Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Personenstand 
  
und Tag der Eintragung angeben. 
mündliche Anzeige oder Erklärung erfolgenden 
Eintragungen sollen überdies enthalten die Be- 
zeichnung der Erschienenen, den Vermerk des StB, 
daß und auf welche Weise er sich die Ueberzeu- 
ung von der Persönlichkeit der Erschienenen ver- 
chafft hat, sowie den Vermerk, daß die Eintra- 
gung den Erschienenen vorgelesen und von ihnen 
genehmigt ist. Von den Randeintragungen sind 
die Randvermerke auf Grund öffentlicher Ur- 
kunden zu unterscheiden, die auf schriftlichen Antrag 
der Beteiligten (§ 26) oder amtliche Mitteilung 
(5 55), eingetragen werden, aber nicht den Cha- 
rakter der Beurkundung haben. Richtigstellungen 
von Eintragungen, die noch nicht durch Unter- 
schrift des St B vollzogen sind, sind vom StB am 
Rande zu vermerken und wie die Eintragung zu 
vollziehen. 
Durch die Unterschrift des St B wird die Eintra- 
gung als öffentliche Urkunde abgeschlossen. 
Von diesem Augenblick an dürfen Veränderungen 
im Wortlaut der Eintragung, „Zusätze, Löschungen, 
Abänderungen“ — ausgenommen aber die Ver- 
besserung offenbarer Schreibfehler, die nach der 
Verordnung des Bundesrats mit Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde durch den StB selbst erfol- 
gen darf, — nur im Berichtigungsverfahren be- 
wirkt werden. Das Berichtigungsverfahren wird 
von der Aufssichtsbehörde von Amts wegen oder 
auf Antrag eingeleitet. Die Aussichtsbehörde 
hat die Beteiligten, d. h. diejenigen, auf deren 
Anzeige oder Erklärung die Eintragung erfolgt ist, 
diejenigen, welche die Eintragung betrifft oder 
erwähnt, diejenigen, welche aus der Eintragung 
Rechte ableiten können, zu hören. Die abge- 
schlossenen Verhandlungen sind dem Gerichte 
erster Instanz, d. i. dem Amtsgericht, in dessen 
Bezirk der StB seinen Amtssitz hat, vorzulegen. 
Das Gericht kann, wenn der Fall nach allgemei- 
nen Rechtsgrundsätzen sich für den Prozeßweg 
eignet, den Antragsteller auf den Prozeßweg ver- 
weisen oder die Berichtigung ablehnen oder 
die Berichtigung anordnen. Diese letztere Ver- 
fügung kann von jedem, dessen Recht dadurch be- 
einträchtigt wird, mit der sofortigen Beschwerde 
angesochten werden. Ist sie rechtskräftig gewor- 
den, so ist die Berichtigung vom St einzutragen. 
Die Eintragung geschieht in der Form eines 
Randvermerkes, in dem die gerichtliche Anord- 
nung zu erwähnen ist. Die Berichtigung wird 
Bestandteil des ursprünglichen, richtig gestellten 
Eintrags und teilt dessen Beweiskraft. 
Die ordnungsmäßig geführten StR beweisen 
diejenigen Tatsachen, zu deren Beurkundung sie 
bestimmt und die in ihnen eingetragen sind. Die 
Beweiskraft des Hauptregisters wird nur durch 
den Nachweis der Fälschung, unrichtigen Ein- 
tragung, oder Unrichtigkeit der Anzeigen, der- 
jenige der Nebenregister (und beglaubigten Aus- 
züge) auch durch den Nachweis der Nichtüberein- 
stimmung mit den Hauptregistern widerlegt. 
Als Beilage zu jedem Register hat der St B 
Sammelakten, nach Jahrgängen geordnet, 
zu führen. 
Die Einsicht in die StR und die Erteilung 
beglaubigter Auszüge aus den StR muß 
jedermann gegen Entrichtung bestimmter Ge- 
bühren, im amtlichen Interesse und bei Unver- 
mögen der Beteiligten gebührenfrei gewährt 
  
