Unterrichtswesen (höheres)
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Realschulmännerverein (1875), Verein für satein-
lose höhere Schulen (1890), Verein für Schul-
reform (1889), Bund für Schulreform (1909)
u. a. m. ausgeübt. Wichtig für die innere und äu-
ßere Entwicklung des höheren Unterrichtswesens
sind auch die verschiedenen Lehrervereine,
so die seit 1884 zu einer Gesamtkonferenz ihrer
Vertreter zusammengeschlossenen preußischen pro-
vinziellen Oberlehrervereine, der Landesverein
preußischer Zeichenlehrer (seit 1890), der Vor-
schullehrerverein (seit 1894), der bayerische Gym-
nasial= (seit 1863) und der Realschulmännerverein
(seit 1871), in Sachsen der Gymnasial-= (seit 1890)
und der Realschulmännerverein (seit 1874), in
Württemberg der Verein der Lehrer an den hu-
manistischen Lehranstalten (seit 1890) und der
Reallehrerverein (seit 1846) und entsprechende
Vereine in Baden (1885), Hessen (1895), beiden
Mecklenburg (1872), Sachsen-Weimar (1888),
Braunschweig (1890), Sachsen-Meiningen (1892),
Anhalt (1893), Lübeck (1887), Hamburg (1884),
Elsaß-Lothringen (1884 bezw. 1892). Erste Tagung
des allgemeinen deutschen Oberlehrerverbandes
904.
Die Frage der Elternbeiräte wird auch
für die höheren Knabenschulen vielfach erörtert;
die öffentlichen Schulprüfungen sind durch
MinE v. 7. 10. 93 aufgehoben.
2. Bayern. Seit 1847 besteht ein Min für
Kirchen= und Schulangelegenheiten, in dem seit
1909 eine Ministerialabteilung für die humanisti-
schen und realistischen Mittelschulen in Wirksam-
keit ist; als beratende Körperschaft besteht seit 1873
ein Oberster Schulrat, in dem außer den fachmän-
nischen Beamten der Ministerialabteilung Ver-
treter der Hoch= und Mittelschulen sowie ein Me-
diziner unter dem Vorsitz des Ministers wirken.
3. Sachsen. 1831 trat an die Stelle des bis
dahin zuständigen Oberkonsistoriums das Min des
Kultus und öffentlichen Unterrichts; das Gv.
22. 8. 76 ordnete den Anstalten städtischer, ständi-
scher und stiftischer Kollatur besondere Gymnasial-
oder Realschul-Kommissionen über, denen die
Leitung der ökonomischen Angelegenheiten, die
Präsentation der Lehrkräfte und die rechtliche Ver-
tretung der Anstalt nach außen zusteht.
4. Württemberg. Aufsichtsbehörde ist die
Ministerialabteilung für die höheren Schulen, der
außer dem Vorstand und den Oberstudienräten
ein Oekonom und rechtsverständiges Mitglied und
ferner Delegierte des Min sowie der evangelischen
und katholischen Oberkirchenbehörde angehören.
Für die Lateinschulen und die Realschulen ohne
Oberklassen wurden durch G v. 1. 7. 76 besondere
Schulvorstände gebildet.
5. Baden. Dem Min des Kultus und Un-
terrichts steht ein „Landesschulrat“ zur Seite, in
dessen Abteilung für das höhere Schulwesen 6
Hochschulprofessoren und Lehrer höherer Schulen
auf je 5 Jahre berufen werden. Von 1862—1911
bestand als Zentralbehörde ein Oberschulrat.
6. In Hessen untersteht das höhere Unter-
richtswesen der Abteilung für Schulangelegen-
heiten im Ministerium des Innern.
7. Elsaß-Lothringen. 1882 ist an die Stelle der
Ministerialabteilung für Inneres und Kultus der
„Oberschulrat" getreten, der den Staatssekretär zum
Vorsitzenden, einen Ministerialrat zum Direktor hat
und daneben 3 ordentliche und 5 außerordentliche
Mitglieder zählt. Für die äußeren Angelegenheiten
der öffentlichen höheren Schulen bestehen „Schul-
kommissionen“ mit je 2—4 vom Min ernannten,
ebensovielen vom Gemeinderat gewählten Mit-
gliedern und dem Anstaltsdirektor als Regierungs-
kommissar (G v. 1. 11. 78).
