Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Versicherungsbehörden (Reichsversicherungsamt) 
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kassen haben. Allgemeine oder besondere O## 
können als selbständige oder angegliederte er- 
richtet werden (5 64) (Verzeichnis der O#U## 
in AN 1913 Sonderheft S 272 ff). 
2. Vorsitzender des angegliederten O###ist 
auch hier der Leiter der Grundbehörde; als sein 
ständiger Stellvertreter wird ein Direktor des 
OVA bestellt (5 67). Beim selbständigen VOA 
ist der Direktor Vorsitzender. Neben dem Di- 
rektor wird mindestens noch ein Mitglied zugleich 
als dessen Stellvertreter bestellt. Außerdem 
muß jedes Mitglied noch mindestens einen 
Stellvertreter erhalten. Die Mitglieder werden 
regelmäßig im Hauptamt oder für die Dauer 
des Hauptamts aus der Zahl der öffentlichen 
Beamten, der Direktor auf Lebenszeit oder nach 
Landesrecht unwiderruflich ernannt (Ss# 68—70). 
3. Die „Beisitzer werden in der Zahl 
von regelmäßig ie 20 aus der Gruppe der Arbeit- 
geber und Versicherten gewählt (§ 71). Bei den 
allgemeinen OVA fungieren als Wähler der 
Versichertenbeisitzer die Versichertenvertreter bei 
den unteren VA des Bezirks, deren Stimmen- 
zahl sich nach der Zahl der Krankenkassenmitglieder 
innerhalb ihres VA bestimmt (* 73 Abs 2). Die 
Beisitzer aus dem Arbeitgeberstande werden in 
ziemlich verwickelter Weise von den diesem Stande 
angehörigen Vorstands- oder Ausschußmitglie- 
dern gewisser Berufsgenossenschaften oder Ver- 
sicherungsanstalten gewählt; auch Ausführungs- 
behörden können an Stelle berufsgenossenschaft- 
licher Vorstände an der Wahl beteiligt sein (5##. 72, 
73 Abf 1). Bei den „besonderen“ OVA wählen 
Organe der betreffenden Betriebskrankenkassen 
usw. getrennt nach beiden Gruppen der Beteilig- 
ten (#1 75). 
4. Die Beteiligung der Beisitzer vollzieht sich 
beim O##l nur in der Form der Spruch- 
und Beschlußkammernz; auch von den 
letzteren können hier mehrere gebildet werden. 
Die Spruchkammern bestehen aus einem Mit- 
gliede des OV als Vorsitzendem und je zwei 
Beisitzern aus jeder Gruppe; die BK aus dem 
Vorsitzenden des OVA, einem zweiten Mitgliede 
und je einem Beisitzer, der, wie beim VA, von 
und aus seiner Gruppe gewählt wird. Bei Stim- 
mengleichheit entscheidet der Vorsitzende (S§s 77, 
8). 
5. Die Aufsicht uüber das OVA wird von 
der obersten VerwBehörde geführt, die auch die 
erforderlichen Unterbeamten ihm beigibt (§ 79). 
6. Die Kosten der allgemeinen O## 
trägt zunächst der betreffende Bundesstaat, dem, 
wie beim V, auch die dort bezeichneten Geld- 
strafen und besonders auferlegten Verfahrens- 
kosten, sowie die beim O#### in Spruchsachen der 
Kr B dem unterliegenden Teil zur Last fallende 
Gebühr zukommt (§5 80 Abs 1, 4). Außerdem 
aber haben die Versicherungsträger dem Staate 
für jede Spruchsache, an der sie beteiligt sind, 
einen Pauschbetrag zu entrichten, der vom BR 
für das ganze Reich alle vier Jahre nach nähe- 
ren gesetzlichen Modalitäten festgestellt wird 
(5 80 Abs 2, 3). Die Kosten der besonderen OVA 
werden vom Gesetz, unter Abzug der Einnahmen, 
den beteiligten Betrieben oder Versicherungs- 
trägern unmittelbar oder mittelbar zur Last 
gelegt (§ 81). 
