Verwaltung, Verwaltungsrecht
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beschädigter Fischereiberechtigter nicht auf Unter-
lassung, sondern nur auf Entschädigung klagen;
die Benutzung des Kanals unterliegt jedoch den
Normen des bürgerlichen Rechts, und das Reichs-
gericht hat — unter Annahme eines Kontrahie-
rungszwanges — entschieden, daß trotz § 278
Satz 2 die Haftung des Fiskus nicht vertraglich
ausgeschlossen werden kann; anfänglich mit der
Begründung, daß es gegen die guten Sitten,
dann mit der, daß es gegen das in der Zweck-
bestimmung zum allgemeinen Verkehr liegende
esetzliche Verbot verstoßen würde. Und endlich
find die Beschädigungen Dritter durch Mängel
in der ordnungsmäßigen und betriebssicheren In-
standhaltung der Straße und ihrer Einrichtungen,
auch durch Fehler des Zwangslotsen als aus
fiskalischer Tätigkeit erwachsene beurteilt worden
(vgl. Kamptz-Delius 1, 320 f; 2, 603 f; Erg Bd.
1, 464 f; Soergel 1, 36 f; R 74, 250).
Eine andere Stellung haben die öffent-
lichen Versicherungsanstalten MI e#
RV, da hier den Behörden nicht nur, wie bei
der Kanalbehörde, ein generell erteilter Auftrag
vorliegt, sondern eine große Anzahl verschiedener
Gewaltverhältnisse zwischen den Behörden, den
Versicherungsträgern und den Versicherten be-
gründet sind. Und wieder anders liegen die Ver-
hältnisse bei anderen „Anstalten“,z. B. der Postl#I,
deren Geschäfte, trotzdem sie „öffentliche Ver-
kehrsanstalt“ ist und trotzdem ihr einzelne bedeu-
tende Vorrechte herrschaftlicher Natur eingeräumt
sind, privatrechtlicher Natur sind, so daß selbst die
Feststellung des Umfanges des Betriebsmonopols
vor die Zivilgerichte gehört (vgl. Goez, Verw#-
Pflege 126 f) und für eine Klage über die Berech-
tigung des Ausschlusses von der Verbindung mit
dem Telephonnetz der Rechtsweg gegeben ist.
Eben nur soweit das objektive Recht die Ver-
hältnisse zwischen dem Staat und den Untertanen
zu herrschaftlichen Gewaltverhältnissen stempelt,
besteht VerwRR, während hinter dieser Grenze
— ganz wie bei den sog. öffentlichen Sachen
— das Gebiet des bürgerlichen Rechtes beginnt.
III. Auch der Begriff der öf fentlichen
Gemeindeanstalt ist kein einheitlicher.
Schon innerhalb des preußischen Rechts
ist zu scheiden. Zunächst haben wir die sog.
polizeilichen Gemeindeanstalten, die die Kom-
munen bald auf Grund besonderer gesetzlicher
oder observanzmäßiger Pflichten, bald freiwillig an
Stelle der ihnen an sich nur obliegenden Polizei-
kostentragungspflicht der Polizei zur Verfügung
stellen (vol. Friedrichs, Pol Verw S0 f, 65 f).
Sodann die „öffentlichen Gemeindeanstalten“ im
Sinne der #4 St, 5& 11 LGO (6§ 18, 34 Zust G);
das sind diejenigen, die die Gemeinde dem Ge-
brauche durch alle ihre Angehörigen „widmet“
(OV#20, 23; 45, 101), auf deren Benutzung diese
ein in ihrer Gemeindeangehörigkeit wurzelndes,
verwaltungsgerichtlich (auch in bezug auf „Um-
fang, Inhalt und Art“, sowie die „Modalitäten und
Bedingungen“ der Benutzung: O### 21, 127;
38, 63) geschütztes Recht haben. Eine solche An-
stalt der Gemeinde ist die Voraussetzung für
einen polizeilich statuierbaren Anschlußzwang
(OVG 26, 51; 28, 356; 52, 306). Ueber den
Umfang dieses Begriffs der „böffentlichen Ge-
meindeanstalten“ hinaus geht wohl noch der des
s 4 Kommübg, nach dem die Gemeinden
euberechtigt“ (nicht verpflichtet: OV#G 31, 67;
Kamptz, Rsprech. OVG Erg d. 2, 122) sind,
für Anstalten, die „öffentlichen Zwecken“ dienen,
„Gebühren“ zu erheben ( 3 Abs 2 spricht von
„gewerblichen"“ Gemeindeanstalten, die „öffent-
lichen Zwecken“ dienen). Die Anwendung der
Gewerbeordnung, die Befreiung von der Ge-
werbesteuer folgen wieder eigenen und beson-
deren Voraussetzungen. Vor allem aber ist bei
allen diesen Gemeindeanstalten, selbst bei den auf
Grund polizeilichen Anschlußzwanges benutz-
ten, nicht etwa die Herrschaft des Privatrechts
ganz ausgeschlossen (vgl. Buccerius, Pr Verw Bl
29, 453; 32, 528; Kraft, Verwülrch 22, 36 f).
