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Personenstand
und Tag der Eintragung angeben.
mündliche Anzeige oder Erklärung erfolgenden
Eintragungen sollen überdies enthalten die Be-
zeichnung der Erschienenen, den Vermerk des StB,
daß und auf welche Weise er sich die Ueberzeu-
ung von der Persönlichkeit der Erschienenen ver-
chafft hat, sowie den Vermerk, daß die Eintra-
gung den Erschienenen vorgelesen und von ihnen
genehmigt ist. Von den Randeintragungen sind
die Randvermerke auf Grund öffentlicher Ur-
kunden zu unterscheiden, die auf schriftlichen Antrag
der Beteiligten (§ 26) oder amtliche Mitteilung
(5 55), eingetragen werden, aber nicht den Cha-
rakter der Beurkundung haben. Richtigstellungen
von Eintragungen, die noch nicht durch Unter-
schrift des St B vollzogen sind, sind vom StB am
Rande zu vermerken und wie die Eintragung zu
vollziehen.
Durch die Unterschrift des St B wird die Eintra-
gung als öffentliche Urkunde abgeschlossen.
Von diesem Augenblick an dürfen Veränderungen
im Wortlaut der Eintragung, „Zusätze, Löschungen,
Abänderungen“ — ausgenommen aber die Ver-
besserung offenbarer Schreibfehler, die nach der
Verordnung des Bundesrats mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde durch den StB selbst erfol-
gen darf, — nur im Berichtigungsverfahren be-
wirkt werden. Das Berichtigungsverfahren wird
von der Aufssichtsbehörde von Amts wegen oder
auf Antrag eingeleitet. Die Aussichtsbehörde
hat die Beteiligten, d. h. diejenigen, auf deren
Anzeige oder Erklärung die Eintragung erfolgt ist,
diejenigen, welche die Eintragung betrifft oder
erwähnt, diejenigen, welche aus der Eintragung
Rechte ableiten können, zu hören. Die abge-
schlossenen Verhandlungen sind dem Gerichte
erster Instanz, d. i. dem Amtsgericht, in dessen
Bezirk der StB seinen Amtssitz hat, vorzulegen.
Das Gericht kann, wenn der Fall nach allgemei-
nen Rechtsgrundsätzen sich für den Prozeßweg
eignet, den Antragsteller auf den Prozeßweg ver-
weisen oder die Berichtigung ablehnen oder
die Berichtigung anordnen. Diese letztere Ver-
fügung kann von jedem, dessen Recht dadurch be-
einträchtigt wird, mit der sofortigen Beschwerde
angesochten werden. Ist sie rechtskräftig gewor-
den, so ist die Berichtigung vom St einzutragen.
Die Eintragung geschieht in der Form eines
Randvermerkes, in dem die gerichtliche Anord-
nung zu erwähnen ist. Die Berichtigung wird
Bestandteil des ursprünglichen, richtig gestellten
Eintrags und teilt dessen Beweiskraft.
Die ordnungsmäßig geführten StR beweisen
diejenigen Tatsachen, zu deren Beurkundung sie
bestimmt und die in ihnen eingetragen sind. Die
Beweiskraft des Hauptregisters wird nur durch
den Nachweis der Fälschung, unrichtigen Ein-
tragung, oder Unrichtigkeit der Anzeigen, der-
jenige der Nebenregister (und beglaubigten Aus-
züge) auch durch den Nachweis der Nichtüberein-
stimmung mit den Hauptregistern widerlegt.
Als Beilage zu jedem Register hat der St B
Sammelakten, nach Jahrgängen geordnet,
zu führen.
Die Einsicht in die StR und die Erteilung
beglaubigter Auszüge aus den StR muß
jedermann gegen Entrichtung bestimmter Ge-
bühren, im amtlichen Interesse und bei Unver-
mögen der Beteiligten gebührenfrei gewährt
Die auf, werden. Die Auszüge sind beglaubigte Abschrif-
ten, welche mit der Unterschrift und dem Dienst-
siegel des StB oder des zuständigen Gerichts-
beamten zu versehen sind; für einzelne Angelegen-
heiten (Versicherungs-, Aushebungswesen usw.)
sind landesrechtlich abgekürzte Auszüge zugelassen.
