Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Pension (Pensionsanspruch) 55 
  
zeit muß regelmäßig zurückgelegt 
sein, ehe der Anspruch auf P. gegeben ist. Diese 
Wartezeit beträgt im Reich, in Preußen, Sachsen 
und Baden 10, in Württemberg 9, in Hessen 5 
Jahre. Bayern kennt keine Wartezeit, so daß dort 
im Falle der Dienstunfähigkeit jederzeit P. ver- 
langt werden kann. In den übrigen Staaten so- 
wie im Reich kann P. bei kürzerer als zehn= (in 
Württemberg neun-, in Hessen fünf-jjähriger 
Dienstzeit nur beansprucht werden, wenn die 
Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Ver- 
wundung oder sonstigen Beschädigung ist, welche 
sich der B bei Ausübung des Dienstes oder aus 
Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung 
zugezogen hat (ss 34, 36 RBG#; 1 Preußen; 
a 47 Bayern; a 29 Abs 3, 30 Württ.; §9 Sachsen; 
5#34 Baden; a 1u. 2 Hessen). 
Daneben ist im Reich sowie in den genannten 
Staaten überall eine besondere Unfallfür- 
sorge geschaffen. Danach erhalten alle B, die 
in reichsgesetzlich der Unfallversicherung [() unter- 
liegenden Betrieben beschäftigt sind, wenn sie 
infolge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls 
dauernd dienstunfähig werden, ohne Rücksicht auf 
ihre Dienststellung und Dienstzeit, eine P., die 
sich regelmäßig auf 66 39 Prozent ihres jährlichen 
Diensteinkommens beläuft. Auch bei nicht dauern- 
der Dienstunfähigkeit erhalten solche B eine P., 
wenn sie aus dem Dienste entlassen werden. Ein 
P. Anspruch besteht aber in diesen Fällen nicht, 
wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich oder durch 
ein, in den Gesetzen überall besonders gekenn- 
zeichnetes schweres Verschulden verursacht hat 
(ss 1, 6, 7 RE v. 18. 6. 01; 55 1, 6, 7 Pr. G v. 
2. 6. 02; a 89, 96 Bayr. BG; a 1, 6, 7 Württ. 
Gv. 23. 12. 02; a 1 Bad. G v. 27. 7. 02; §# 1, 7 
Sächs. G v. 1. 7. 02; & 1 Hess. Gv. 24. 12. 02). 
In Baden ist (5 72 Bo ) ein B auch dann pen- 
sionsberechtigt, wenn er in einem der reichs- 
gesetzlichen Unfallversicherung nicht unterlie- 
genden Betriebe oder Dienstzweige im Dienste 
oder aus Veranlassung desselben ohne eigenes 
Verschulden einen Unfall erlitten hat. 
Für gewisse hohe Reichs B ist die Wartezeit 
abgekürzt. So erhalten der Reichskanzler 
und die Staatssekretäre P. schon dann, wenn sie 
dieses Amt mindestens 2 Jahre bekleidet haben, 
mögen sie sich auch weniger als 10 Jahre im 
Dienste befunden haben (5 35 RB). 
B, die vor Ablauf der Wartezeit dienstunfähig 
werden, haben (abgesehen von Bayern) kein 
Recht auf P., es sei denn, daß sie — wie oben er- 
wähnt — sich im Dienste die Dienstunfähig- 
keit zugezogen haben; doch ist im Reiche, in 
Preußen, in Sachsen, in Württemberg und in 
Baden die Regierung befugt, dem B bei vor- 
handener Bedürftigkeit eine P. entweder auf be- 
stimmte Zeit oder lebenslänglich zu bewilligen 
(s 39 RBe#; #&# 7 Preußen; a 31 Württemb.; 
5* 45 Baden; §5#5 9P, 35 Sachsen G v. 3. 6. 76). 
2c) Der P. Anspruch setzt endlich entweder 
Dienstunfähigkeit oder Erreichung 
eines bestimmten Lebensalters 
voraus. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der 
B infolge eines körperlichen Gebrechens oder 
wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen 
Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten un- 
fähig geworden ist. Es muß also Berufs inva- 
lidität eingetreten sein; daß der B überhaupt 
  
