Versicherungswesen (Privatversicherung)
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Die Lebens VUnternehmungen und die nach
Art der Lebens V betriebenen Kranken-, Unfall-
und Haftpflicht LUnternehmungen unterliegen
teilweise, insbesondere hinsichtlich der Prämien-
reserve, weitergehenden Vorschriften I Lebens-
versicherung].
4, a) Das Verfahren und den Geschäfts-
gang des Aufsichtsamts für Privat-
versicherung regelt in Ergänzung des VM#
die Kais. V v. 23. 12. 01 (RGnl 498). Die Ge-
schäfte werden durch Verfügung im Bureauwege
erledigt, sofern nicht das Gesetz die Entscheidung
in Spruchsenaten vorschreibt oder der Präsident
in bestimmten Fällen die Beratung und Beschluß-
fassung in einer nichtöffentlichen Gesamtsitzung
anordnet.
In Spruchsenaten in der Besetzung von 3 Mit-
gliedern des Amts und 2 des VBeirats sind auf
Grund mündlicher Beratung bei fakultativ öffent-
licher Verhandlung bestimmte wichtigere An-
gelegenheiten zu entscheiden, die teilweise reine
Ermessensfragen darstellen. Doch liegt auch bei
den Senatssachen das Schwergewicht in den
bureaumäßigen Vorverhandlungen: in ihnen wird
meist eine Verständigung mit der VUnternehmung
erzielt, so daß die Spruchentscheidung nur das
Ergebnis rechtlich feststellt. In einigen Senats-
sachen kann der Präsident einen ablehnenden
Vorbescheid ergehen lassen. Gegen die Senats-
entscheidungen steht den Beteiligten der Re-
kurs zu. Ueber diesen entscheidet ein Spruch-
senat des A. f. P. unter Zuziehung eines richter-
lichen Beamten und eines Mitglieds eines höchsten
VerwGerichtshofs auf Grund mündlicher und
öffentlicher Verhandlung. Außerdem ist gegen
gewisse Strafandrohungen Beschwerde zugelassen,
über die das A. f. P. im Spruchsenate entscheidet.
Im übrigen sind die Verfügungen des A. f. P.
unanfechtbar. Außer den eigentlichen Gesamt-
sitzungen finden zur Beratung grundsätzlicher
Fragen gelegentlich unverbindliche VerweSitzun-
gen statt. Das A. f. P. ist zur eidlichen Zeugen-
und Sachverständigenvernehmung berechtigt und
hat Anspruch auf Rechtshilfe. J Amtshilfe.)
b) Die Regelung des Verfahrens bei der Be-
aussichtigung der den Landesbehörden
unterstellten VUnternehmungen ist dem Landes-
recht überlassen. Nur für die Anfechtung der Ent-
scheidung über Angelegenheiten, die beim A. f. P.
Spruchsachen sind, ist das Verwtreitverfahren
oder, wo ein solches nicht besteht, der Rekurs nach
##§ 20, 21 Gew0O vorgeschrieben. In Preußen,
Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden ent-
scheiden Verw Gerichtshöfe, in Elsaß-Lothringen
der Kaiserl. Rat (vgl. die unten § 3 II, 2 b angef.
Verordnungen, in Bayern das G v. 20. 12. 01
(GBBl 733).
5. Für die ausländischen Versiche-
rungsunternehmungen gilt bezüglich
ihres inländischen Geschäfts grundsätzlich das
gleiche Recht, wie für die inländischen ViUnter-
nehmungen. Jedoch entscheidet über ihre Zu-
lassung der RK nach freiem Ermessen mit der
Einschränkung, daß sie nur dann erteilt werden
darf, wenn die an inländische VUnternehmungen
zu stellenden und zwei weitere Forderungen erfüllt
sind, worüber sich das A. f. P. nach Anhörung
des VBeirats zu äußern hat. Sie unterstehen
ausnahmslos der Reichsaufsicht. Die Untersagung
des Geschäftsbetriebs kann durch B#eschluß
nach freiem Ermessen erfolgen. Die zugelassenen
Unternehmungen haben einen im Inland woh-
nenden Hauptbevollmächtigten zu bestellen, der
zur Vertretung der Unternehmung berechtigt und
für Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften ver-
antwortlich ist. Außerdem besteht ein zwingender
inländischer Gerichtsstand.
