Verjährung — Vermögenssteuer (Ergänzungssteuer)
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tracht kommt, sind auch noch die Vorschriften des
Adg über Rechtsbesitz anzuwenden. Durch die
modernen Finanzgesetze, die eine Abgabenfreiheit
auf Grund der Ersitzung entweder überhaupt nicht
anerkennen oder wie Kom. Abg.G 8 21 nur in
beschränktem Maße, insoweit als sie vor dem
Inkrafttreten des neuen Gesetzes erworben war,
haben die entwickelten Grundsätze an praktischer
Bedeutung wesentlich verloren. — Aus dem AL
sind weiter als Fälle der Ersitzung von Rechten zu
nennen 7 35 II 14 über Ersitzung (vgl. 3 630 19)
von Regalien, 55 92, 144, 429, 494 II 7 über
Ersitzung des „Rechts auf Untertanen“, das noch
heute stark nachwirkt als Entstehungsgrund der
Gutsbezirke [Mälteren Rechts, sowie über Ersitzung
innerhalb des gutsherrlich-bäuerlichen Verhält-
nisses, §§ 315, 316 II 11 über die Ersitzung von
Simultanrechten, §5 861 f über die Ersitzung des
Zehntrechts. Auch diese Bestimmungen haben
zum Teil nur noch geschichtliche Bedeutung. Vgl.
Ablösungs G v. 2. 3. 50 5§ 6, 35, 91. — Es gehört
ferner hierher die Ersitzung des Unterstützungs-
wohnsitzes gemäß Unt. Wohn.G § 10. — Kraft
Sondernormen gibt es auch eine Ersitzung von
Rechtsverhältnissen wie die Ersitzung der Ge-
meindeangehörigkeit gemäß StO 55, LGO F 41
oder die Ersitzung des Patronats gemäß ## 574
bis 576 ALR II 11.
2. Bei mangelnder gesetzlicher
Anerkennung wird dagegen die Zulässig-
keit der Ersitzung verneint. Hierauf beruhen fol-
gende Entscheidungen des Oberverwaltungsge-
richts: Nach OVG 5, 183 genügt der Umstand,
daß der zur Beitragsleistung Herangezogene länger
als 50 Jahre einen Beitrag geleistet hat, nicht,
um die Verpflichtung zur Zahlung eines neuen
Beitrages zu konstituieren. Von OVBG in VBlI20,
159 wird allgemein der Grundsatz ausgesprochen,
daß das Besteuerungsrecht durch Ersitzung nicht
begründet werden kann. Nach OV 8, 223
kann sich die Polizei zum Nachweis einer bestritte-
nen Uferunterhaltungspflicht nicht auf „Verjäh-
rung“ berufen.
II. Mit der Ersitzung als öffentlich-rechtlichem
Titel nicht zu verwechseln sind die Fälle, wo
durch Ersitzung privatrechtliche
Beziehungen ohne oöffentlich-
rechtliche Wirkung geschaffen wer-
den. Beispiele bieten insbesondere die Fälle,
wo jemand Rechte an öffentlichen Sachen, nament-
lich Wegen I//), gegenüber dem Eigentümer der
Sache, aber ohne Wirkung gegen die Pol Behörde
ersitzt; es verhält sich hier ebenso, wie wenn der
Eigentümer durch privatrechtlichen Vertrag ohne
Erlaubnis der Pol Verwaltung solche Rechte ein-
räumt (vgl. OV#2, 395; 9, 208; 15, 322). In
gleicher Weise verhält es sich mit der Ersitzung des
Rechts des Ufereigentümers, von einem Dritten
die Unterhaltung der Ufer zu fordern; gegenüber
der PolBehörde, also öffentlich-rechtlich, wirkt
das nicht (OV#G 8, 223).
#s 5. Unvordenkliche Verjährung. Die Er-
fordernisse der Unvordenklichkeit
bestehen darin, daß ein Zustand nach Art eines
Rechtszustandes bestanden hat, daß nach der Er-
innerung des lebenden Geschlechts dieser Zustand
immer bestanden hat und daß es auch nicht durch
seine Vorfahren von einem andern Zustand unter-
richtet ist.
Als Anwendungsgebiet dieses
Rechtsinstituts kommen alle Rechtsverhältnisse im
weitesten Sinn in Betracht, bei denen eine fort-
dauernde Rechtsausübung möglich und bei denen
zugleich eine rechtmäßige Entstehung denkbar ist.
Das Institut galt früher sowohl für private wie
für öffentlich-rechtliche Verhältnisse. Ob es be-
züglich der ersteren wenigstens noch auf den Vor-
behaltsgebieten Bedeutung hat, mag dahingestellt
bleiben. Jedenfalls wird man mit Gierke nach
wie vor im öffentlichen Recht eine Weitergeltung
anzunehmen haben (vgl. Re in Vl I1, 310;
OBG 38, 205; sächs. OVG# 11, 103; 6, 189;
auch 8, 216, bes. S 22)0).
Literatur: Löning LVerwt S 16, 17; Otto
Mayer 1, 420 ; Tezner, Die Privatrechtstitel im
össentl. Recht im Arch OeffK 9, 372; Gerhard, B.
öffentlichrechtlicher Ansprüche, in Boschers Zeitschrift für
freiwillige Gerichtsbarkeit in Württemberg Bd. 48 (1901)
S 104; Kormann, Die öffentlichrechtliche V. und Ber-
schweigung in der Rechtsprechung des Oberverwaltungs-
gerichts, in BBl 23, 644; Derselbe, Grundzüge eines
allgemeinen Teils des öffentlichen Rechts, in Annalen
1912 KkK 28—31; Schultzenstein, Polizeiliche Pflich-
ten und Zeitablauf in D. Jur.-Ztg. 1914, 17.
Kormann.
Verkehrssteuern
Ueber ihr Wesen J Abgaben 9 (Band I, S 11)
Im einzelnen:
Bauplatzsteuer II, 124, 125; Scheckstempel, 1 Wechsel-
Börsensteuer I, 504: stempel:
Effektenstempel I, 504; Echenkungssteuer I, 741;
Emissionsstempel III, 525; Spiel und Wette III, 452;
Erbschaftssteuer I, 735; Stempelsteuer III, 525;
Fahrkartensteuer I, 697; Talonsteuer III, 574;
Frachturkundenstemvel I, 696; Tantiemesteuer III, 575;
Gebührenäquivalent III, 618, Umsatzsteuer III, 614, I, 505;
614; Wechselstempel III:
Kraftfahrzeuge II, 637; Wertzuwachssteuer III.
Lotterie II, 792;
Gebühren, Kolonialfinanzen, Kiautschou
Reichsfinanzwesen III, 275.
In anderem Sinne Wege (Wegegeld, Chaus-
sergeld), Binnenschiffahrt, Flößerei, Hafen, Fähre,
anale.
Vermögenssteuer
(Ergänzungsstener)
3s 1. Allgemeines. # 2. Preußen. 3 3. Sachsen. 1 4.
Baden. 4 5. Hessen. # 6. Andere Staaten.
St = Steuer; BVSt — Vermögenssteuer; Eink = Ein-
kommen; Erg St —= Ergänzungssteuer.)
51. Allgemeines.
I. Die VSt oder Vermögensbesitz St will das
Stammvermögen zur Leistung heranziehen.
a) -Die VSt ist entweder als Besitz St auf die wirk-
liche Entziehung von Vermögensteilen, auf die
teilweise Kapitalaufzehrung gerichtet (reelle oder