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Versicherungswesen (Privatversicherung)
Das A. f. P. ist zustän dig zur Beaufsichtigung
der V Unternehmungen, deren geschäftsplanmäßi-
ger Geschäftskreis sich nicht innerhalb der Grenzen
eines Bundesstaats hält. Außerdem kann ihm
die Beaufsichtigung von VuUnternehmungen, de-
frren Geschäftsbetrieb sich auf einen Bundesstaat
beschränkt, auf Antrag dieses Bundesstaats mit Zu-
stimmung des B durch Kais. Verordnung über-
tragen werden. Solche Verordnungen ergingen am
3. 2. 02 (Rel 43) für alle hessischen V Unter-
nehmungen, am 16. 11. 02 (RG#l 279) für alle
schaumburg--lippischen VuUnternehmungen, am
13. 12. 04 (RG#l 449) für alle lippischen V Unter-
nehmungen und die mecklenburgstrelitzschen Feuer-
Vunternehmungen und am 25. 11. 12 (RöBl 561)
für die bayerischen Lebens VUnternehmungen
mit Ausnahme der Umlagenkassen, der Kranken-
kassen mit keinem oder auf 100 Mk. beschränktem
Sterbegeld und der Sterbekassen mit Sterbegeld
unter 100 Mk., für die bayerischen Feuer V Unter-
nehmungen, ausgenommen die nachbarlich be-
grenzten, und die sonstigen Vunternehmungen,
ausgenommen die Vieh-, Hagel-, Hopfen= und
Geschworenenentschädigungs-Vereine.
b) Die Landesbehörden sind von den
Landesregierungen bestimmt. Die Landesauf-
sicht wird ausgeübt: in Preußen durch den Reg-
Präsidenten oder, bei den sich auf den Amtsbezirk
beschränkenden V Unternehmungen, durch den
Landrat (Bürgermeister, Oberamtmann); (Kal V
v. 30. 6. 01, GS 141, v. 12. 12. 10, GS 321),
in Bayern durch die Kreisregierungen, K. d. J.
(Kal V v. 23. 6. 01, GVBl 461), in Sachsen durch
die Kreishauptmannschaft (Min V v. 7. 6. 10,
GVBl 97), in Württemberg durch das Oberamt
oder, wenn der Betrieb sich über einen Oberamts-
bezirk hinaus erstreckt, durch die Kreisregierung
(Min V v. 27. 6. 01, Reg Bl 154), in Baden durch
das Min Inn oder durch das Bezirksamt bei Vieh-
VVereinen mit einem auf den Amtsbezirk be-
schränkten Geschäftsgebiete (Landesh. V und
Min V v. 3. 1. 12, GVBl 5 und 6), in Elsaß-
Lothringen durch den Bezirkspräsidenten (Statth B
v. 26. 6. O1, 8 BezAl 235).
Zuständig sind die Landesbehörden für alle
nicht der Reichsaufsicht unterstehenden V Unter-
nehmungen, außerdem für solche, die ihnen im
Einvernehmen mit den beteiligten Landesregie-
rungen durch den RK überwiesen sind, weil ihr
Geschäftsbetrieb trotz Erstreckung über mehrere
Bundesstaaten sachlich, örtlich oder persönlich
begrenzt ist.
3. Die Aufsichtstätigkeit, deren
Grenzen im VA# nur in großen Zügen festgesetzt
sind, besteht in der Erteilung der Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb und zur Aenderung des Ge-
schäftsplans, in der Untersagung des Geschäfts-
betriebs nebst Beantragung des Konkurses und
Sanierungsmaßregeln und in der fortgesetzten
Ueberwachung des gesamten laufenden Geschäfts-
betriebs. Nur in den beiden ersten Obliegenhei-
ten sind die Aufsichtsbehörden an gewisse gesetzliche
Voraussetzungen gebunden, im übrigen ist ihrem
freien Ermessen weitester Spielraum gelassen.
