Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Personenstand 
  
Personenstand 
5 1. Begriff und strafrechtlicher Schutz. # 2. Die gesetz- 
lichen Grundlagen der Beurkundung. 1 3. Standesamts- 
bezirke. 1 4. Standesbeamte. # 5. Aussichtsbehörden. 
66. Die Standesregister im allgemeinen. ## 7. Geburtsre- 
gister. 4 8. Sterberegister. 9. Heiratsregister. # 10. 
Funktionen der Standesbeamten. Uebersicht. 4 11. Beur- 
kundung der Geburtsfälle. 1 12. Sterbefälle. #& 13. Aufge- 
bot. #& 14. Eheschließung. 1 15. Beurkundung des Personen- 
standes und Eheschließung in den landesherrlichen Fami- 
lien. 4 16. Auf Seeschiffen. 3 17. Auf Fahrzeugen der 
Kaiserlichen Marine. 5 18. Für Militärversonen nach 
Mobilmachung. 1 19. Grenzpfarreien. 1 20. Reichesange- 
hörige und Schutzgenossen im Aueland. 14 21. Schutzge- 
biete. 
IVt — Personenstand: StA = Standesamt:; 
StB — Standesbeamter; StiR — Standesregister! 
&1. Begriff und Schutz des Personenstandes. 
I. PSt im juristischen Sinne ist die durch die 
Zugehörigkeit zu einer Familie gegebene rechtliche 
Bestimmtheit einer Person innerhalb der staat- 
lichen Ordnung; nicht ein Inbegriff von Rechten, 
sondern eine juristische Tatsache, aus der Rechte 
solgen. Die Tatsachen, die für den PSt rechtlich 
erheblich sind, sind die Geburt, der Tod und die- 
jenigen Rechtsvorgänge, die eine Veränderung 
der familienrechtlichen Zugehörigkeit bedingen; 
daher insbesondere Verheiratung, die Legitimation 
durch nachfolgende Ehe und Ehelichkeitserklärung, 
die Annahme an Kindesstatt und ihre Aufhebung, 
die Scheidung usw. Veränderungen des Namens 
IN (Vor= oder Familiennamens) sind an und für 
sich keine Veränderungen des Personenstandes, 
können aber eine selbstverständliche Begleiter- 
scheinung einer solchen bilden. 
Die Sicherstellung des P St bildet eine wichtige 
Aufgabe der öffentlichen Verwaltung, deren Lö- 
sung ebenso sehr im Interesse der Privatrechts- 
ordnung, wie der allgemeinen gesellschaftlichen 
und politischen Ordnung liegt. Diesem Zwecke 
dient einerseits die authentische Erkennbarmachung, 
anderseits der strafrechtliche Schutz des Personen- 
standes. 
II. Schon das römische und ihm folgend das 
gemeine Recht hatten einzelne Fälle der Ver- 
letzung des PSt, so insbesondere die Kindesunter- 
schiebung unter dem Gesichtspunkt des Falsum 
mit Strafe bedroht. Aber erst die neuere Gesetz- 
gebung hat die Verletzung des Pt als solche zu 
einer selbständigen Kategorie der Straftatbestände 
gestaltet (Ste B Abschnitt XII). Strafbar ist nach 
& 169 jede vorsätzliche Veränderung oder Unter- 
drückung des PSt eines Anderen, insbesondere 
die Unterschiebung oder vorsätzliche Verwechslung 
eines Kindes. Die Strafe ist Gefängnis bis zu drei 
Jahren, bei Gewinnsucht Zuchthaus bis zu zehn Jah- 
ren. Der Versuch ist strafbar. Strafbar ist ferner ( 
170: Antrag des getäuschten Teils) die sog. Cheer- 
schleichung. Wer bei Eingehung einer Ehe dem an- 
deren Teil ein gesetzliches Ehehindernis arglistig ver- 
schweigt oder den anderen Teil zur Eheschließung 
arglistig mittels einer Täuschung verleitet, die den 
Getäuschten berechtigt, die Gültigkeit der Ehe an- 
zufechten, wird, wenn die Ehe aus einem dieser 
  