  
Die auf, werden. Die Auszüge sind beglaubigte Abschrif- 
ten, welche mit der Unterschrift und dem Dienst- 
siegel des StB oder des zuständigen Gerichts- 
beamten zu versehen sind; für einzelne Angelegen- 
heiten (Versicherungs-, Aushebungswesen usw.) 
sind landesrechtlich abgekürzte Auszüge zugelassen. 
§ 7. Das Geburtsregister (vgl. unten § 11). 
Als Haupteintragungen sind nach dem Reichs- 
gesetz aufzunehmen: 1. Die Beurkundung über die 
Geburt eines im St ABezirke lebend geborenen Kin- 
des, mit der die Beurkundung einer bei der Anzeige 
erfolgten Anerkennung verbunden werden kann; 
2. die Beurkundung über den Fund eines neugebore- 
nen Kindes innerhalb des St ABezirks;3. die Ueber- 
tragung der Beurkundung über die Geburt eines 
Kindes, welches auf einem Seeschiffe während 
der Reise lebend geboren worden ist; hiezu kommen 
noch die Eintragung über eine außerhalb des 
Reichsgebiets erfolgte Geburt eines Kindes, die 
auf Grund der Kaif Vv. 20. 1. 79 und v. 20. 2. 
06 vorzunehmen ist (vgl. unten 55 17, 18). Am 
Randeeiner Haupteintragung ist einzutragen: l. die 
Beurkundung über die nachträgliche Anzeige der 
Vornamen eines Kindes; 2. die Beurkundung 
über die nachträgliche Erklärung der Anerkennung 
eines unehelichen Kindes; 3. ein Vermerk auf 
Grund einer öffentlichen Urkunde über nachträg- 
liche Feststellung der Abstammung eines Kindes, 
sei es durch Anerkennung, sei es durch richterliches 
Erkenntnis oder über eine Veränderung in den 
Standesrechten des Kindes, sei es durch Legiti- 
mation, Annahme an Kindesstatt, oder in anderer 
Weise. Veränderungen des Familiennamens sind 
ebensowenig wie solche der Vornamen Standes- 
änderungen. Sie können daher, sofern sie nicht 
als Folge von Standesveränderungen eintreten, 
nur landesrechtlich eingetragen werden. Durch 
fast sämtliche Ausführungsvorschriften ist die Ein- 
tragung der Namensänderungen vorgeschrieben, 
leichviel ob sie kraft Privatwillenserklärung nach 
9§ 1577, 17066 B# oder mit obrigkeitlicher Be- 
willigung erfolgen. [J Namen!]. 
§ 8. Das Sterberegister (vgl. unten & 12) soll als 
Haupteintragungen nach dem Reichsgesetz enthal- 
ten: 1. die Beurkundung über die Geburt eines Kin- 
des, das im St Aezirk tot geboren oder in der 
Geburt verstorben ist; 2. die Uebertragung der 
Beurkundung über die Geburt eines Kindes, das 
auf einem Seeschiff während der Reise tot ge- 
boren oder in der Geburt verstorben ist; 3. die 
Beurkundung eines Sterbefalls, der in dem 
St Aneczirk erfolgt ist; 4. die Uebertragung der 
Beurkundung über einen Sterbefall, der auf einem 
Seeschiffe während der Reise erfolgt ist; hiezu 
kommen noch die Eintragungen nach d. Kais. V 
v. 20. 1. 79 und 20. 2. 06 (vgl. 85§ 17, 18). 
§ 9. Das Heiratsregister (vgl. unten 8 14). 
Als Haupteintragung ist aufzunehmen: die 
Beurkundung einer Eheschließung im St ABezirk, 
mit der die Beurkundung einer bei der Eheschließung 
vollzogenen Anerkennung eines unehelichen Kindes 
verbunden werden kann. Am Rande einer 
selbständigen Eintragung ist einzutragen: ein 
Vermerk 1. über ein rechtskräftiges Erkenntnis, 
durch das eine Che für nichtig erklärt, in einem 
Rechtestreit, der die Feststellung des Bestehens 
oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Par- 
teien zum Gegenstand hat, als nicht bestehend 
festgestellt, geschieden oder die eheliche Gemein-
	        
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