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Versicherungsbehörden (Arbeiterversicherung)
versicherung bei dem erkennenden V2, das dieselbe
mit den Vorverhandlungen binnen zwei Wochen
dem O### einreicht. Die Entscheidung erfolgt
durch die Spruchkammer, wobei in Sachen der
Unfallversicherung für die Heranziehung besonders
sachkundiger Beisitzer durch eigene Bestimmungen
( 1685) gesorgt ist. Ein Urteil des Vorsitzenden
allein gibt es hier nicht, wohl aber eine Vorent-
scheidung, gegen die jedoch hier nur Antrag auf
mündliche Verhandlung zulässig ist. Am Streite
nicht beteiligte Träger der Unfallversicherung
können zur Entschädigung verurteilt werden, wenn
sie zur Verhandlung beigeladen worden sind. Das
Urteil kann auch auf Zurückverweisung in die erste
Instanz lauten, wenn deren Erkenntnis aufge-
hoben wird, weil das Verfahren an einem wesent-
lichen Mangel leidet; dabei kann die Gewährung
einer vorläufigen Leistung angeordnet werden.
Besonderheiten gelten für Urteile, gegen die ein
weiteres Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
Solche hat der Vorsitzende mit einem entsprechen-
den Vermerk zu versehen; ist derselbe jedoch zu
Unrecht erfolgt, so ist das Rechtsmittel mit einer
auf ein Jahr verlängerten Einlegungsfrist zulässig
(Is 1692, 1711). Ferner ist für Sachen, in denen
endgültige Urteile zu ergehen haben, im Interesse
der Rechtseinheit bestimmt, daß das O##sie
an das RB zur Entscheidung an seiner Statt
abzugeben hat, wenn es von einer amtlich ver-
öffentlichten (§ 1715 nebst Bek des RK v. 30. 12.
11) grundsätzlichen Entscheidung des letzteren ab-
weichen will oder es sich um eine noch nicht festge-
stellte Auslegung des Gesetzes von grundsätzlicher
Bedeutung handelt. Dabei ist der eigene Stand-
punkt zu begründen; die Parteien sind zu benach-
richtigen. Handelt es sich um eine Abweichung
von dem vorgesetzten LB, so ist die Sache an
dieses abzugeben. Im übrigen finden bei den
Verhandlungen vor dem O## mit gewissen Be-
sonderheiten die Vorschriften für das Spruch-
verfahren vor dem V entsprechende Anwendung.
§5 9. Berfahren vor dem Reichs= oder Landes-
versicherungsamt (§55 1694—1721). I. In dritter
und letzter Instanz entscheiden im Feststellungs-
spruchverfahren die Spruchsenate des RV oder
eines LVA. Das letztere tritt an die Stelle des
Ro#, wenn der Bezirk des beteiligten Versiche-
rungsträgers sich nicht über das Gebiet des be-
treffenden Einzelstaates herauserstreckt; ist jedoch
ein Versicherungsträger mitbeteiligt, für den das
RV oder ein anderes L zuständig ist, so
entscheidet das Reichsversicherungsamt.