Schon die allgemeine Stellung der Gemein-
den [/I im preußischen Recht ergibt die Unrichtig-
keit der rein publizistischen Konstruktion der
Gemeindeanstalten. Die Gesetzgebung, die ihnen
die Selbstverwaltung [IJl gab, nahm ihnen zu-
gleich Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt und
machte sie im wesentlichen zu wirtschaftlichen
Selbstverwaltungskörpern (vgl. Gierke, Genossen-
schaftsrecht 1, 743 f). Erst allmählich ist den
Gemeinden durch die Spezialgesetzgebung und
durch ihr Zusammenarbeiten mit der staatlichen
Polizei [I] wieder eine teils mittelbar die publi-
zistischen Beziehungen beeinflussende, teils un-
mittelbar publizistische Tätigkeit zugewachsen (val.
Wolzendorff, Verwürch 21, 515 f), und sodann
im Kommunalabgabengesetz ein im einzelnen
normiertes Recht, Gebühren, Steuern, Beiträge
g erheben, in dem oben bezeichneten Umfange
nstaltsgewalt zu üben usw. gegeben worden. Wo
solche herrschaftlichen Befugnisse fehlen, leben
unsere Gemeinden nach bürgerlichem Recht (wie
bis vor wenigen Jahren auch der französische
Staatsrat angenommen hatte). Ein besonderer
Anreiz, die zur Verfügung gestellte publizistische
Rechtsform zu wählen, wie in Frankreich, besteht
für unsere Gemeinden nicht, da diese ihnen sehr
viel mehr die Hände bindet als die elastischen
und den fiskalischen Bedürfnissen angepaßten
Rechtsformen des Privatrechts, denen sie sich im
übrigen auch durch die Anwendung der publi-
zistischen Institute — namentlich bezüglich des
unter Umständen unbequemen Schadensersatz-
rechtes — nie ganz entziehen könnten.
IV. Die bayrische Gemeindeordnung a 19
Ziff. 4 und VGH# a 8 Ziff. 31 sprechen
zwar nur von der Benutzung der „Gemeinde-
anstalten“ schlechthin, meinen damit aber nur
die „öffentlichen“ (vgl. v. Seydel-Graßmann
2, 142 Note 4; Reger-Dyroff“ 263 f), fassen
diesen Begriff aber sehr viel weiter als unsere
Praxis (vgl. Reger-Dyroff 266). Auch für sie
besteht ein Recht, Gebühren zu erheben: Gem-O
à 39 Abs 1, 40 Abs 1. Daneben besteht offenbar
auch (der Sache nach) der Begriff der polizeilichen
Gemeindeanstalt (z. B. Feuerwehr: Reger-
Dyroff 265; Seydel-Graßmann 2, 329).
In Sachsen sind öffentliche Gemeindean-
stalten nur diejenigen, die „sich den verfassungs-
mäßigen Aufgaben“ der Gemeinden widmen,
die „in Erfüllung der ihnen gegenüber der Allge-
meinheit obliegenden Aufgaben“ errichtet sind
oder durch Ortsgesetz „dazu erhoben werden" (vgl.
Jahrb. OG 12, S 267, 291):; hier fallen also
öffentliche und polizeiliche Gemeindeanstalten zu-
sammen; Gebühren können durch „Ortsgesetze“