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Universitäten
isi die US von Radtke bearbeitet. Ein eigener Kommen-
tar zur U## von Wissell und Müller, 1912. Erläute-
rungen zur landw. UV: Nötel, Wüst (Bayern), Klotz
(Baden). Der See-U## gewidmet ist der Kommentar von
Schaufeil, 1912.
Bedeutung für das heutige Recht behält das „Hand-
buch der Unfallversicherung“", herausgegeben von Mit-
gliedern des R2, 3. Aufl. in 3 Bänden, 1900 u. 1910,
nebst einem das Werk bis zum 31. 12. 12 fortführenden
Ergänzungsband, 1913. Für das Verhältnis des neuen
zum alten Recht instruktiv ist namentlich Neißer, Die ge-
werbliche UB nach der RBVO in ihren Abweichungen vom
geltenden Recht, 1912. Spezialzeitschrift: Die Berufs-
genossenschaft, rgan des Verbandes der deutschen Be#,
herausg. von Neißer. Wissenschaftlich noch immer be-
deutsam Pilot y, Reichsunfallversicherungsrecht, 3 Bde,
1890—93. Nosin.
Ungebühr
J Sitzungspolizei (Band III, S 438).
Unionen (internationale)
Verwaltungsgemeinschaften.
Universitäten
#s# 1. Geschichtliche Entwicklung. ## 2. Rechtsgrundlagen.
5 3. Verfassung. 8 4. Lehrer. # 5. Studenten. 3 6. Staa“s-
aussicht.
5 1. Geschichtliche Entwicklung. Die ältesten
U., für die Bologna und Paris typisch sind, ent-
standen aus den Bedürfnissen des wissenschaftlichen
Lebens durch Zusammenschluß einzelner Schulen
als freie Genossenschaften ohne Ein-
wirkung der Staatsgewalt. Bologna war aber
Studenten-Korporation mit alleinigem Aktiobür-
gerrechte der Studenten, aus denen auch der Rektor
hervorging; Paris Magisterkorporation mit alleini-
gem Aktivbürgerrechte der Lehrer. Bologna
pflegte hauptsächlich die Rechtswissenschaft, Paris
Theologie und Philosophie.
Dagegen sind die deutschen U., die erste Prag
1348, durchweg Stiftungen der Landes-
obrigkeit. Doch wurden sie nach dem Vorbilde
von Paris, wo Kaiser Karl IV. selbst studiert hatte,
begründet als Magisterkorporationen und mit blo-
shem Passivbürgerrechte der Studenten. Notwendig
erschienen für jede U. neben dem Privilegium der
Landesobrigkeit solche von Papst und Kaiser, schon
um ihren akademischen Graden allgemeine Aner-
kennung zu sichern, seit der Reformation für die
protestantischen U. des Kaisers allein. Innerhalb
dieses Rahmens gaben sich die U. und ihre Teile
ihre Verfassung selbst in Form der Universitäts-
und der Fakultätsstatuten, allenfalls unter Be-
stätigung der Landesobrigkeit. Die Lehrbefähi-
gung gab der Doktor= oder Magistergrad als
Meisterrecht der gelehrten Zunft, erteilt von der
Fakultät nach vorheriger Prüfung. Einige von
den Lehrern wurden durch besonderes Gehalt
zum Lehren verpflichtet. Sie lehrten dann für
die Studenten unentgeltlich, während die anderen
von den Studenten Honorar nehmen durften.
Aber das volle Aktivbürgerrecht hatten alle Lehrer
sowohl in der U. wie in den Fakultäten der
Theologen, Juristen, Mediziner und Artisten.
Aufgabe der U. ist nicht freie Forschung, sondern.
Lehre des überlieferten Wissensstoffes in theolo-
gischer und wissenschaftlicher Gebundenheit. Im
übrigen bilden die U. mit eigener Ausstattung
und eigener Gerichtsbarkeit besondere Gemeinden.
Seit der Reformationszeit beginnt ein tiefer
Verfall durch die Verarmung deutschen Lebens
und die allmähliche Verknöcherung der Korpora-
tionsverfassung, indem das Aktivbürgerrecht sich
immer mehr auf die beamteten Lehrer, für die die
Bezeichnung „Professoren“" üblich wird, zurückzieht.
Extraordinariate gewährten Anwartschaft auf das
nächste frei werdende Ordinariat. Die bedeutend-
sten wissenschaftlichen Geister (wie ein Leibniz)
wirkten außerhalb der verfallenden Universitäten.
Ein Wandel vollzieht sich erst mit Begründung
der U. Halle (1694). Ihr schließen sich andere
Neugründungen wie Göttingen (1737) und Er-
langen (1745) an. Auch die U. tritt in die Periode
des Polizeistaates. Das Recht der autonomen
Satzung wird allmählich von der Staatsgewalt
a.ifgesaugt. Die staatliche Aufsicht ver-
nichtet jede genossenschaftliche Selbständigkeit der
U. und ihrer Lehrer, aber unter Beibehaltung der
alten Formen. Gerade dadurch wird aber die ge-
nossenschaftliche Verknöcherung überwunden, und
die U. mit neuem Leben erfüllt. Ohne
schon die Freiheit der Wissenschaft zu verkünden,
verbindet man durch Berufung bedeutender
Gelehrten Forschung und Lehre.
Die letzte Periode beginnt mit der Stiftung der
U. Berlin (1810), an die sich andere Gründungen
und Umbildungen wie Breslau, Bonn, München
anschließen. Mit Fortfall der allgemeinen Ge-
walten von Papst und Kaiser sind die U. rein
territorial geworden. Im übrigen werden die
aus dem Mittelalter und dem Polizeistaate über-
kommenen Rechtsformen im wesentlichen beibe-
halten. Doch gewährt die außerordentliche Pro-
sessur nicht mehr ein Warterecht, und der akade-
mische Grad nicht mehr die Lehrbefähigung, die
vielmehr von einer besonderen Zulassung als Pri-
vatdozent abhängig gemacht wird. Aber unter den
veralteten Formen bricht sich immer mehr der
Grundsatz der Freiheit der Wissenschaft
Bahn, der im konstitutionellen Staate verfassungs-
mäßig gewährleistet wird. Aufgabe der U. ist nun-
mehr Forschung und Lehre in untrennbarer Ver-
bindung. Und die rein einzelstaatlichen Anstalten
werden die ersten Träger des deutschen Einheits-
gedankens. Die veralteten Rechtsformen werden
mit einem neuen Inhalte erfüllt. Nur an einer
Stelle wurden auch jene Rechtsformen über-
wunden, indem auch die Mitglieder der U. auf-
gehen in der allgemeinen staatsbürgerlichen
Rechtsgleichheit (Beseitigung der akademischen
Gerichtsbarkeit (1879.).
§# 2. Rechtsgrundlagen. Die U. gehören aus-
schließlich zur Zuständigkeit des Einzelstaates, nur
für die U. Straßburg gewährt das Reich einen
Zuschuß.