678
Versicherungsbehörden (Versicherungsämter)
zug die Verhandlung derselben vor dem höheren
Kollegium nach sich. Im übrigen bestimmen die
vom Gesetz (5 35 Abfs 2, 5 109 Abs 1) vorbehalte-
nen Verfahrensordnungen (v. 24. 12. 11), wer,
z. B. der Vorsitzende oder ein Mitglied der
B9, die Beschlußsachen zu erledigen hat; do
kann oder muß sogar der Vorsitzende der B
oder des Bö unter bestimmten Voraussetzungen
grundsätzliche Fragen vor das Kollegium ver-
weisen (§# 56/7, 77/8, 98 ff, 108, 1636 ff, 1771 ff,
1780/1).
# 2. Untere Versicherungsämter.
1. Außer den allgemeinen obrigkeitlichen Auf-
gaben der VB liegt den unteren VA# auch
noch die Pflicht der Auskunftserteilung an das
Publikum in Angelegenheiten der Arb V ob.
Auch können sie nach den Vorschriften des Ge-
setzes die Versicherungsträger in deren Ange-
legenheiten unterstützen (5§ 37 Abs 1, 2). Er-
streckung ihres Wirkungskreises auf Angelegen-
heiten der knappschaftlichen () Versicherung (5 37
Abs 3), andererseits Verengerung desselben durch
Uebertragung gewisser Funktionen an andere
Stellen (5§ 111 Nr. 3, 5/112) ist vorgesehen.
2. Das dem selbständigen gegenüberstehende,
die Regel bildende, angegliederte VA kann nach
Bestimmung der obersten VerwBehörde (§ 111
Nr. 1) auch „bei einer gemeindlichen Behörde
errichtet“ werden (§s 39 Abs 3, 5 59 Abs 1 Satz 2),
so beim Gemeindevorstand, Magistrat, Stadtrat
usw. Im übrigen bildet die staatliche untere
VerwBehörde, z. B. der preußische Landrat,
das bayrische oder badische Bezirksamt, die säch-
sische Amtshauptmannschaft die Grundbehörde,
als deren Abteilung das V fungiert (Zusam-
menstellung AN 1913, Sonderheft S 272ff,
320 ff). Auch können für mehrere untere Verw-
Behörden bei einer derselben „gemeinsame Ver-
sicherungsämter“ und für Gebiete mehrerer Ein-
zelstaaten gemischtstaatliche VAAemter errichtet wer-
den (§ 36
3. Vorsitzender ist beim angegliederten
V der Leiter der Grundbehörde. Für ihn aber
werden ein oder mehrere ständige Stellvertreter
bestellt, für die nur „Vorbildung und Erfahrung
auf dem Gebiete der Arbeiterversicherung“ vor-
ausgesetzt ist. Die Bestellung erfolgt bei gemeind-
lichen BA durch den Gemeindeverband, even-
tuell mit der nach Landesrecht für höhere Ge-
meindebeamte vorgeschriebenen staatlichen Bestä-
tigung, sonst staatlicherseits, in beiden Fällen aber
grundsätzlich unter Zustimmung des OM (§ 39).
4. Die Zahl der Versicherungsver-
treter beträgt aus jeder Gruppe der Beteilig-
ten mindestens 6 (§ 41 Abs 1 mit 5 40 Abs 2).
Ihre Wahl erfolgt grundsätzlich durch die Vor-
standsmitglieder der Krankenkassen, die im Be-
zirke des VA mindestens 50 Mitglieder haben.
Die Vorstandsmitglieder aus der Gruppe der
Arbeitgeber wählen die „Arbeitgebervertreter“,
die aus der Gruppe der Arbeiter die „Versicher-
tenvertreter“ (& 42 ff). Besondere Vorschriften
über die Wählbarkeit sollen namentlich eine aus-
reichende Vertretung der verschiedenen ört-
lichen und der nichtigsten beruflichen Kreise si-
chern (§& 48, 49). Die Rechtsverhältnisse des
Ehrenamts, Wahlzeit (4 Jahre), Ablehnung,
Amtsenthebung, Pflichtversäumung, Bezüge u.
a. m. sind eingehend geregelt (§8 50 ff).
