Verwaltungsgemeinschaften (Internationale Unionen)
5. Die Steuer gemeinschaften mit Luxem-
burg, die für die der betr. Steuer unter-
liegenden Gegenstände freien Verkehr gestatten
unter Aufteilung des Steuerertrags nach Maß-
gabe der Bevölkerung, und zwar a) die Schaum-
weinsteuergemeinschaft: Abkommen v. 10. 5. 02
(Röl 232); b) die Zigarettensteuergemeinschaft:
Abkommen v. 11. 7. 06 (RohBl 1907, 67); c) die
Leuchtmittelsteuergemeinschaft: Abkommen v. 14.
10. 09 (Röl 1910, 513); d) die Essigsäure-
Verbrauchsabgabengemeinschaft: Abkommen v.
15. 9. 11 (Rönl 961).
6. Gemeinschaften, durch die eine gewisse Ein-
heit aus dem Gebiete des Arbeiterschutzes
hergestellt wird, in dem Sinn, daß die Angehörigen
beider Staaten im Falle einer Beschädigung in
dem anderen Staate den Inländern hinsichtlich
der Wohltaten der Arbeiterversicherung mehr oder
weniger gleichgestellt werden. Derartige Verträge
hat das Reich abgeschlossen am 15. 4. bezw.
2. 9. 05 mit Luxemburg, am 27. 8. o7
mit den Niederlanden, am 6. 7. 12 mit
Belgien und am 31. 7. 12 mit Italien.
II. Zwischen dem Reich und mehreren
ausländischen Staaten.
1. Gemeinschaften auf dem Ge-
biete des Verkehrswesens. Die wich-
tigsten sind geschaffen durch
a) die Verträge über Rhein IXU, Elbe [],
Donau JI, Kongo [JI, Schelde.
b) Das Abkommen über Kap Spartel zwischen
Belgien, Frankreich, Italien, Großbritannien,
Oesterreich-Ungarn, den Niederlanden, Portugal,
Schweden, Norwegen, Spanien, den Vereinigten
Staaten v. 31. 5. 65 (Martens recueil 2 s. III 560,
IX 227), dem das Reich am 4. 3. 78 (recueil 2 s.
XXIX 398), Rußland 1899 beigetreten sind. In
ihm verpflichten sich die Vertragsmächte, unter
Vorbehalt der obersten Leitung und Verwaltung,
zu dem von Marokko errichteten Leuchtturm am
Kap Spartel Beisteuern zu liefern.
c) Den Vt zum Schutz der unterseeischen Tele-
graphen-Kabel v. 14. 3. 84 mit Deklaration v.
1. 12. 86/23. 3. 87 J Telegraphenwesen).
d) Der Suezkanal Vt v. 29. 10. 88 I7J Bd. II,
o) Das Abkommen über die Spurweite der
Eisenbahnen v. 18. 5. 07, X Bd. 1, 870.
f) Die Pariser Automobilkonvention v. 11. 11.09
IXBd. II, 639.
2. Verwaltungsgemeinschaften
auf dem Gebiete des Finanzwe-
sens treten uns heute in Gestalt der interna-
tionalen Schuldenkommissionen in Aegypten und
in Griechenland (nicht aber in der mit Privat-
personen besetzten in der Türkei) entgegen,
deren Aufgabe in der Ueberwachung der Finanz-
verwaltung jener Staaten besteht. Da mit dieser
Ueberwachung eine gewisse verwaltende Tätigkeit
verknüpft ist, besteht kein Bedenken, sie unter V.
zu behandeln.
