Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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b) zur Bekämpfung der Schmugliteratur durch 
das Pariser Abkommen zur Bekämpfung unzüch- 
tiger Veröffentlichungen v. 4. 5. 10 IXN Sitten- 
polizei), 
o) zum Schutze der Eingeborenen in den 
europäischen Kolonien Afrikas durch: a) a 6 I 
der Kongoakte v. 26. 2. 85. Danach verpflichten 
sich die Vertragsstaaten, die Erhaltung der einge- 
borenen Bevölkerung und die Verbesserung ihrer 
sittlichen und materiellen Lebenslage zu über- 
wachen, ") a II Ziff. I der Antisklavereiakte r. 2. 7. 
90, in dem die Stationen der Mächte in Afrika den 
Eingeborenen in Gefahr als Schutzstätten be- 
stimmt werden IN Sklavereil, v) a VIIIff der 
Antifklavereiakte von 1890, die, ebenso wie die 
Brüsseler Akte v. 28. 4. 08 nebst Deklaration 
v. 15. 6. 10 über das Waffentragen in Afrika 
und das — auf die Urwaldzene von Westafrika 
beschränkte — Brüsseler Abkommen v. 22. 7. 08 
gegen den Vertrieb von Feuerwaffen 
für die Eingeborenen Afrikas gerichtet ist. 
G. Tambaro, Lla repressione del trafico delle armi 
da fuoco e delle munizlonl in Atrica, Neapel 1913. 
5. Gemeinschaften auf dem Ge- 
biete des Gesundheitswesens be- 
ruhen 
a) auf dem Vt v. 16. 10. 87 zur Unterdrückung 
des Branntweinhandels unter den 
Nordseefischern v. 16. 11. 87 (J Bd. I, 802), 
b) aufa XV—XCIV ber Brüsseler Antifklaverei= 
akte v. 2. 7. 90, verschärft durch die Brüsseler 
Vt v. 8. 6. 99 und 3. 11. 06. Durch sie wird die 
Einfuhr und die Fabrikation spirituöser Getränke 
in den Teilen einer (genau abgegrenzien) Zone 
verboten, in denen keine Spirituosen ver- 
braucht werden. In den übrigen Teilen der Zone 
wird der Spirituosenhandel durch einen Einfuhrzoll 
und eine Fabrikationssteuer (100 Frs. für den 
Hektoliter von 50 %% Alkohol) eingeschränkt, 
c) auf der Haager Opium konvention v. 
23. 1. 12. Vorbereitet durch eine 1909 auf ameri- 
kanische Veranlassung nach Schanghai einberufe- 
nen Kommission. 
Literatur 1 Sittenpolizei, oben S 438; außerdem Ameri- 
cap journal of Intern. law, 1912, 865; 1913, 108; van der 
Mandere, die Opiumkonferenz, im Jahrb. d. Bölkerrechts, 
1, 1913, S. 1230 ff. 
. Gemeinschaften auf sozial- 
politischem Gebiet auf Grund der 
Berner Konventionen v. 26. 9. 06: a) das Verbot 
der Verwendung von weißem Phosphor zur An- 
fertigung von Zündhölzern, b) das Verbot der 
gewerblichen Nachtarbeit von Frauen (/ Bd. I, 
S 171, 1801. 
7. Gemeinschaften auf dem Ge- 
biet der Schiffahrts= und Seepo- 
lizei sind begründet worden durch 
a) die internationale Schiffahrts= und Hafen- 
ordnung, vereinbart für den Bodensee von den 
anliegenden Staaten am 22. 9. 67 (revidiert 
8. 4. 99: NR 2 s. XX 354; XXX 206), 
b) das Nordsecefischereiabkommen v. 6. 5. 82 
[IFischerei, Bd. I, 802), 
ID0) 5r Rheinlachsfischerei Vt v. 30. 6. 85 IBd. I, 
S. 7921j1. 
5*s 4. Internationale Unionen. 
I. Gemeinschaften auf dem Ge- 
biete des Verkehrswesens: 
a) Der Weltpostverein I#| Postl. 