Mit dem Antrag auf Zulassung ist der
zur Klarlegung des Zweckes, des Geschäftsgebiets
und der dauernden Leistungsfähigkeit des Unter-
nehmens erforderliche Geschäftsplan, insbeson-
dere der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung,
die allgemeinen VBedingungen und die techni-
schen Geschäftsunterlagen, einzureichen. Es be-
steht ein verwaltungsrechtlicher Anspruch auf Er-
teilung der Erlaubnis, wenn der Geschäftsplan
nicht rechtlichen Vorschriften zuwiderläuft, die
Interessen der Versicherten hinreichend gewahrt
sind und ein gegen die Gesetze oder guten Sitten
verstoßender Geschäftsbetrieb nicht zu befürchten
ist. Die Erlaubnis kann von Sicherheitsleistung,
nicht aber vom Nachweis eines Bedürfnisses ab-
hängig gemacht werden. Sie ist ohne Zeitbe-
schränkung und für den Umfang des Reichs zu
erteilen, wenn nicht der Geschäftsplan den Wir-
kungskreis beschränkt. Die Eröffnung des Ge-
schäftsbetriebs ist den Zentralbehörden der davon
berührten Bundesstaaten anzuzeigen. Bei grö-
ßerem Geschäftsbetrieb innerhalb eines Bundes-
staats, in dem die Vünternehmung nicht ihren
Sitz hat, kann die Bestellung eines Hauptbevoll-
mächtigten verlangt werden. Die Genehmigung
der Aenderungen des Geschäftsplans darf nur
aus gleichen Gründen wie die Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb versagt werden. Die nach altem
Recht zugelassenen Vunternehmungen konnten
ihren Geschäftsbetrieb innerhalb der bisherigen
Grenzen ohne neue Erlaubnis fortsetzen.
Der Geschäftsbetrieb kann untersagt wer-
den, wenn fortgesetzt gegen gesetzliche oder ge-
schäftsplanmäßige Pflichten verstoßen wird oder
die Interessen der Versicherten gefährdende
Mißstände vorliegen oder der Geschäftsbetrieb den
guten Sitten widerspricht. Bei Ueberschuldung
oder Zahlungsunfähigkeit kann unter Ausschluß
aller anderen Beteiligten der Konkurs beantragt
werden; seine Eröffnung kann vom Konkurs-
gericht nur wegen Massenunzulänglichkeit abge-
lehnt werden. Zur Vermeidung des Konkurses
können Sanierungsmaßregeln ergriffen werden.
Bei der Ueberwachung des laufenden
Geschäftsbetriebs ist die Aufsichtsbehörde befugt,
alle Anordnungen zu treffen, die geeignet sind,
den Geschäftsbetrieb mit den gesetzlichen Vor-
schriften und dem Geschäftsplan im Einklang zu
erhalten oder Mißstände zu beseitigen, wodurch
die Interessen der Versicherten gefährdet werden
oder der Geschäftsbetrieb mit den guten Sitten
in Widerspruch steht. Als Zwangsmittel ist die
Verhängung von Geldstrafen bis zu 1000 Mk.
vorgesehen. Die Aufsichtsbehörde hat das Recht,
jederzeit die Geschäftsführung und die Vermö-
genslage zu prüfen und darüber jede Auskunft
zu verlangen, auch Vertreter in die Aufsichtsrats-
oder Mitgliederversammlungen zu entsenden und
solche Versammlungen zu berufen. Der Ueber-
wachung dienen die Vorschriften über Buchfüh-
rung und Rechnungslegung: soweit sie nicht in
Reichsgesetzen oder durch den BRgetroffen sind,
werden sie von der Aufsichtsbehörde erlassen.
Das A. f. P. hat Rechnungsvorschriften heraus-
gegeben, getrennt für die größeren Lebens VUnter-
nehmungen, die größeren Unfall- und Haftpflicht-
Viunternehmungen, die größeren Hagel- und
Vieh Blnternehmungen, die größeren Feuer-
Vünternehmungen, die Sierbekassen und sonsti-
gen kleinen Kapital VUnternehmungen, die Pen-
sionskassen und sonstigen kleinen Renten Vunter-
nehmungen sowie die Krankenkassen, die kleinen
Vieh VUnternehmungen und die Rück VUnter-
nehmungen.