I. Der Zustand der ägyptischen Finanzen
unter dem Khedivat des verschwenderischen Ismail
führten bereits 1896 zur Einsetzung einer Com-
mission de la caisse de la dette publique, die durch
das sog. Liquidations G v. 17. 7. 80 die Eigenschaft
eines internationalen Organs erhal-
ten hat (bestritten); dazu berufen, durch Ueber-
wachung der ägyptischen Finanzverwaltung (ins-
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besondere der Eisenbahnen, der Telegraphen und
des Hafens von Alexandria) die europäischen
Gläubiger Aegyptens sicherzustellen. Nach dem
Liquidationsgesetz hat die Kommission, in der
Frankreich und Großbritannien mit je zwei,
Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Italien mit je
einem Kommissar vertreten sind, die Beziehungen
der ägyptischen Regierung mit den Gläubigern
zu regeln und die Mittel zu bestimmen, die diesen
jeweils zur Verfügung zu stellen sind. Auf Grund
einer Vereinbarung v. 17. 3. 85 zwischen den
Großmächten, wurde Aegypten die Begebung
einer Anleihe zugestanden, zu deren Tilgung ein
Betrag von 315 000 jährlich unter Bürgschaft
der Mächte bestimmt wurde. Als Folge dieser
Bürgschaft wurde gleichzeitig den Vertretern der
Großmächte die Verwaltung der Staatsschulden-
kasse übertragen.
II. Die Einsetzung einer internationalen Kom-
mission zur Ueberwachung der griechischen
Schuldenverwaltung beruht auf a 2 des unter
Mitwirkung der Mächte zustande gekommenen
griechisch-türkischen Präliminarfriedens v. 18. 9.
97. Danach sollte, damit durch die Zahlung der
Kriegsentschädigung die anerkannten Rechte der
alten Gläubiger nicht verletzt würden, eine aus
je einem Vertreter der europäischen Großmächte
bestehende Kommission eingesetzt werden, die die
Erhebung und Verwendung der zur Schulden-
deckung nötigen Einkünfte zu kontrollieren hat.
(Noradounghian, Recueil d’actes internationaux
de PEmpire Ottoman, IV. 1903, 549). Ein
die Aufgaben und die Stellung der Mitglieder
der Kommission regelndes griechisches Gesetz ist
unter dem 10. 3. 98 erlassen worden (Strupp,
Urkunden, 2, 19).
Deville, Les cootreles financiers internationaur
et la souveralneté de IEtat, These, Paris 1912; de Frey-
cinet, lauestion d’Egypte, 1905, pp. 148 su.; auch
Dedreux, Der ESnuezkanal im internationalen Recht,
1913, S 42 und die Literatur in Note 2; Lippert,
Internationales Finanzrecht, 1912, insbesondere 929 ffj;
Muhamed Hussein Haekal, 1a dette pu-
blique égyptlenne, 1012; Wilhelm Kaufmann,
Das internationale Recht der ägyptischen Staatsschuld,
1901; Derselbe, Die Kommission der ägayptischen
Staatsschuld und das internationale Recht, 1896: Mu-
rat, Le controls internatlonal sur les finances de IEgypte,
de la Grece et de la Turquie, 1899; Die internationale
Finanzkontrolle in Griechenland. Finanz-Archiv 1809,
400 ff; Politis, Revue générale de droit international
public IX. 5 sa.
3. Gemeinschaften zum Schutze
der Landwirtschaft, begründet durch
a)die Reblauskonvention [PUv. 17. 9. 78 bezw.
3. 11. 81.
b) Den Londoner Vt v. 19. 5. 00 zum Schutze
der Tierwelt Afrikas (J Bd. II, S 462, 470).
c) Die Pariser Uebereinkunft zum Schutze der
für die Landwirtschaft nützlichen Vögel v. 19. 3.
02 (J II, 462 und Vogelschutz!.
4. Gemeinschaften zum Schutze
ideeller Interessen. Sie sind geschaffen
a) zur Bekämpfung des Mädchenhan-
dels durch a) das Pariser Abkommen v. 18. 5. 04
über Verw Maßregeln zur Gewährung wirksamen
Schutzes gegen den Mädchenhandel, 3) das Pa-
riser Uebereinkommen v. 4. 5. 10 zur Bekämpfung
des Mädchenhandels IN Sittenpolizei B!,
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. III. 47