Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Verwaltung, Verwaltungsrecht 
  
„Bersicherungszweige“ im HW StaatsW; Ehrenzweig- 
Süß, Assekuranz-Jahrbuch seit 1880; Woerner, Grund- 
riß der BLehre, 1910; Knebel-Doeberitz--Broe- 
cker, Das private BWesen in Preußen; Manes, Ber- 
sicherungslexikon, 1909, Ergänzungsband 1913; Beröffent- 
lichungen des deutschen Bereins f. B Wissenschaft, seit 1903; 
Die Entwicklung des privaten BWesen unter Reichsaufsicht, 
herausgeg. v. A. f. P. Vollständige Literaturangaben seit 
1900 in der Zeitschrift für die gesamte BWissenschaft. 
Fit. 
Vertrag 4 
. Verwaltungsakte (5 7); Staatsverträge 
reruen 
Verunstaltungsgesetze 
hBaupolizei; Denkmalspflege (1 554 und Nach- 
trag); Wohnungsaufsicht 
Verwaltung, Verwaltungsrecht 
I. Einleitung. 
5 1. Der begriffliche Ausgangspunkt (Verwaltung im 
engeren und weiteren Sinne; Verwaltungsrecht). ## 2. Der 
historische Ausgangspunkt. 
II. Die Entstehung der Begriffe Verwal- 
tung und Verwaltungsrecht. 
* 3. Der ständische Staat. § 4. Der Absolutismus. §# 5. Die 
konstitutionelle Theorie und ihre Rezeption in England und 
Frankreich. ## 6. Die deutsche Entwicklung von den landes- 
herrlichen Hoheitsrechten bis zum Rechtsstaat. 
III. Die Berwaltung im System der Ge- 
waltenteilung. 
7. Kritik der üblichen Darstellung der Gewaltenteilung. 
8. Die formellen Beziehungen der Verwaltung zum Gesetz 
(der Vorrang des Gesetzes) und zur Justiz. # 9. Die ma- 
teriellen Beziehungen der Verwaltung zum Gesetz (die 
Vorbehalte des Gesetzes und der Verwaltung) und zur 
Justisz (insbesondere 1 13 GV). 4 10. Die personalen 
Beziehungen der Verwaltung. 3 11. Verwaltung, Voll-= 
birhung und Regierung. 
IV. Das Verwaltungsrecht und seine 
Scheidung vom bürgerlichen Recht. 
1. Einleitende Bemerkungen. 1 12. Die 
praktische Bedeutung der Scheidung (materiellrechtlich und 
formellrechtlich). 3 13. Der Ausgangspunkt im 10. Jahr- 
hundert. § 14. Das Prinzip der Scheidung kein apriorisches. 
  
2. Die verwaltungsrechtlichen Katego- 
rien des französischen Rechtes. 1 15. Do- 
maine public unb travaux publics; contentleux d’annu- 
lation und de pleine jurisdiction. 3 16. Ausweitung der 
Begriffe domalne public und travaux publics; der service 
public. 1 17. Konzession und Polizeierlaubnis. § 18. Die 
unechten öffentlichen Anstalten. 
3. Das Fehlen der französischen Kate- 
gorien im deutschen Berwaltungsrecht. 
1 19. Die Scheidung des Polizeilichen und Privatrechtlichen 
bei den niederen Regalien. # 20. Das öffentliche Eige ntum 
(Meeresufer, Wege, Wasser). # 21. Die öffentlichen Anstal- 
ten des Staates und der Gemeinden. 
4. Der prinzipielle Gegensatz des deut. 
schen und französischen Berwaltun a s- 
rechts. 1 22. Service publio und öffentliche Gewalt. 
* 23. Die Anstaltspolizei. 1 24. Die Arbeiten und Unter- 
nehmungen im öffentlichen Interesse. § 25. Die Kon- 
zession. # 26. Die Haftung des Staates für Ausübung der 
öffentlichen Gewalt. 3 27. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. 
128. Gemischte Rechtsverhältnisse. 5 20. Zusammenfassung. 
V. Die Wissenschaft des Verwaltungs- 
rechts. 
4 30. Polizeirecht und Polizeiwissenschaft. z 81. Ber- 
waltungsrecht und Verwaltungslehre. z 32. Die Schule 
Otto Mayers und die historisch-positive Monographien- 
literatur. 
I. Einleitung 
s 1. Der begriffliche Ausgangspunkt. Wir 
sprechen von der Verw des Staates in einem 
doppelten Sinne: im Gegensatz zu seiner Ver- 
fassung [#l und im Gegensatz zu seiner gesetzgeben- 
den und richterlichen Tätigkeit. 
I. Die Verw des Staates ist sein „Handeln“, 
seine „Tätigkeit, die im Besorgen seiner Geschäfte 
besteht“, „die er zur Verwirklichung seiner Zwecke 
entwickelt“, sie ist der Inbegriff der „Leistungen“ 
des Staates. Insofern bildet sie den Gegensatz zu 
der Verfassung, als dem „ruhenden, beharrenden 
Moment“, der „Ordnung, welche über die Elemente 
des Staates bestimmt und die obersten Organe des 
Staates normiert“, kurz der „Struktur“ des Staa- 
tes. Dieser Begriff der Verw ist ein allgemein- 
gültiger, mit dem Staate gegebener: Inhalt, 
Umfang und Formen wechseln, aber ein nicht 
handelnder, nichts leistender Staat ist eine contra- 
dictio in adiecto; jeder Staat „verwaltet“ min- 
destens auswärtige Angelegenheiten, das Heer-- und 
das Rechts- und Gerichtswesen. Die Verw in 
diesem Sinne differenziert sich nach den Zwecken 
und Aufgaben, deren Lösung sich der Staat unter- 
zieht; ihr System ist das System der ma- 
teriellen Hoheitsrechte, dessen bisto- 
rische und begriffliche Entwicklung ein interessan- 
tes Problem ist, hier aber ausscheidet. 
II. Die zweite engere Bedeutung des Wortes 
Verw tritt uns erst entgegen, nachdem der Staat 
sog. Verf Staat geworden ist dadurch, daß er sich 
auf den Boden der von der konstitutionellen Theorie 
entwickelten Teilung der Gewalten gestellt bat. 
So verschieden dies organisatorische Verf Prinzip 
auch in den einzelnen Staaten durchgeführt ist, 
es enthält doch überall eine Differenzierung 
der staatlichen Tätigkeit nicht nach ihren ma- 
teriellen Zwecken und Aufgaben, sondern nach
	        
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