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Universitäten
Dekan wie Fakultätsmitglieder beziehen man-
nigfache Gebühren aus Immatrikulationen, Pro-
motionen, Habilitationen usw.
4. Lehrer. I. Die Lehrer sind in erster Linie
beamtete Lehrer und zwar trotz des korpora-
tiven Charakters der U. unmittelbare Staats-
beamte, in Preußen nach dem Disziplinar Gv.
21. 7. 52.
Es sind dies die ordentlichen und außerordent-
lichen Professoren. Die Bedeutung der außer-
ordentlichen Professur bestand ursprünglich in dem
Warterechte auf die erste frei werdende ordentliche
Professur derselben Fakultät. Das ist längst er-
loschen. Trotzdem ist die, heute inhaltlose, Unter-
scheidung der beamteten Lehrer beibehalten, we-
sentlich aus finanziellen Gründen. Die außer-
ordentlichen Professoren sind der Hauptsache nach
von der Selbstverwaltung in U. und Fakultät und
damit von den Ehrenämtern (und Gebühren) aus-
geschlossen, auch beziehen sie ein geringeres Ge-
halt und haben als solche einen niedrigeren Rang.
Die beamteten Lehrer sollen in der Regel ein
etatsmäßiges Gehalt beziehen. Doch ist das nicht
notwendig, sie können auch im Nebenamte tätig
oder ganz ohne Gehalt sein.
Dazu kommen ordentliche und neuerdings auch
außerordentliche Honorarprofessoren, grundsätzlich
ohne Lehrverpflichtung und nur mit dem Rechte
zu lehren und ohne Gehalt. Doch werden auch
außerordentliche Professoren, um ihnen einen
höheren Rang zu gewähren, unter Fortdauer
ihrer Lehrverpflichtung zu ordentlichen Honorar=
professoren ernannt. Honorarprofessoren ohne
Lehrverpflichtung sind nicht als Beamte zu be-
trachten, und es fehlt für sie an jedem Disziplinar-
rechte. " " **
II. Privatdozenten sind Lehrer ohne Lehr-
pflicht und ohne Beamtencharakter. Ursprünglich
konnte jeder als Privatdozent lehren, der den aka-
demischen Grad seiner Fakultät erlangt hatte. So
war es noch im 18. Jahrhundert. Die Verschleude-
rung des Doktortitels um der Gebühren willen
führte aber schließlich dazu, daß sich die Fakultäten
nicht einmal mehr die eigenen Doktoren als Lehrer
gefallen lassen wollten. Der Doktor-(bei den Theo-
logen Lizentiaten-)Titel bleibt allerdings Voraus-
setzung der Zulassung. Diese selbst erfolgt aber
unter dem Namen Habilitation auf Grund einer
wissenschaftlichen Arbeit und eines Kolloquiums
nach freiem Ermessen der Fakultät. Der Privat-
dozent erhält damit die Venia legendi für das ge-
wählte Fach, aber ohne Lehrverpflichtung. Dem-
gemäß sind Privatdozenten nicht Beamte. Doch
unterliegen sie als an einer Staatsanstalt tätige
Lehrer einer Disziplinargerichtsbarkeit. Diese ist
in Preußen geregelt durch G v. 17. 6. 98 (sog.
Lex Arons). Disziplinargericht erster Instanz ist
danach die Fakultät, zweiter Instanz das Staats-
ministerium. Aclteren Privatdozenten wird viel-
fach der Professortitel verliehen, wodurch sich aber
in ihrer Stellung nichts ändert. In Süddeutsch-
land wird ihnen auch Rang und Titel eines außer-
ordentlichen Professors verliehen.
III. Lektoren und Assistenten werden meist
durch privatrechtlichen Dienstvertrag des Staates
angenommen. Sie sind daher nicht Beamte.
