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Verwaltung, Verwaltungsrecht
„Bersicherungszweige“ im HW StaatsW; Ehrenzweig-
Süß, Assekuranz-Jahrbuch seit 1880; Woerner, Grund-
riß der BLehre, 1910; Knebel-Doeberitz--Broe-
cker, Das private BWesen in Preußen; Manes, Ber-
sicherungslexikon, 1909, Ergänzungsband 1913; Beröffent-
lichungen des deutschen Bereins f. B Wissenschaft, seit 1903;
Die Entwicklung des privaten BWesen unter Reichsaufsicht,
herausgeg. v. A. f. P. Vollständige Literaturangaben seit
1900 in der Zeitschrift für die gesamte BWissenschaft.
Fit.
Vertrag 4
. Verwaltungsakte (5 7); Staatsverträge
reruen
Verunstaltungsgesetze
hBaupolizei; Denkmalspflege (1 554 und Nach-
trag); Wohnungsaufsicht
Verwaltung, Verwaltungsrecht
I. Einleitung.
5 1. Der begriffliche Ausgangspunkt (Verwaltung im
engeren und weiteren Sinne; Verwaltungsrecht). ## 2. Der
historische Ausgangspunkt.
II. Die Entstehung der Begriffe Verwal-
tung und Verwaltungsrecht.
* 3. Der ständische Staat. § 4. Der Absolutismus. §# 5. Die
konstitutionelle Theorie und ihre Rezeption in England und
Frankreich. ## 6. Die deutsche Entwicklung von den landes-
herrlichen Hoheitsrechten bis zum Rechtsstaat.
III. Die Berwaltung im System der Ge-
waltenteilung.
7. Kritik der üblichen Darstellung der Gewaltenteilung.
8. Die formellen Beziehungen der Verwaltung zum Gesetz
(der Vorrang des Gesetzes) und zur Justiz. # 9. Die ma-
teriellen Beziehungen der Verwaltung zum Gesetz (die
Vorbehalte des Gesetzes und der Verwaltung) und zur
Justisz (insbesondere 1 13 GV). 4 10. Die personalen
Beziehungen der Verwaltung. 3 11. Verwaltung, Voll-=
birhung und Regierung.
IV. Das Verwaltungsrecht und seine
Scheidung vom bürgerlichen Recht.
1. Einleitende Bemerkungen. 1 12. Die
praktische Bedeutung der Scheidung (materiellrechtlich und
formellrechtlich). 3 13. Der Ausgangspunkt im 10. Jahr-
hundert. § 14. Das Prinzip der Scheidung kein apriorisches.
2. Die verwaltungsrechtlichen Katego-
rien des französischen Rechtes. 1 15. Do-
maine public unb travaux publics; contentleux d’annu-
lation und de pleine jurisdiction. 3 16. Ausweitung der
Begriffe domalne public und travaux publics; der service
public. 1 17. Konzession und Polizeierlaubnis. § 18. Die
unechten öffentlichen Anstalten.
3. Das Fehlen der französischen Kate-
gorien im deutschen Berwaltungsrecht.
1 19. Die Scheidung des Polizeilichen und Privatrechtlichen
bei den niederen Regalien. # 20. Das öffentliche Eige ntum
(Meeresufer, Wege, Wasser). # 21. Die öffentlichen Anstal-
ten des Staates und der Gemeinden.
4. Der prinzipielle Gegensatz des deut.
schen und französischen Berwaltun a s-
rechts. 1 22. Service publio und öffentliche Gewalt.
* 23. Die Anstaltspolizei. 1 24. Die Arbeiten und Unter-
nehmungen im öffentlichen Interesse. § 25. Die Kon-
zession. # 26. Die Haftung des Staates für Ausübung der
öffentlichen Gewalt. 3 27. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
128. Gemischte Rechtsverhältnisse. 5 20. Zusammenfassung.
V. Die Wissenschaft des Verwaltungs-
rechts.
4 30. Polizeirecht und Polizeiwissenschaft. z 81. Ber-
waltungsrecht und Verwaltungslehre. z 32. Die Schule
Otto Mayers und die historisch-positive Monographien-
literatur.
I. Einleitung
s 1. Der begriffliche Ausgangspunkt. Wir
sprechen von der Verw des Staates in einem
doppelten Sinne: im Gegensatz zu seiner Ver-
fassung [#l und im Gegensatz zu seiner gesetzgeben-
den und richterlichen Tätigkeit.
I. Die Verw des Staates ist sein „Handeln“,
seine „Tätigkeit, die im Besorgen seiner Geschäfte
besteht“, „die er zur Verwirklichung seiner Zwecke
entwickelt“, sie ist der Inbegriff der „Leistungen“
des Staates. Insofern bildet sie den Gegensatz zu
der Verfassung, als dem „ruhenden, beharrenden
Moment“, der „Ordnung, welche über die Elemente
des Staates bestimmt und die obersten Organe des
Staates normiert“, kurz der „Struktur“ des Staa-
tes. Dieser Begriff der Verw ist ein allgemein-
gültiger, mit dem Staate gegebener: Inhalt,
Umfang und Formen wechseln, aber ein nicht
handelnder, nichts leistender Staat ist eine contra-
dictio in adiecto; jeder Staat „verwaltet“ min-
destens auswärtige Angelegenheiten, das Heer-- und
das Rechts- und Gerichtswesen. Die Verw in
diesem Sinne differenziert sich nach den Zwecken
und Aufgaben, deren Lösung sich der Staat unter-
zieht; ihr System ist das System der ma-
teriellen Hoheitsrechte, dessen bisto-
rische und begriffliche Entwicklung ein interessan-
tes Problem ist, hier aber ausscheidet.
II. Die zweite engere Bedeutung des Wortes
Verw tritt uns erst entgegen, nachdem der Staat
sog. Verf Staat geworden ist dadurch, daß er sich
auf den Boden der von der konstitutionellen Theorie
entwickelten Teilung der Gewalten gestellt bat.
So verschieden dies organisatorische Verf Prinzip
auch in den einzelnen Staaten durchgeführt ist,
es enthält doch überall eine Differenzierung
der staatlichen Tätigkeit nicht nach ihren ma-
teriellen Zwecken und Aufgaben, sondern nach