Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Verwaltungsgemeinschaften (Internationale Unionen) 
5. Die Steuer gemeinschaften mit Luxem- 
burg, die für die der betr. Steuer unter- 
liegenden Gegenstände freien Verkehr gestatten 
unter Aufteilung des Steuerertrags nach Maß- 
gabe der Bevölkerung, und zwar a) die Schaum- 
weinsteuergemeinschaft: Abkommen v. 10. 5. 02 
(Röl 232); b) die Zigarettensteuergemeinschaft: 
Abkommen v. 11. 7. 06 (RohBl 1907, 67); c) die 
Leuchtmittelsteuergemeinschaft: Abkommen v. 14. 
10. 09 (Röl 1910, 513); d) die Essigsäure- 
Verbrauchsabgabengemeinschaft: Abkommen v. 
15. 9. 11 (Rönl 961). 
6. Gemeinschaften, durch die eine gewisse Ein- 
heit aus dem Gebiete des Arbeiterschutzes 
hergestellt wird, in dem Sinn, daß die Angehörigen 
beider Staaten im Falle einer Beschädigung in 
dem anderen Staate den Inländern hinsichtlich 
der Wohltaten der Arbeiterversicherung mehr oder 
weniger gleichgestellt werden. Derartige Verträge 
hat das Reich abgeschlossen am 15. 4. bezw. 
2. 9. 05 mit Luxemburg, am 27. 8. o7 
mit den Niederlanden, am 6. 7. 12 mit 
Belgien und am 31. 7. 12 mit Italien. 
II. Zwischen dem Reich und mehreren 
ausländischen Staaten. 
1. Gemeinschaften auf dem Ge- 
biete des Verkehrswesens. Die wich- 
tigsten sind geschaffen durch 
a) die Verträge über Rhein IXU, Elbe [], 
Donau JI, Kongo [JI, Schelde. 
b) Das Abkommen über Kap Spartel zwischen 
Belgien, Frankreich, Italien, Großbritannien, 
Oesterreich-Ungarn, den Niederlanden, Portugal, 
Schweden, Norwegen, Spanien, den Vereinigten 
Staaten v. 31. 5. 65 (Martens recueil 2 s. III 560, 
IX 227), dem das Reich am 4. 3. 78 (recueil 2 s. 
XXIX 398), Rußland 1899 beigetreten sind. In 
ihm verpflichten sich die Vertragsmächte, unter 
Vorbehalt der obersten Leitung und Verwaltung, 
zu dem von Marokko errichteten Leuchtturm am 
Kap Spartel Beisteuern zu liefern. 
c) Den Vt zum Schutz der unterseeischen Tele- 
graphen-Kabel v. 14. 3. 84 mit Deklaration v. 
1. 12. 86/23. 3. 87 J Telegraphenwesen). 
d) Der Suezkanal Vt v. 29. 10. 88 I7J Bd. II, 
o) Das Abkommen über die Spurweite der 
Eisenbahnen v. 18. 5. 07, X Bd. 1, 870. 
f) Die Pariser Automobilkonvention v. 11. 11.09 
IXBd. II, 639. 
2. Verwaltungsgemeinschaften 
auf dem Gebiete des Finanzwe- 
sens treten uns heute in Gestalt der interna- 
tionalen Schuldenkommissionen in Aegypten und 
in Griechenland (nicht aber in der mit Privat- 
personen besetzten in der Türkei) entgegen, 
deren Aufgabe in der Ueberwachung der Finanz- 
verwaltung jener Staaten besteht. Da mit dieser 
Ueberwachung eine gewisse verwaltende Tätigkeit 
verknüpft ist, besteht kein Bedenken, sie unter V. 
zu behandeln. 