5. Die Heranziehung der Versicherungsver-
treter zu den Geschäften des VA erfolgt in ver-
schiedenen Formen. Am intensivsten in der
Form der Spruch= und Beschlußausschüsse.
Spruchausschüsse können auch in der Mehr-
zahl gebildet werden. Sie bestehen aus dem Vor-
sitzenden des VA oder seinem Stellvertreter und
aus je einem Versicherungsvertreter jeder Gruppe;
ihre Heranziehung erfolgt nach einer vom Vor-
sitzenden alljährlich festzusetzenden Reihenfolge (5 6
V v. 24. 12. 11). Der Beschlußausschuß
ist ebenso zusammengesetzt, jedoch werden die
Versicherungsvertreter hier, um ihre Eignung
und Geschäftskunde zu verbürgen (Begr. S 54),
je von ihren Amtsgenossen der gleichen Gruppe
mit einfacher Mehrheit auf 4 Jahre gewählt
(I&6 56, 57). Außerhalb dieser Ausschüsse wer-
den in gewissen, vom Gesetz bestimmten Fäl-
len zur mündlichen Erörterung und Begutach-
tung von Ansprüchen aus der Unfall-, sowie
der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung
zwecks Vorbereitung der darüber von den Ver-
sicherungsträgern zu fällenden Entscheidungen je
ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicher-
ten zugezogen (§5 1602, 1618, 1626, 1632/3;
1Unfallversicherung § 8 Nr. 48g, 7X Invaliden-
und Hinterbliebenenversicherung § 16 Nr. 1,
&5 17 Nr. 2). Man kann hier von Gutachten-
Ausschüssen sprechen. Endlich kann das VU#
auch einzelnen Versicherungsvertretern als seinen
Vertrauensmännern bestimmte Amtshandlungen
auftragen (§5 55).
6. Nach Bestimmung der obersten VerwBe-
hörde kann das VA zum B# technische Beamte
des Staats oder der Gemeinde aus seinem Be-
zirk als Beiräte mit beratender Stimme z. B. Ge-
werbepolizeibeamte, Staatsärzte (Begr. S 654)
zuziehen. Im Spruchverfahren ist nur die Ver-
nehmung von Sachverständigen zulässig (§+ 68).
7. Die Kosten eines selbständigen oder an-
gegliederten staatlichen V#A trägt der Staat, die
eines gemeindlichen der Gemeindeverband. Für
gemeinsame und gemischtstaatliche VAemter be-
stehen besondere Vorschriften. In die Kasse des
belasteten Verbandes fließen andererseits gewisse
vom VM verhängte Ordnungsstrafen und be-
sonders z. B. wegen Verschleppung auferlegte
Verfahrenskosten. Außerdem sind die in Spruch-
sachen entstehenden Barauslagen, mit Ausnahme
der Bezüge der Versicherungsvertreter, z. B. Zeu-
gengebühren von den beteiligten Versicherungs-
trägern zu erstatten (§+ 59).
3, Oberversicherungsämter.
1. Die OV##, die nach Maßgabe von a 11 Ec
in Rechten und Pflichten an die Stelle der frühe-
ren Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung ge-
treten sind, werden in erster Reihe nach örtlichen
Bezirken errichtet und umfassen regelmäßig
den Bezirk einer höheren Verwehörde; auch
gemischtstaatliche OBA können errichtet wer-
den (§ 62). Neben diesen allgemeinen
können aber, im Gegensatz zu den unteren VI,
hier auch besondere“ O## nach beruf-
licher Sonderung, nämlich für gewisse Betriebe
oder Betriebsgruppen nach Maßgabe von 5 63
RVO von der obersten Verwehörde unter
näherer Bestimmung ihrer Zuständigkeit errichtet
werden, so z. B. für Betriebe des Reichs oder
der Einzelstaaten, die eigene Betriebskranken-