  
Verwaltungsgemeinschaften (Internationale Unionen) 
b) Die Telegraphenunion I Telegraphie, III 
S. 166!] 
c) Die Union für den Eisenbahnfrachtverkehr 
IX Bd. 1, 683!M. 
d) Die Radiotelegraphenunion [IJ Telegraphie 1. 
II. Gemeinschaften auf dem Ge- 
biete von Handel und Industrie: 
a) Die gewerbliche Union (J Patentsachen 1. 
b) Die Berner Union zum Schutze der Werke 
der Literatur und Kunst, begründet durch die 
Konvention v. 9. 9. 86, in wichtigen Punkten ab- 
geändert durch die Zusatzakte v. 4. 5. 96 und die 
Berliner Konvention v. 13. 11. 08. Nach dem 
Unionsvertrag von 1886 bilden die daran be- 
teiligten Staaten einen Verband zum Schutze 
des Urheberrechts an Werken der Literatur und 
Kunst, mit der Wirkung, daß die Urheber, die 
einem Verbandslande angehören, oder die Ver- 
leger von Werken, die in einem Verbandsland 
veröffentlicht sind (auch wenn sie von einem An- 
gehörigen eines Nichtverbandsstaates herrühren), 
in jedem andern den Staatsangehörigen gleichge- 
stellt sind. Geschützt werden alle Produkte der 
wissenschaftlichen und künstlerischen Literatur, 
Werke der Kunst, Uebersetzungen, ferner, seit 1908, 
auch Werke der Baukunst, Photographie, Kine- 
matographie. Das Maximum der Schutzfrist ist 
auf der Berliner Konferenz auf 50 Jahre fest- 
gestellt worden. Ferner wurde bereits 1886 ein 
Bureau für die Union in Bern eingesetzt (s. u.). 
Bestehende oder noch zu schaffende Einzelverträge- 
sind durch die Konventionen nicht berührt worden. 
Jc) Die Union zur Veröffentlichung des Zoll- 
tarifs v. 5. 7. 90 I[XN Zollwesen § 7 I. 
d) Die Zuckergemeinschaft, begründet durch den 
Brüsseler Vi v. 5. 3. 02 (N Zuckersteuern!. 
Strupp im Jahrbuch des Bölkerrechts 1 1270 ff (mir 
weiterer Literatur). 
e) Die durch den Vt v. 7. 6. 05, der ein inter- 
nationales, landwirtschaftliches Institut in Rom- 
begründet hat, geschaffene Gemeinschaft, s. Bd. II, 
766 (Dop, Revue politique et parlamentaire, 
1912, 494). 
k) Die Meter-Union, begründet durch die Kon- 
Een 20. 5. 75 II Maß und Gewicht, Bd. II 
. 8141)]. 
III. Gemeinschaften zum Schute- 
der Gesundheit. chu b 
Die Pariser Sanitätskonvention v. 3. 12. 03 
[X Bd. II, 6541, z. T. abgeändert durch die Kon- 
vention v. 17. 1. 12, die den neuesten Ergebnissen 
der Forschung, insbesondere der Choleraforschung, 
Rechnung trägt und Bestimmungen über das 
Gelbfieber, das bisher nur den Gegenstand eines. 
einzigen Paragraphen gebildet hatte, enthält. 
Ueber die neue Konvention von 1912 siehe Strupp. 
Die Pariser Sanitätskonferenz usw. im Jahrbuch des Böl- 
kerrechis 1, 1258 ff (mit weiterer Literatur). 
IV. Gemeinschaften zum Schutze 
ideeller und wissenschaftlicher In- 
teressen. 
a) Der internationale geodätische Verband, ge- 
schaffen — ohne Konvention — im April 1862. 
Uebereinkunft erst v. 30. 10. 86, revidiert 11. 10.95 
Landmesser II, 7211. 
Helmert, Die internationale Erdmessung in den 
ersten fünfzig Jahren ihres Bestehens. Internat. Mo- 
natsschrift für Wissenschaft, Kunst und Technik, Januar 
1913; van de Sande-Bakhuyzen, Bericht über
	        
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