I. Der Zustand der ägyptischen Finanzen 
unter dem Khedivat des verschwenderischen Ismail 
führten bereits 1896 zur Einsetzung einer Com- 
mission de la caisse de la dette publique, die durch 
das sog. Liquidations G v. 17. 7. 80 die Eigenschaft 
eines internationalen Organs erhal- 
ten hat (bestritten); dazu berufen, durch Ueber- 
wachung der ägyptischen Finanzverwaltung (ins- 
  
737 
besondere der Eisenbahnen, der Telegraphen und 
des Hafens von Alexandria) die europäischen 
Gläubiger Aegyptens sicherzustellen. Nach dem 
Liquidationsgesetz hat die Kommission, in der 
Frankreich und Großbritannien mit je zwei, 
Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Italien mit je 
einem Kommissar vertreten sind, die Beziehungen 
der ägyptischen Regierung mit den Gläubigern 
zu regeln und die Mittel zu bestimmen, die diesen 
jeweils zur Verfügung zu stellen sind. Auf Grund 
einer Vereinbarung v. 17. 3. 85 zwischen den 
Großmächten, wurde Aegypten die Begebung 
einer Anleihe zugestanden, zu deren Tilgung ein 
Betrag von 315 000 jährlich unter Bürgschaft 
der Mächte bestimmt wurde. Als Folge dieser 
Bürgschaft wurde gleichzeitig den Vertretern der 
Großmächte die Verwaltung der Staatsschulden- 
kasse übertragen. 
II. Die Einsetzung einer internationalen Kom- 
mission zur Ueberwachung der griechischen 
Schuldenverwaltung beruht auf a 2 des unter 
Mitwirkung der Mächte zustande gekommenen 
griechisch-türkischen Präliminarfriedens v. 18. 9. 
97. Danach sollte, damit durch die Zahlung der 
Kriegsentschädigung die anerkannten Rechte der 
alten Gläubiger nicht verletzt würden, eine aus 
je einem Vertreter der europäischen Großmächte 
bestehende Kommission eingesetzt werden, die die 
Erhebung und Verwendung der zur Schulden- 
deckung nötigen Einkünfte zu kontrollieren hat. 
(Noradounghian, Recueil d’actes internationaux 
de PEmpire Ottoman, IV. 1903, 549). Ein 
die Aufgaben und die Stellung der Mitglieder 
der Kommission regelndes griechisches Gesetz ist 
unter dem 10. 3. 98 erlassen worden (Strupp, 
Urkunden, 2, 19). 
Deville, Les cootreles financiers internationaur 
et la souveralneté de IEtat, These, Paris 1912; de Frey- 
cinet, lauestion d’Egypte, 1905, pp. 148 su.; auch 
Dedreux, Der ESnuezkanal im internationalen Recht, 
1913, S 42 und die Literatur in Note 2; Lippert, 
Internationales Finanzrecht, 1912, insbesondere 929 ffj; 
Muhamed Hussein Haekal, 1a dette pu- 
blique égyptlenne, 1012; Wilhelm Kaufmann, 
Das internationale Recht der ägyptischen Staatsschuld, 
1901; Derselbe, Die Kommission der ägayptischen 
Staatsschuld und das internationale Recht, 1896: Mu- 
rat, Le controls internatlonal sur les finances de IEgypte, 
de la Grece et de la Turquie, 1899; Die internationale 
Finanzkontrolle in Griechenland. Finanz-Archiv 1809, 
400 ff; Politis, Revue générale de droit international 
public IX. 5 sa. 
3. Gemeinschaften zum Schutze 
der Landwirtschaft, begründet durch 
a)die Reblauskonvention [PUv. 17. 9. 78 bezw. 
3. 11. 81. 
b) Den Londoner Vt v. 19. 5. 00 zum Schutze 
der Tierwelt Afrikas (J Bd. II, S 462, 470). 
c) Die Pariser Uebereinkunft zum Schutze der 
für die Landwirtschaft nützlichen Vögel v. 19. 3. 
02 (J II, 462 und Vogelschutz!. 
4. Gemeinschaften zum Schutze 
ideeller Interessen. Sie sind geschaffen 
a) zur Bekämpfung des Mädchenhan- 
dels durch a) das Pariser Abkommen v. 18. 5. 04 
über Verw Maßregeln zur Gewährung wirksamen 
Schutzes gegen den Mädchenhandel, 3) das Pa- 
riser Uebereinkommen v. 4. 5. 10 zur Bekämpfung 
des Mädchenhandels IN Sittenpolizei B!, 
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. III. 47
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.