  
Gründe aufgelöst worden ist, mit Gefängnis nicht 
unter drei Monaten bestraft. 
Eine Ergänzung bilden im gewissen Sinne die 
Vorschriften, die Verletzungen der Amtspflichten 
der PStBeamten unter Strafe stellen. Strafbar 
ist der Religionsdiener, der zu den religiösen 
Feierlichkeiten der Eheschließung schreitet, bevor 
ihm nachgewiesen ist, daß die Ehe vor dem St B 
geschlossen sei (§67 PG v. 6. 2. 75 in der Fassung 
des Ech z. BG#B a 46). Strafbar der Religions= 
diener oder St, der wissend, daß eine Person ver- 
heiratet ist, eine neue Ehe derselben schließt 
(St6 B F#B 338). Endlich ist die Verletzung der im 
Interesse der authentischen Feststellung des PSt 
auferlegten Anzeigepflicht der Beteiligten unter 
Strafe gestellt (PG & 68). 
5 2. Die gesetzlichen Grundlagen der Beurkun- 
dung des Personenstandes. Die Hauptauelle 
bildet das RPStG v. 6. 2. 75. Ueber die geschicht- 
lichen Grundlagen und grundsätzliche Bedeutung 
Rirchenbücher & 1. Es führte für das ganze 
Reich das System der bürgerlichen St R ein und 
nahm zugleich im beschränkten Umfang die Rege- 
lung des bürgerlichen Eherechts vorweg. In 
letzterer Hinsicht wurde es dann durch das BGB 
ersetzt. Die dadurch erforderlich gewordene Aen- 
derung seiner Fassung nahm a 46 Ec z. BGB 
vor. Die && 28—40 (Erfordernisse der Ehe- 
schließung) sind aufgehoben, die §& 41—55 (Form 
und Beurkundung der Eheschließung) teils ab- 
geändert, teils (§& 42, 43, 51—53) aufgehoben. 
Weitere Aenderungen und Ergänzungen brachte 
das Rö über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit v. 17. 5. 98 (R#Bl 189), 
das das gerichtliche Verfahren in PStSachen 
einheitlich regelte und dem St urkundliche Funk- 
tionen auch außerhalb der Register übertrug. 
Darüber hinaus ist die Beurkundung des PSt, 
die vorwiegend privatrechtliche Tatsachen und 
Rechtsvorgänge zum Gegenstande hat, selbstver- 
ständlich auch materiell durch die neue Gesetz- 
gebung beeinflußt worden. — 5 23 PSteo# wurde 
durch R v. 14. 4. 05 (Rl 251) abgeändert. 
Zur Ausführung des R in seiner v. 1. 1. 00 
ab geltenden Fassung ist die Bek des B #v. 
25. 3. 99 (Re#l 225) ergangen, die an Stelle 
der früheren Bek v. 1875 und 1892 ertassen wurde. 
8 3. Standesamtebezirke. Die Amtsgewalt 
des St B ist auf den St ABezirk beschränkt. Außer- 
halb kann er eine Amtshandlung mit rechtlicher 
Wirkung, auch wenn die Voraussetzungen seiner 
Zuständigkeit im übrigen gegeben wären, nicht 
vornehmen. Es würde daher insbesondere auch 
außerhalb seines Amtsbezirks weder einer von 
ihm entgegengenommenen Cheschlie ßungserklä- 
rung — sofern nicht der Fall des § 1319 BGB 
vorliegt — ehewirkende Kraft, noch der Beurkun- 
dung die Beweiskraft des §15 oder die Wirkungen, 
die das BEB mit ihr verknüpft, zukommen. 
Die Bildung der St ABezirke ist durch das Reichs- 
gesetz der „höheren Verwaltungsbehörde“ über- 
tragen. Sachlich beschränkt sich das Reichsgesetz 
darauf, festzusetzen, daß die St ABezirke aus einer 
oder mehreren Gemeinden oder Teilen größerer 
Gemeinden gebildet werden können. Im übrigen 
ist die Bildung der Bezirke Landessache und durch 
die staatlichen Ausführungsvorschriften näher ge- 
regelt. Höhere Verw Behörde ist in Preußen der 
Oberpräsident, in Bayern die Kreisregierung, in
	        
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