IV. Ursprünglich bezogen die beamteten Lehrer
für ihre Vorlesungen Gehalt und lasen daher
öffentlich, für die Zuhörer unentgeltlich. Andere
lesende Doktoren hielten Privatvorlesungen gegen
Honorar der Zuhörer. Seit dem 17. Jahrhu#ert
drängten sich aber auch die beamteten Lehrer in
die Privatvorlesungen, so daß die öffentlichen
immer mehr in den Hintergrund traten. Anderer-
seits konnten auch die Privatdozenten unentgelt-
lich, aber selbstverständlich nie öffentlich, lesen.
Das Ergebnis ist, daß außer dem Gehalte der
etatsmäßigen Lehrer sämtliche Lehrer für ihre
Privatvorlesungen Honorar von den Zuhörern
beziehen. Seine Bemessung unterliegt aber der
Staatsaussicht. Die Einziehung erfolgt gegen
eine Einziehungsgebühr durch die Quästur beim
Belegen der Vorlesungen. Für Bedürftige ist
Stundung oder Erlaß vorgesehen. In Preußen
und Bayern müssen neuerdings die beamteten
Lehrer, die als solche Gehalt beziehen, einen Teil
des Honorars, der eine gewisse Höchstsumme
übersteigt, der Staatskasse überlassen, in Preußen
beziehen sie 3000 Mk., in Bayern 6000 Mk. jähr-
lich ganz, von dem Ueberschusse in Preußen von
3000—4000 Mk. 75 %, von mehr als 4000 Mk.
50 %, in Bayern die Helfte.
Gebühren ##9 (Band II, 131.
V. Hinsichtlich des Inhaltes ihrer Lehre ge-
nießen sämtliche Lehrer völlige Unabhängig-
keit auf Grund der verfassungsmäßigen Freiheit
der Wissenschaft. Was sie lehren und wie sie lehren,
kann ihnen niemals vorgeschrieben werden. Dieser
Grundsatz leidet eine Einschränkung für die katholi-
schen Theologen nicht seitens des Staates, aber sei-
tens der Kirche. Die katholischen Theologen stehen
als Priester in Wandel und Lehre unter Aufsicht des
Bischofs. Der Staat erkennt eine missio canonica
und deren Entziehung seitens der Kirche für die
katholischen Theologen nicht an. Wenn aber ein
solcher kirchlich Anstoß erregt, kann der Bischof den
Studierenden der katholischen Theologie verbie-
ten, bei ihm zu hören. Für Straßburg hat in
diesem Fall der Staat sogar zugesichert, einen Er-
satzmann zu bestellen. Aber der angefochtene
Lehrer behält Stellung und Gehalt. Eine Lösung
des Konfliktes erfolgt meist durch seine Ueberfüh-
rung in die philosophische Fakultät.
5. Studenten. Im allgemeinen besteht jetzt
an den deutschen U. Gleichberechtigung des männ-
lichen und weiblichen Geschlechtes. Ausländer
werden unter denselben Voraussetzungen zuge-
lassen wie Inländer, doch wird neuerdings die
Zahl der zuzulassenden Ausländer beschränkt.
Voraussetzung der Zulassung ist im allgemeinen
das Reifezeugnis eines Gymnasiums, Realgym-
nasiums oder einer Oberrealschule oder einer
gleichartigen ausländischen Anstalt, für gewisse
Fächer wie die Theologie und klassische Philologie
wird unbedingt ein Gymnasialzeugnis erfordert.
Personen ohne Reifezeugnis, aber mit entspre-
chender Bildung können als Gastzuhörer zugelas-
sen werden unter Eintragung in die Matrikel der
philosophischen Fakultät.
Der Lehrfreiheit der U.Lehrer entspricht die
Lernfreiheit der Studenten. Sie können nach
Belieben Vorlesungen belegen auch über den Kreis
der eigenen Falkultät hinaus, müssen aber minde-
stens eine Privatvorlesung im Semester belegt
haben. Der Vorlesungsbesuch unterliegt keinerlei
Beaufsichtigung. Erst bei der Meldung zur Prü-
fung wird das ordnungsmäßige Studium fest-
gestellt.