III. Besteuerung. Das V2 ließ alle
auf Landesrecht beruhenden finanziellen Belastun-
en der Vünternehmungen, Agenten und Vlb-
chlüsse unangetastet. Die mannigfaltigen Ab-
gabeformen, mit denen sich hiernach das VWesen
in Deutschland abzufinden hat, lassen sich scheiden
in allgemeine Steuern, die sämtliche gewerblichen
Betriebe treffen, und in spezielle VAbgaben.
Zu letzteren gehören die in 5 121 VA# ausdrück-
lich aufrecht erhaltenen landesrechtlichen Abgaben
für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur För-
derung des Feuerlöschwesens ( Feuerpolizei)j,
ferner die Reichsgebühr für die Aussichtstätigkeit
des A. f. P., die nach § 81 VA von den reichs-
aussichtspflichtigen Vunternehmungen zu ent-
richten ist, 1%° der jährlichen Bruttoprämien aus
inländischen V nicht überschreiten darf und in ihrem
vom BR zu bestimmenden Gesamtbetrag an-
nähernd die Hälfte der fortdauernden Kosten des
Amtes betragen soll, und endlich der neue Reichs-
VöStempel nach dem G v. 3. 7. 13 (RoBl 644).
Insofern dieses Gesetz landesrechtliche Stempel-
abgaben von Urkunden nicht mehr zuläßt, ist da-
mit der Anfang mit einer einheitlichen, Doppel-
besteuerung vermeidenden Reform der VBesteue-
rung gemacht. Das Nähere Stempelsteuer.
# 4. Statistischens. Die aussichtspflichtigen privaten
Bunternehmungen, auch die unter Landesaufsicht, und die
öffentlichen Bünstalten sind zur Einreichung statistischer
Nachweise über ihren Geschäftsbetrieb beim A. f. P. ver-
pflichtet.
In den jährlichen „Veröffentlichungen des A. f. P.“
ist über den Stand der der Reichsaufsicht unterliegenden
Bunternehmungen zu berichten. Die Absicht des A. f. P.,
die Statistik nach und nach auch auf die öffentlichen An-
stalten und die unter Landesaufsicht stehenden privaten
Bunternehmungen zu erstrecken, ist bisher noch nicht durch-
ge führt worden.
Nach dem Stande v. 31. 5. 13 unterstehen der Reichsauf-
sicht insgesamt 2045 VlUnternehmungen, davon 768 die
Grenzen eines Bundesstaats überschreitende, 1177 über-
wiesene (305 bayerische, 689 hessische, 1 meckl. strelitzische,
82 schaumburg.lippische, 100 lippische), 68 ausländische
(2 belgische, 5 dänische, 24 englische, 4 französische, 4 hollän-
dische, 18 österreich-ungarische, 2 schwedische, 9 schweizerische,
5 nordamerikanische) und 32 ausschließliche Rück VuUnterneh-
mungen. Es entfallen nach dem Hauptigeschaft in die B-
Gruppe (vgl. oben #1 1 III a. E.): L 1095, u 82, H 701,
F. 125 und S 60 Vunternehmungen. 120 inländische und
61 ausländische VuUnterinehmungen sind Aktiengesellschaften,
1849 inländische und 7 ausländische Vunternehmungen
Gegenseitigkeitsgesellschaften und 8 BUnternehmungen ande-
rer Art. Der Landesaufsicht sind 309 Vunternehmungen
durch den Reichokanzler überwiesen. Im übrigen unter-
stehen ihr in Preußen rund 15 000, in Bayern 2500 und
in Baden 900 Bünternehmungen.
Literatur: Außer den Angaben bei den Spezial-
artikeln: Manes, Art. „Bersicherungswesen“ im WB
der Bolkswirtschaft; Ehren berg, Emminghaut,
Manes, Art. „Versicherungsrecht“, Versicherungswesen“,