II. Das jedem der beiden Streitteile zustehende
Rechtsmittel, durch welches die Sache in die
dritte Instanz gebracht wird, ist doppelter Art:
auf den Gebieten der Kranken= und der Invaliden-
und Hinterbliebenenversicherung die Revision,
auf dem der Unfallversicherung der Rekurs. Der
Rekurs ist, wie bisher, seinem Wesen nach eine
weitere Berufung; die Revision lehnt sich an das
gleichnamige zivilprozessualische Rechtsmittel an,
entfernt sich aber von den Beschränkungen dessel-
ben unter Anschluß an das frühere preußische
Prozeßrecht. Hiernach kann die Repvision nicht
bloß, wie entsprechend der Fassung des preußischen
Landesverwaltungsgesetzes formuliert wird, darauf
gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf
der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen An-
wendung des bestehenden Rechts beruhe oder
das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide,
sondern auch darauf, daß das angefochtene Urteil
auf Grund eines Verstoßes gegen den klaren In-
halt der Akten ergangen sei, wodurch wenigstens in
gewissem Umfange eine Anfechtung auch vom
Gebiete des Tatsachenmaterials aus ermöglicht
wird. :
In einer Reihe minder bedeutender Fälle ist
Revision und Rekurs ausgeschlossen; so auf
dem Gebiete der Krankenversicherung nach § 1695
z. B. wenn es sich um die Höhe des Kranken-
oder Sterbegeldes oder um Unterstützungsfälle
ohne oder mit kürzerer als achtwöchiger Arbeits-
unfähigkeit handelt u. s. f.; auf dem Gebiete der
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung nach
5 1696, wenn Höhe, Beginn und Ende der Rente,
Witwengeld, Waisenaussteuer usw. in Frage steht;
auf dem Gebiete der Unfallversicherung nach
*1700, wenn es sich handelt um Krankenbehand-
lung, Angehörigenrente, Sterbegeld, vorläufige
Renten, Neufeststellung von Dauerrenten wegen
Aenderung der Verhältnisse IJ Unfallversicherung
*s"§. Nr. 4 g a. E.1 usw. Wenn sich aber ein im
übrigen zulässiges Rechtsmittel einer Partei auch
auf Ansprüche bezieht, für die das Rechtsmittel
ausgeschlossen ist, so wird über diese dann ent-
schieden, wenn den zulässigen Anträgen g
oder zum Teil entsprochen wird (8 1707).
III. Für das Berfahren wird in weitem
Umfange auf das vor dem VWN Bezug genommen
(§38 1698, 1701). Das Rechtsmittel ist schriftlich
einzulegen und soll die Gründe für die Einlegung
angeben; doch kann das Gericht das Urteil auch aus
anderen Gründen ändern. Ist der Vorsitzende
des Senats mit dem Bereichterstatter darüber
einig, daß das Rechtsmittel unzulässig (vgl. auch
55P 1692, 1711, oben § 8) oder verspätet eingelegt
ist, so kann er es ohne mündliche Verhandlung
verwerfen; im letzteren Falle kann binnen einer
Woche die Entscheidung des Senats angerufen
werden. Im übrigen ist eine Entscheidung oder
Vorentscheidung des Vorsitzenden allein ausge-
schlossen. Wird das angefochtene Urteil aufge-
hoben, so kann der Senat entweder selbst in der
Sache entscheiden oder sie an eine der Vorinstanzen
einschließlich des Versicherungsträgers zurückver-
weisen und dabei eine vorläufige Leistung anord-
nen. Die neuerdings berufene Instanz ist an die
Rechtsauffassung des Senats gebunden. Beson-
dere Bestimmungen werden auf dem Gebiete
der Unfallversicherung durch die konkurrierende
Vielheit der Versicherungsträger nötig (§# 1703 ff.;
vgl. auch § 8 sowie Art. Unfallversicherung § 8
Nr. 4 f a. E.).
IV. Für die Erhaltung der Rechtseinheit
sorgen eigene Bestimmungen. Will ein Senat des
M in einer grundsätzlichen Rechtsfrage von
der Entscheidung eines anderen oder des großen
Senats abweichen, so ist die Rechtssache an den
letzteren zu verweisen. Ueber die Wahrung der
Rechtseinheit unter den Senaten eines LVA
bestimmt die Landesregierung. Verweisung an
den aus den L Bemtern verstärkten großen Senat
des R### tritt ein, wenn ein Senat eines LVl
von einer amtlich veröffentlichten (s 1716) Ent-
scheidung des RVA abweichen will.
10. Wiederaufnahme des Verfahrens
(6 1722—34). Dieselbe bezieht sich auf ein durch
rechtskräftiges Urteil (vgl. auch § 1639 Abs 2)