erwerbsunfähig ist, ist nicht Vorbedingung für die 
Gewährung einer P. Der B braucht auch nicht 
zur Wahrnehmung eines jeden Amtes unfähig 
zu sein; es genügt, wenn er das von ihm bisher 
innegehabte oder ein diesem dem Range, den Bil- 
dungserfordernissen usw. gleich zu achtendes Amt 
nicht mehr wahrnehmen kann. Im Reiche, in Preu- 
ßen und Sachsen muß die Dienstunfähigkeit eine 
dauernde sein; in Bayern, Württemberg, Baden 
und Hessen ist dies Erfordernis nicht aufgestellt. 
In Bayern ist aber, wenn der Wiedereintritt der 
Dienstfähigkeit nicht ausgeschlossen ist, die Ver- 
setzung in den Ruhestand zunächst nur auf die 
Dauer der voraussichtlichen Dienstunfähigkeit zu 
verfügen (a 49). In Württemberg (a 29) und 
Baden (* 29) genügt es schon, wenn der B durch 
Krankheit länger als ein Jahr oder doch seit 
mindestens einem Jahre von der Versehung 
seines Amtes abgehalten worden ist. 
Der Reichskanzler und die Staatssekretäre so- 
wie die Minister in Preußen, Württemberg und 
Baden erhalten, auch ohne eingetretene Dienst- 
unfähigkeit P. (5 35 RBe; #& 1 Absf 3 Preußen; 
à 48 Württemberg in Verbindung mit der Praxis; 
#32 Baden). Auch Kolonial B, die in gewissen 
Schutzgebieten 12 oder 15 Jahre tätig gewesen 
sind, erhalten ohne den Nachweis der Dienst- 
unfähigkeit eine P. § 22 Kol B. 
Neben der Dienstunfähigkeit bildet auch hohes 
Lebensalter einen Grund zur P. Dies Alter 
ist im Reiche und den meisten Bundesstaaten das 
vollendete 65. Lebensjahr. In Sachsen und 
Hessen begründet auch die Zurücklegung von minde- 
stens 40 Dienstjahren einen Anspruch auf P. 
(+ 18 Absf 4 sächs. G v. 7. 3. 35; a 9 hess. E v. 
12. 4. 1820.) 
# 4. Höhe des Pensionsauspruchs. 1. Pen- 
sionsfähiges Diensteinkommen. 
I. Der P. Anspruch hängt in seiner Höhe von 
dem Betrage des Diensteinkommens und der 
Länge der Dienstzeit ab. Ein bestimmter Bruch- 
teil des Diensteinkommens bildet die untere 
Grenze für die Höhe der P. und wächst mit jedem 
vollendeten weiteren Dienstjahr um einen näher 
bezeichneten Bruchteil. 
Nur das sog. pensionsfähige Dienst- 
einkommen wird bei der Berechnung der P. 
berücksichtigt. Pensionsfähig ist das Dienstein- 
kommen nur insoweit, als es für den Unterhalt 
der Person, nicht auch soweit es für die Verwal- 
tung des Amtes bestimmt war. Dazu gehört zu- 
nächst das Gehalt und zwar zum vollen Betrage; 
ferner im Reich und in Preußen der Woh- 
nungsgeldzuschuß; dieser jedoch nicht zu 
dem tatsächlich zuletzt gewährten Betrage, son- 
dern nach dem in einem besonderen Tarife 
bezeichneten Durchschnittssatze der Ortsklassen A 
bis E (§s 28 ff Reichsbesoldungs G v. 15. 7. 09; 
a II Preuß. G v. 25. 6. 10). Die Repräsenta- 
tions= oder Dienstaufwandsgelder sind ebenso- 
wenig pensionsfähig, wie bloß zufällige Dienst- 
einkünfte, z. B. außerordentliche Remuneratio- 
nen, Gratifikationen u. dgl. Naturalbezüge und 
Amtserträgnisse werden nach dem in den Besol- 
dungsetats bestimmten Werte oder nach dem 
Durchschnittsbetrage der drei letzten Etatsjahre 
in Ansatz gebracht (§ 42 RBe; 8 10 Pr. PG). 
Im einzelnen bestehen zahlreiche Sondervor-
	        
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