Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Unfallversicherung (Landwirtschaftliche) 
631 
  
3. Für kurze Bauarbeiten gilt wieder das 
System der Repartition mit Ausgabendeckung. 
Repartiert aber werden die Jahresausgaben hier 
nicht auf die Unternehmer, was zu umständlich 
wäre, sondern auf die Gemeinden des Bezirks und 
ihnen gleichgestellte Verbände. Dieselben bringen 
ihren Anteil wie sonstige Gemeindebedürfnisse auf, 
sofern nicht gemäß § 834 ein anderes Verfahren, 
insbesondere eine Unterverteilung auf die Grund- 
und Gebäudebesitzer beschlossen wird. 
# 4. Zweiganstalten für Halten von Reit- 
tieren und Fahrzengen. Versicherungsgenossen-= 
schaften. Die Versicherung der Tätigkeiten beim 
Halten von Reittieren und Fahrzeugen, soweit 
sie nicht in gewerbsmäßigem Betriebe erfolgen, 
sollte nach dem Gesetz in erster Reihe gleichfalls 
durch Zweiganstalten geschehen, die, sofern der 
B nicht anderes bestimmte, an die BE für 
Fuhrwerks= oder Binnenschiffahrtsbetriebe ange- 
gliedert werden sollten. In zweiter Reihe konnte 
aber der BR auch statt der Zweiganstalten Ver- 
sicherungsgenossenschaften errichten, denen die 
Reittier= oder Fahrzeughalter (§ 633 Nr. 2) als 
Mitglieder angehören sollten. Bei beiden hat die 
Versicherung in ähnlicher Weise wie bei längeren 
Bauarbeiten zu erfolgen. Daraufhin hat der BR 
eine das Gebiet des Reichs umfassende Versiche- 
rungsgenossenschaft errichtet, für deren Ver- 
fassung die Vorschriften über die gewerblichen B 
entsprechend Anwendung finden sollen (#1 629 
Abs 2, §## 836 ff, Bek v. 10. 10. 12). 
B. Landwirtschaftliche Unfallversicherung 
8 15. Als Besonderheiten der landwirtschaft- 
lichen gegenüber der GewerbeU VW mögen folgende 
hervorgehoben sein: 
1. Unter den diesem Zweige der U# zugehöri- 
gen „landwirtschaftlichen Betrieben“ (F915 Abs 1) 
sind nach der allgemeinen Bestimmung des 161 
auch die forstwirtschaftlichen mitbegriffen. Als 
landwirtschaftlicher Betrieb gilt auch die Gärt- 
nerei, mit Ausnahme kleiner Haus= und Zier- 
gärten, die Park= und Gartenpflege und der nicht 
gewerblich versicherte Friedhofsbetrieb (8 917). 
Umfassende Bestimmungen enthält das Gesetz 
zur Abgrenzung der landwirtschaftlich versicherten 
Betriebsteile, Nebenbetriebe und Tätigkeiten ge- 
genüber der Gewerbe U V. Eine gewisse Mitwir- 
kung bei Feststellung des Kreises der Versicherungs- 
betriebe erlangt das RVA dadurch, daß es be- 
stimmen kann, welche Betriebszweige als land- 
wirtschaftliche zu gelten haben (Is 915—922). 
2. Die Abgrenzung des Personen- 
kreises für die landwirtschaftliche UV geht 
der für die gewerbliche UV geltenden wesent- 
lich parallel (s 923—929). In bezug auf ein- 
zelne Modalitäten bei Durchführung der Ver- 
sicherung treten unter den versicherten Arbeitern 
die „Facharbeiter“ hervor, die für ihre Stellung 
besonderer fachlicher Fertigkeiten bedürfen, z. B. 
Förster, Gärtner, Müller, Ziegler, Gehilfen und 
Gesellen, die eine fachmäßige Lehr= und Aus- 
bildungszeit durchgemacht haben; darüber hinaus 
kann das Statut Bestimmungen treffen. Für die 
Versicherung der Unternehmer kann die Satzung 
bestimmen, daß dieselbe, bei hauptsächlicher Be- 
schäftigung in der Landwirtschaft, sich auch auf die 
  
