54 Pension (Pensionsanspruch)
es ist aber vielfach abgeändert und zwar durch die
Gv. 31. 3. 82 (GES 133), 30. 4. 84 (GES 1206),
20. 3. 90 (GE 43), 25. 4. 96 (GS 87), 31. 3. 05
(GS 177) und 27. 5. 07 (GS 95).
III. In Bayern war die Altersversorgung
der Bschon früh geregelt. Durch die V v. 1. 1. 1805
und demnächst durch das Ed. v. 26. 5. 1818 war
das Gehalt der B in Standes- und Dienstesgehalt
Hieilt und ersterem die „unverletzliche Natur der
auer auf Lebenszeit“ beigelegt. Der Standes-
gehalt verblieb somit als P. dem B, sobald er
unter den gesetzlichen Voraussetzungen in den
Ruhestand trat. Jetzt ist in Bayern die Ver-
setzung der B in den dauernden Ruhestand durch
a 47 bis 71 BG v. 16. 8. 08 geregelt.
IV. Für Sachsen enthielt G v. 7. 3. 35,
betr. die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener über
die P. bereits eingehende Vorschriften. Diese
sind durch Bestimmungen des die Annäherung
des sächsischen BRechts an das Reichsrecht ver-
mittelnden Gv. 3. 6. 76 im wesentlichen ersetzt.
Dieses Gesetz ist durch die G v. 1. 2. 90 über den
Wegfall der P. Beiträge und v. 16. 4. 02 über
P. Erhöhungen für frühere Zivilstaatsdiener und
deren Hinterbliebene geändert und ergänzt wor-
den; endlich ist am 24. 12. 08 das G betr. die
Bezüge früherer Staatsdiener und ihrer Hinter-
bliebenen ergangen (GVBl 373).
V. In Württemberg regelt das B v.
28. 6. 76/1. 8. 07 in den a 29—53 die bleibende
Versetzung der B in den Ruhestand in Anlehnung
an die reichsrechtlichen Vorschriften.
VI. Auch Baden hat in seinem B0 v.
12. 8. 08 (§# 29—54) über die Zurruhesetzung
seiner B Bestimmungen erlassen, die in vielen
Punkten das Reichsrecht zum Vorbild genom-
men haben.
VII. In Hessen regelte das Ed. v. 12. 4. 1820
über die öffentlichen Dienstverhältnisse der Zivil-
staats B auch die P. der Bj; es wurde abgeändert
durch das G v. 27. 11. 74, das insbesondere über
die Festsetzung der pensionsfähigen Dienstzeit neue
Vorschriften erließ. Die auf Widerruf angestellten
B wurden in bezug auf die P. durch das G v.
0. 5. 75 besser gestellt. Das G v. 18. 7. 91 brachte
eine Aenderung des G v. 27. 11. 74. Die letzte
Abänderung trifft das Gv. 2. 8. 99.
VIII. In Elsaß-Lothringen gilt für
die Landes B das Reichsbeamtengesetz. —
Der Gang, den die Entwicklung des P. We-
sens im Reich und in den Gliedstaaten ge-
nommen hat, kennzeichnet das Bestreben, die B
auf diesem Gebiete immer günstiger zu stellen.
Die Berechtigung zum Erwerb eines P.Anspruchs
ist weiteren Kreisen der B zugebilligt, insbeson-
dere auch auf die nur widerruflich angestellten B
ausgedehnt worden; der Zeitpunkt des Eintritts
der Berechtigung ist auf einen tunlichst frühen
Zeitpunkt verlegt worden; endlich ist auch die P.
selbst erhöht und die Möglichkeit geschaffen, höhere
P. Sätze schon nach kürzerer Dienstzeit zu erlangen
als früher. Auch sind die den B von ihrem Ein-
kommen in vielen Staaten, insbesondere auch in
Preußen, auferlegten Beiträge, durch die der
Staatskasse bei der Bildung des P.Fonds eine
Beihilfe gewährt werden sollte, allgemein in Weg-
fall gekommen. Die sog. Altpensionäre,
die vor Inkrafttreten der neuen — höhere Pen-
sionsbeträge gewährleistenden — Gesetze pen-
sioniert sind, erstreben die Gleichstellung mit den
neuerdings pensionierten Beamten.
