Versicherungsbehörden (Verfahren)
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abgeschlossenes Verfahren der „Spruchstellen“
(5* 1727, 1722 Nr. 1) bei den VB. Doch werden
die hierfür gegebenen Vorschriften in #& 1744
auf die Anfechtung „vrechtskräftiger“ Bescheide
oder Endbescheide der Versicherungsträger ent-
sprechend übertragen. (Vgl. dazu über den Ver-
icht auf die Rechtskraft durch die Berufsgenossen-
schaften und Versicherungsanstalten die §§ 619,
955, 1117, 1319 und die Art. Unfallversicherung
z 8 Nr. 4 f und Invaliden= und Hinterbliebenen-
versicherung § 16 Nr. 5). Die ganze Regelung der
Wiederaufnahme ist aber nur subsidiär, insofern.
sie nur gilt, wenn sie nicht durch Kais. Verordnung
mit Zustimmung des BR abgcändert wird (§ 1734).
Die gesetzliche Regelung schließt sich erheblich
an die der BZPO an. Die Anfechtungsgründe
werden in & 1722 und § 1723 ähnlich einander
gegenübergestellt, wie in #5 579 und 580 PO
die Fälle der Nichtigkeits= und der Restitutions-
klage. Die Entscheidung erfolgt regelmäßig durch
diejenige Spruchstelle, deren Urteil angefochten
wird; Besonderheiten nach & 1727 Abs 2. Für
das Verfahren ist wichtig, daß die Wiederauf-
nahme auch von Amts wegen eingeleitet wer-
den kann. Der Vorsitzende — beim RVA und
LVA im Einvernehmen mit dem Referenten —
kann den Antrag auf Wiederaufnahme ohne
mündliche Verhandlung durch eine mit Gründen
versehene Verfügung zurückweisen, wogegen bin-
nen einer Woche die Entscheidung der Spruch-
stelle angerufen werden kann.
B8. Andere Spruchsachen.
#11. Für Streitigkeiten, die nicht im Feststel-
lungsspruchverfahren, aber doch nach ausdrück-
licher Vorschrift des Gesetzes im Spruchverfahren
zu entscheiden sind, gelten die 35 1771—79 RVO.
Hiernach sind die für das erstere geltenden Vor-
schriften in weitestem Umfange auf das letztere
entsprechend anzuwenden. Einige besondere Voc-
schriften regeln die Zuständigkeit, wobei nament-
lich der Grundsatz hervortritt, daß das V,
welches im Feststellungsverfahren für den Haupt-
anspruch zuständig ist, auch die aus ihm herge-
leiteten, insbesondere Ersatz= und Erstattungsan-
sprüche im Spruchverfahren zu entscheiden hat.
Eventuell ist das VMA zuständig, in dessen Bezirke
der Versicherte wohnt oder beschäftigt ist (vgl. auch
5 1638, oben &+7 Nr. 1). Gegen Vorentscheidungen
des Vorsitzenden ist hier nur das Rechtsmittel,
nicht der Antrag auf mündliche Verhandlung
zulässig. Gegen die Urteile der O#A ist nur
die Revision gegeben und auch diese bei vorüber-
gehenden Leistungen in gewissem Umfange
(5 1778) ausgeschlossen.
C. Beschlußverfahren.
5* 12. Dem Spruchverfahren in seinen beiden
Arten steht das Beschlußverfahren gegenüber,
welches wiederum in das kollegiale und das
einfache zerfällt (& 1780/1; vgl. oben § 6). Die
allgemeinen Vorschriften, die das Gesetz für
dieses gibt, regeln zunächst die Zuständigkeit der
VB. Dabei ist für die Krankenversicherung regel-
mäßig der Sitz der beteiligten Kasse, für die
Unfallversicherung der Sitz des Betriebes oder
der Ort der versicherten Tätigkeit, für die Inva-
liden= und Hinterbliebenenversicherung der Ort
der Beschäftigung, in gewissem Umfange, bei
freiwilliger Versicherung und bei Ansprüchen der
Hinterbliebenen, der Wohnort der Beteiligten
entscheidend. Für Ausschluß und Ablehnung be-
hördlicher Personen, für die Klarstellung des
Sachverhalts und die Beweiserhebung gelten die
Vorschriften des Spruchverfahrens auch hier. Die
Verhandlungen sind nicht öffentlich (§5 1780—90).
Inwieweit im kollegialen Beschlußverfahren münd-
liche Verhandlung anberaumt werden kann oder
muß, sowie eine Vorentscheidung des Vorsitzenden
zulässig ist, wird in den Verfahrensordnungen
geregelt (S§ 60, 61 V über VA, 5+ 42 V über
O###, 5 39 V über das RV).
Rechtsmittel im Beschlußverfahren ist zunächst
die Beschwerde. Durch solche können aber auch
schon die Entscheidungen der Versicherungsträger,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, an die
VB gebracht werden, und zwar in Unfallsachen
an das O#l, sonst an das VA. Darüber hinaus
sind grundsätzlich die erstinstanzlichen Beschlüsse
des VA mit Beschwerde an das O##l, die des
OVA mit Beschwerde an das RVA oder LVA
anfechtbar. Die Beteiligten werden gehört. Die
Beschwerdeinstanz kann entweder selbst entscheiden
oder die Sache zurückverweisen (88 1791 -86).
Die auf Beschwerde ergangene Entscheidung
kann grundsätzlich mittels weiterer Beschwerde
an die höhere Behörde angefochten werden.
Gegen die hiernach ergangene Entscheidung des
OVA gibt es kein Rechtsmittel mehr. Dagegen
besteht für das OBA auch hier eine ähnliche
Pflicht zur Abgabe der Sache an das RVA oder
LVA, wie sie oben 8 8 für Spruchsachen, in
denen kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, er-
örtert wurde (§# 1797—1801).
D. Kosten und Gebühren.
5*# 13. Das Verfahren vor den VB ist, wie bis-
her, grundsätzlich kostenfrei. Das gilt jetzt auch in
Sachen der Krankenversicherung für das Spruch-
verfahren vor dem VA, weil bisher, wie die Mot.
hervorheben, in erster Instanz die Aufsichtsbehörde
kostenfrei entschied. Für das Verfahren vor dem
R und LM ist der Grundsatz der Kostenfrei-
heit „der Gleichmäßigkeit halber“ auch auf die Kr V
ausgedehnt worden. Nur in Spruchsachen der
Krankenversicherung vor dem OV, also in Fällen,
wo bisher Zivil= oder Verw Gerichte kostenpflichtig
entschieden, legt dasselbe dem unterliegenden
Teil eine Gebühr bis 20 Mk. in der Entscheidung
auf (dazu § 47 V). Ferner dürfen die VB den
Beteiligten, die durch Mutwillen, Verschleppung
oder Irreführung Kosten veranlaßt haben, die-
selben ganz oder teilweise auferlegen (58 1802/3).
Die Vergütung für die Tätigkeit der Rechts-
anwälte vor den VB wird durch eine vom Kaiser
mit Zustimmung des BR erlassene Verordnung
(v. 24. 12. 11) geregelt. Für das Verfahren vor
dem LV1 geht die Verordnung von der Landes-
regierung aus. Vereinbarungen über höhere Ge-
bührensätze sind nichtig (SIS 1804/6).
Literatur: Bal. namentlich die bei den Artikeln
über die einzelnen Versicherungszweige angegebenen Werke.
Rofin.