hauswirtschaftliche Tätigkeit erstreckt, die mit der- 
selben zusammenhängt. 
3. Nach dem bisherigen Recht bestanden 48 
landwirtschaftliche bezw. land= und forstwirtschaft- 
liche B nach rein örtlicher Gliederung (L. 1—48). 
Die RV0O eröffnet jedoch die Möglichkeit auch 
einer beruflichen Scheidung, und daraufhin hat 
der BR (V v. 10. 10. 12 Nr. 3, 4) für die nach 
#s# 917 Abs 1 landwirtschaftlich versicherten Be- 
triebe der Gärtnerei usw. (vgl. oben Nr. 1) eine 
das Gebiet des Reichs, mit Ausnahme von Bayern, 
Sachsen, Hessen und einigen Kleinstaaten, um- 
fassende eigene Gärtnerei BG (L. 49) errichtet; 
in den ausgenommenen Staaten gehören die 
belreffenden Betriebszweige den örtlich zuständi- 
gen land- und forstwirtschaftlichen BG an (88956ff). 
4. Die Anmeldung neu errichteter Be- 
triebe erfolgt hier, sofern das Statut nicht anderes 
bestimmt (5 972 Nr. 10), nicht durch den Unter- 
nehmer, sondern durch die Gemeindebehörde unter 
Vermittlung des Versicherungsamts. Das Ver- 
fahren zur Prüfung der Zugehörigkeit ist verein- 
facht. Betriebsverzeichnisse im Sinne der 88 657 ff 
(oben 8 7 Nr. 1) sind nicht vorgeschrieben. (Ueber 
Unternehmerverzeichnisse im Beitragsverfahren 
vgl. § 992.) Die Genossenschaftsver- 
sammlung besteht nicht aus den Mitgliedern 
der B selbst, sondern setzt sich aus Vertretern 
derselben zusammen. Dieselbe kann zur Verein- 
fachung der Organisation, die namentlich durch 
die meist rein örtliche Gliederung der landwirt- 
schaftlichen B erleichtert wird, die Prüfung und 
Abnahme der Jahresrechnung, die sonst ihr selbst 
oder einem von ihr bestellten Ausschuß obliegt, 
sowie ebenso die Geschäfte des Vorstands ganz 
oder teilweise, aber nur für eine bestimmte Zeit, 
an Organe der (politischen, insbesondere 
kommunalen) Selbstverwaltung tüber- 
tragen; doch ist deren Einverständnis und die Ge- 
nehmigung der obersten Verw Behörde nötig 
(5 962 ff). » 
5. Die Leistungen der landwirtschaftlichen 
UÜlschließen sich weitgehend an die der gewerb- 
lichen an. Doch richten sich die Renten nach dem 
individuellen Arbeitsverdienst nur bei Facharbei- 
tern und Betriebsbeamten (§F# 930—935), wäh- 
rend für die sonst Versicherten grundsätzlich ein 
Klassenlohn, nämlich der Jahresarbeitsverdienst, 
den landwirtschaftliche Arbeiter zur Zeit des Un- 
falls durch landwirtschaftliche und andere Er- 
werbstätigkeit am Beschäftigungsorte durchschnitt- 
lich erzielen, zugrunde gelegt wird. Dieser Durch- 
schnittsverdienst wird vom Oberversicherungsamt 
nach Anhörung der Versicherungsämter, die ihrer- 
seits wieder die landwirtschaftlichen Versicherungs- 
vertreter hören, festgesetzt. Die Festsetzung kann 
für Land= und Forstwirtschaft getrennt erfolgen 
und schließt sich im übrigen, auch hinsichtlich der 
Trennung nach Geschlecht und Altersstufen, der 
allgemein (Ss 149 ff) geregelten Festsetzung des 
Ortslohns an. Die Zugrundelegung eines Klassen- 
lohns bringt es dann mit sich, daß von demselben, 
wenn es sich um die Verletztenrente (5 950 Abs2) 
eines zur Zeit des Unfalls schon dauernd teilweise 
Erwerbsunfähigen handelt, nur derjenige Teil 
für die Berechnung maßgebend ist, der dem Maße 
der Erwerbsfähigkeit vor dem Unfall entspricht 
(665 936—941). 
6. Während der Wartezeit der ersten
	        
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