Neben die allgemeinen Vorschriften über die
P. der B sind überall noch Bestimmungen ge-
treten, die den B bei Betriebsunfällen eine be-
sondere Fürsorge angedeihen lassen und ihnen im
Falle völliger oder teilweiser Erwerbsunfähigkeit
eine P. gewähren. J unten & 3b, 5 6 III und
Unfalwenhcherung.
I. Pensionsanspruch.
# 3. Voraussetzungen. Einen P. Anspruch ha-
ben regelmäßig nur gewisse B, nämlich solche,
die unwiderruflich angestellt sind. Es muß
regelmäßig eine gewisse Mindestdienst-
zeit zurückgelegt sein und endlich muß entweder
Dienstunfähigkeit eingetreten oder ein
bestimmtes Lebensalter erreicht sein.
a) Der Kreis der pensionsbe-
rechtigten Beamten ist hiernach
beschränkt. Pensionsberechtigt sind nur die
lebenslänglich d. h. unwiderruflich angestellten
Berufs B, welche ihre ganze Zeit und Kraft dem
Staatsdienste widmen, auch ihr Diensteinkommen
aus der Reichs= oder einer Landesstaatskasse be-
ziehen (Is 34, 38 RB; §§ 1, 5 Preuß. PG v.
27. 3. 72; à 47 Bayr. BG; a 29, 29aà Württ. B).
In Baden (§ 29 B0) ist die P. Berechtigung
nicht von der Unwiderruflichkeit, sondern von
der etatsmäßigen Beschaffenheit der bekleideten
Stelle abhängig; jedoch gestattet § 46 die Ge-
währung eines Unterstützungsgehalts an nicht
etatsmäßige Beamte, dessen Amt ihre ganze Zeit
und Kraft erfordert hat, falls sie infolge unver-
schuldeter Dienstunfähigkeit aus dem Staats-
dienste ausscheiden.
Die unter Vorbehalt des Widerrufs
oder der Kündigung angestellten Beamten
haben keinen Rechtsanspruch auf P. Wenn
sie aber eine in den Besoldungsetats aufgeführte
Stelle bekleiden, so haben sie im Reich und in
Preußen einen Anspruch auf P. (5 37 RBez;
#2 Pr. G). In Württemberg stehen sie noch
günstiger, da sie durch a 29a BG bezüglich der P.
den auf Lebenszeit angestellten B gleichgestellt
sind. In Bayern (a 68) können sie — falls
sie etatsmäßig sind — nach Ermessen der zustän-
digen Behörde auf Grund eintretender Dienst-
unfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden;
in diesem Falle kann ihnen widerruflich
eine P. gewährt werden. In Sachsen fehlt es
an einer Bestimmung, wonach die Kündigungs-
beamten in dieser Weise mit einer P. bedacht wer-
den können (&5 2 Ziff. 3 G v. 1835); dasselbe gilt
für Hessen nach a 1 Gov. 1874. Das Reich
und Preußen haben die Möglichkeit, den Kündi-
gungs , auch wenn sie keine etatsmäßige Stelle
bekleiden, bei ihrer Versetzung in den Ruhestand
eine P. zu gewähren (5 37 RBG; 5 2 Preuß. G).
Nebenämter, die ohne Hauptamt be-
kleidet werden, geben keinen Anspruch auf P.;
dagegen begründet das mit Nebenämtern oder
Nebengeschäften verbundene Einkommen in dem
Falle einen Anspruch auf P., wenn eine etats-
mäßige Stelle neben einem Hauptamt als
Nebenamt bleibend verliehen ist (§§ 38, 44 RBz;
§§5 5, 12 Preuß. P).
b) Eine gewisse Mindestdienst-