§ 7. Das Geburtsregister (vgl. unten § 11).
Als Haupteintragungen sind nach dem Reichs-
gesetz aufzunehmen: 1. Die Beurkundung über die
Geburt eines im St ABezirke lebend geborenen Kin-
des, mit der die Beurkundung einer bei der Anzeige
erfolgten Anerkennung verbunden werden kann;
2. die Beurkundung über den Fund eines neugebore-
nen Kindes innerhalb des St ABezirks;3. die Ueber-
tragung der Beurkundung über die Geburt eines
Kindes, welches auf einem Seeschiffe während
der Reise lebend geboren worden ist; hiezu kommen
noch die Eintragung über eine außerhalb des
Reichsgebiets erfolgte Geburt eines Kindes, die
auf Grund der Kaif Vv. 20. 1. 79 und v. 20. 2.
06 vorzunehmen ist (vgl. unten 55 17, 18). Am
Randeeiner Haupteintragung ist einzutragen: l. die
Beurkundung über die nachträgliche Anzeige der
Vornamen eines Kindes; 2. die Beurkundung
über die nachträgliche Erklärung der Anerkennung
eines unehelichen Kindes; 3. ein Vermerk auf
Grund einer öffentlichen Urkunde über nachträg-
liche Feststellung der Abstammung eines Kindes,
sei es durch Anerkennung, sei es durch richterliches
Erkenntnis oder über eine Veränderung in den
Standesrechten des Kindes, sei es durch Legiti-
mation, Annahme an Kindesstatt, oder in anderer
Weise. Veränderungen des Familiennamens sind
ebensowenig wie solche der Vornamen Standes-
änderungen. Sie können daher, sofern sie nicht
als Folge von Standesveränderungen eintreten,
nur landesrechtlich eingetragen werden. Durch
fast sämtliche Ausführungsvorschriften ist die Ein-
tragung der Namensänderungen vorgeschrieben,
leichviel ob sie kraft Privatwillenserklärung nach
9§ 1577, 17066 B# oder mit obrigkeitlicher Be-
willigung erfolgen. [J Namen!].
§ 8. Das Sterberegister (vgl. unten & 12) soll als
Haupteintragungen nach dem Reichsgesetz enthal-
ten: 1. die Beurkundung über die Geburt eines Kin-
des, das im St Aezirk tot geboren oder in der
Geburt verstorben ist; 2. die Uebertragung der
Beurkundung über die Geburt eines Kindes, das
auf einem Seeschiff während der Reise tot ge-
boren oder in der Geburt verstorben ist; 3. die
Beurkundung eines Sterbefalls, der in dem
St Aneczirk erfolgt ist; 4. die Uebertragung der
Beurkundung über einen Sterbefall, der auf einem
Seeschiffe während der Reise erfolgt ist; hiezu
kommen noch die Eintragungen nach d. Kais. V
v. 20. 1. 79 und 20. 2. 06 (vgl. 85§ 17, 18).
§ 9. Das Heiratsregister (vgl. unten 8 14).
Als Haupteintragung ist aufzunehmen: die
Beurkundung einer Eheschließung im St ABezirk,
mit der die Beurkundung einer bei der Eheschließung
vollzogenen Anerkennung eines unehelichen Kindes
verbunden werden kann. Am Rande einer
selbständigen Eintragung ist einzutragen: ein
Vermerk 1. über ein rechtskräftiges Erkenntnis,
durch das eine Che für nichtig erklärt, in einem
Rechtestreit, der die Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Par-
teien zum Gegenstand hat, als nicht bestehend
festgestellt, geschieden oder die eheliche Gemein-