verbände als Versiche- 
rungsträger wird der größte Teil der für BG# 
geltenden Vorschriften, insbesondere alle, die 
sich auf deren Organisation und Mittelbeschaffung 
beziehen, umwendbar. Im übrigen führen sie 
die UV durch „Ausführungsbehörden“ durch, die 
von den höchsten Ressortverwaltungsstellen (§ 892) 
bestimmt werden. Die letzteren erlassen auch die 
nötigen „Ausführungsbestimmungen“ in denen, 
wie im Statut der B6, die Versicherungspflicht 
auf Betriebsbeamte mit mehr als 5000 Mk. 
Jahresverdienst erstreckt werden kann (oben 4 3 
Nr. 3). Unfallverhütungsvorschriften können nur 
für Versicherte erlassen werden; regelmäßig sind 
auch hier Vertreter derselben zur Beratung hinzu- 
zuziehen (I§ 892—897). 
§ 13. Zweiganstalten für Bauarbeiten. Wäh- 
rend die Baubetriebe gewerbsmäßiger Bauunter- 
nehmer in den Bo(x der Baugewerbetreibenden 
(12 BaugewerksB#e# und 1 Tiefbau Bo) versichert 
sind, ist diese Versicherungsform für nicht gewerbs- 
mäßige Bauarbeiten, ihres vorübergehenden Cha- 
rakters halber, nicht anwendbar. Demzufolge wird 
hier eine andere Versicherungsform angewendet. 
  
Bei jeder der 13 BauB ist eine Versicherungs- 
anstalt (Zweiganstalt) eingerichtet, bei der die 
nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten von Privaten 
oder auch von Gemeinden (oben 5 12), und zwar 
wiederum nach 2 Systemen, je nachdem es sich 
um „kurze“, d. h. sechs Arbeitstage eines Arbeiters 
nicht überschreitende, oder um „längere“ Bauar- 
beiten handelt, versichert werden. Doch sind aus 
praktischen Gründen die kurzen Tiefbauarbeiten 
nicht der Zweiganstalt der Tiefbau B, sondern 
den örtlich zuständigen Zweiganstalten der Bau- 
gewerks BGzugewiesen (§ 629 Abs 1, 35 783 ff)y. 
1. Die Zweiganstalt ist, anders als die Anstalten 
der Ju-pP#V, keine selbständige Versicherungsanstalt 
mit eigener jucistischer Persönlichkeit, sondern ein 
Unternehmen der betreffenden BG, die als 
„Träger der Zweiganstalt“ bezeichnet wird (§ 629 
Abs 1 Satz 2). Daher wird die Nebensatzung für 
die Zweiganstalt von der Genossenschaftsversamm- 
lung der B aufgestellt; falls diese nicht besondere 
Organe für die Zweiganstalt bestimmt, erfolgt 
die Verwaltung durch die Organe der BG; die 
Mittel für den Betrieb der Zweiganstalt hat, so- 
weit nötig, die BG vorzuschießen. Andererseits 
aber findet objektiv eine tiefgehende Sonderung 
von Genossenschafts= und Anstaltsvermögen statt. 
Besondere Rechnungsführung, besondere Ver- 
wahrung der Bestände, besonderer Reservefonds, 
eine besondere Verrechnung des Postvorschusses 
und der Zahlungen an die Post (56 763) ist der 
Zweiganstalt eigen. Der Reservefonds darf unter 
keinen Umständen, das übrige Vermögen der An- 
stalt nur, soweit es nach dem geltenden Deckungs- 
system überschüssig ist, und nur mit Genehmigung 
des RVA für die Genossenschaft verwendet werden. 
2. Die Versicherung längerer Bauarbeiten er- 
folgt auf Kosten der Unternehmer, d. h. derjenigen, 
„für deren Rechnung sie gehen“ (5 633 Nr. 1), 
nach dem System fester Prämien (§ 731 Abs 3, 
§5 798 Nr. 1) in Verbindung mit dem System der 
Anspruchs (Kapital-)Deckung (J Arbeiterversiche- 
rung § 5 Nr. 8 und oben § 9 Nr. 21. Hiernach und 
nach Maßgabe des bei der B für die verschie- 
denen Arten von Bauarbeiten geltenden Gefah= 
rentarifs setzt das RVA mindestens alle 5 Jahre 
für jede Genossenschaft einen Prämientarif im 
voraus fest, für den, abgesehen von der Rück- 
lage und den anteiligen Verwonosten, der Kapital- 
wert der Leistungen, die der Zweiganstalt aus 
dieser Art Versicherung nach dem Jahresdurch- 
schnitt voraussichtlich erwachsen werden, zur 
Grundlage dient. Die Unternehmer haben all- 
monatlich einen Nachweis der von ihnen ausge- 
führten Bauarbeiten mit Angabe der Arbeitstage 
und des Arbeitslohns einzureichen, wonach viertel- 
jährlich die zu zahlende Prämie berechnet wird. 
Bei Gemeinden usw., die regelmäßig solche Bau- 
arbeiten ausführen, kann auf Antrag ein Pausch- 
betrag nach der Durchschnittszahl der jährlichen 
Arbeitstage festgesetzt werden. Für das Einziehen 
der Prämien der Unternehmer werden die Ge- 
meindebehörden zur Hilfsleistung gegen Vergü- 
tung herangezogen. Sie erhalten Auszüge aus 
den Heberollen, die sie auslegen oder den Be- 
teiligten zustellen. Das Rechtsmittelverfahren ist 
ähnlich wie bei den berufsgenossenschaftlichen Bei- 
trägen geordnet. Für die nicht erweislich unein- 
bringlichen Beiträge haftet die Gemeinde und 
muß sie vorschußweise einsenden. 
 
	        
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