8. In Braunschweig übt im Unterrichts Min eine
unter dem Vorsitz des Min stehende, aus 1 Professor der
technischen Hochschule und 3 zugleich als Schulaufsichtsbe-
amte tätigen Gymnasialdirektoren bestehende „Oberschul-
kommission“ die Schulverwaltung aus.
9. In Anhalt untersteht das höhere Unterrichts-
wesen der Abteilung für Schulwesen der Herzogl. Re-
gierung, in Mecklen burg- Schwerin der Ab-
teilung für Unterrichtsangelegenheiten des großherzog-
lichen Min, in Sachsen = Weimar dem Departement
des Kultus, in Mecklen burgl Strelitz der Mini-
sterialabteilung für die Justiz, die geistlichen, Unterrichts-
und Medizinalangelegenheiten, n Oldenburg dem
Min der Kirchen und Schulen, in Sachsen-Alten-
burg der Abteilung für Kultusangelegenheiten des
Herzogl. Min, in Sachsen Koburg-Gotha der
Abteilung A bezw. dem Departement 1II des Herzogl.
StaatsKin, in Schaumburg= Lippe dem Fürstl.
Min, in Sachsen = Meiningen, beiden Schwarz-
burg und Reus j. L. der Abteilung für Kirchen- und
Schulsachen des Min, in Reuß ä. L. dem Fürsti. Kon-
sistorium, in Lippe (abgesehen von der wie die Volks-
schulen dem Konsistorium unterstellten Realschule zu Lage)
unmittelbar der Regierung. IIX die einzelnen Staaten.]
10. Die Hansestädte weisen den Fachleuten eine
mehr nur beratende Stellung zu, so Hamburg in der von
1 Senator geleiteten zweiten Sektion seiner Oberschulbe-
hörde, Bremen in der zurzeit aus 3 Mitgliedern bestehenden
Senatskommission für das Unterrichtswesen und Lübeck in
der aus 3 Senatsmitgliedern und 12 bürgerlichen Deputier-
ten gebildeten Oberschulbehörde.
§s 3. Bestand. (1912.)21)
I. 522 Gymnasien (darunter Preußen 337, Bayern
48, Sachsen 19, Württemberg, Baden, Elsaß--Lothringen je
18, Hessen 11, Mecklenburg-Schwerin 7, Braunschweig 6,
Anhalt und Oldenburg je 5, Hamburg 4, Sochsen-Weimar,
Mecklenburg-Strelitz, Bremen je 3, sächs. Herzogtümer,
Schwarzburg-Sondershausen, Reuß 1. L., Lippe je 2,
Übrige Staaten je 1) — 202 Realgymnasien (Preußen
136, Bayern 5, Sachsen 18, Württemberg und Mecklenburg-
Schwerin je 6, Baden 9, Hessen und SachsenWeimar je 3,
Sachsen-Meiningen, Hamburg, Bremen, Lübeck, Elsaß-
Lothringen je 2, Braunschweig, Sachsen-Altenburg, Sachsen-
Koburg-Gotha, Anhalt, Reuß j. L., Schaumburg-Lippe je 1
— 148 Oberrealschulen (Preußen 87, Bayern 9, Ba-
den 9, Sachsen 5, Württemberg 12, Hessen 8, Elsaß--Lothrin-=
gen 6, Hamburg 4, Oldenburg 2, Sachsen--Weimar, Braun
schweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Koburg--Gotha, Anhalt
und Bremen je 10 — 73 Progymnasien (Preußen 30,
Bayern 31, Württemberg 6, Hessen 3, Braunschweig 2,
Elsaß-Lothringen 10— 80 Realprogyhymnasien (Preu-
ßen 51, Sachsen 6, Württemberg 8, Baden 7, Mecklenburg-
Schwerin und Schwarzburg-Rudolstadt je 2, Mecklenburg-
Strelitz, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe je 1) —
371 Realschulen (Preußen 163, Bayern 46, Sachsen
33, Württemberg 22, Baden 32, Hessen 17, Elsaß--Lothringen
12, Hamburg 8, Mecklenburg-Schwerin 5, S.-Weimar 4,
Bremen 4, Oldenburg und Anhalt je 3, Mecklenburg-
Strelitz, Braunschweig, S.-Altenburg, S.-Koburg-Gotha,
Schwarzburg-Sondershausen, Reuß ä. L., Lippe, Lübeck
1) Die statistischen Angaben jeweils nach den mir vor-
liegenden neuesten Ziffern.