  
# 4. Das Reichsversicherungsamt. 
1. Die Zuständigkeit des RV###erstreckt sich auf 
das ganze Reich und jetzt auf alle drei Gebiete 
der Arb V einschließlich der Krankenversicherung. 
Sein Sitz ist in Berlin (§ 83 Abs 2). Es gehört 
staatsrechtlich nicht zu den obersten Reichs- 
behörden, wie z. B. das Reichsamt des Innern, 
ist vielmehr diesem und seiner im Namen des 
Reichskanzlers geübten Aufsicht untergeben. Doch 
erhält die letztere ihre Schranke durch § 84 RV0D, 
nach dem alle (vgl. z. B. noch § 108 Abs 2 IVG) 
„seine Entscheidungen endgültig sind, soweit die- 
ses Gesetz nichts anderes vorschreibt.“ Das be- 
deutet nicht bloß, daß gegen Entscheidungen des 
R seitens des Betroffenen regelmäßig, so- 
fern nicht ausnahmsweise Beschwerde an den 
B offen steht (z. B. § 681 Satz 3), keine An- 
gehung einer höheren Instanz, auch nicht der 
Aufsichtsinstanz mehr stattfindet, sondern auch, 
daß keine nach außen hin wirksame obrigkeitliche 
Willensentschließung des R, insbesondere 
auch keine aufsichtliche Verfügung desselben, 
einer Anweisung oder einem von Amts wegen 
erfolgenden Einschreiten des Reichskanzlers oder 
des Reichsamts des Innern unterliegt (vgl. 
Rosin, Recht der Arb V 1, 723 ff; 2, 273 ff). 
Die Befugnis des letzteren zu Anweisungen in 
bezug auf den inneren Dienst bleibt unberührt. 
2. Zusammensetzung. 
a) Das RVA umfaßt ständige Mitglie- 
der ohne bestimmte Zahl, die auf Vorschlag des 
BR vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt werden. 
Zu ihnen gehört als Erster der Präsident, der 
in dieser Eigenschaft gleichfalls in der angege- 
benen Art bestellt wird. Dagegen werden die 
zu seiner Vertretung und zum Vorsitz in den 
beiden Abteilungen, der für Unfallversicherung 
und der für Kranken-, Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung, berufenen Direktoren, so- 
wie die Senatspräsidenten aus den ständigen 
Mitgliedern vom Kaiser allein ernannt (55 85, 86). 
b) Das RV hat ferner nichtständige 
Mitglieder und zwar zunächst 8 vom BzR, 
davon sechs aus seiner Mitte gewählte (§+ 87 
Abs 1). Daneben gibt es noch je 12 Vertreter 
der Arbeitgeber und Versicherten, für die Stell- 
vertreter nach Bedarf bestellt werden. Die 
Versichertenvertreter werden von den Ver- 
sichertenbeisitzern bei den O#, die 12 Arbeit- 
geber von den Arbeitgebermitgliedern in den 
usschüssen der Invalidenversicherungs= und Son- 
deranstalten, von den Vorständen der B- 
und den Ausführungsbehörden gewählt. Dabei 
sucht das Gesetz durch weitere Bestimmungen 
den Interessen der verschiedenen Versicherungs- 
zweige, insbesondere der Unfallversicherung, und 
den drei großen Erwerbsgruppen innerhalb der- 
selben Rechnung zu tragen. Die Wahl dec Ar- 
beitgeber erfolgt nach einfacher Stimmenmehr- 
heit (§5 88—91, 93, 94). 
c) Endlich wirken beim RV1, besonders bei 
den Spruchsenaten (§ 98 Abs 2, 5 101 Abs 2 RVD, 
#§ 10, 11 V v. 24. 12. 11), richterliche 
Beamte mit, die vom Reichskanzler regel- 
mäßig auf die Dauer ihres Hauptamts berufen 
werden (§ 99 Abs 2 mit § 8 V). 
3. Senate. Das RM bildet bei seinen 
beiden Abteilungen (oben 2 a) Spruch= und 
Beschlußsenate (§5 98 ff RBO mit s# 15 ff V). 
 
	        
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