Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Verwaltungsgerichtsbarkeit (Württemberg) 
  
tung der Kompetenzbefugnisse durch den Vb#, 
also dann stattfinden, wenn von diesem eine 
Rechtsbeschwerde für statthaft erklärt ist in einem 
Fall, wo von der Verw Behörde die Zulässigkeit 
des Verwechtswegs bestritten wird. Eine vor- 
gängige Beteiligung der VerwBehörde an dem 
Verfahren wird nicht erfordert. Die — aufschiebend 
wirkende — Nichtigkeitsklage ist binnen der Not- 
frist von einem Monat von der Zustellung des 
Urteils an bei dem VGH zu erheben (a 70). Das 
Verfahren ist das gewöhnliche. Der VH ver- 
handelt und entscheidet über die Klage in der 
Besetzung mit sieben Mitgliedern einschließlich des 
Vorsitzenden. Hierbei ist der frühere Berichter- 
statter ausgeschlossen und wird erforderlichenfalls 
das Gericht aus Mitgliedern des OL# ergänzt. 
D. Für die Kosten des erstinstanzlichen 
Verfahrens, des Berufungsverfahrens und des 
Wiederaufnahmeverfahrens sind die a 40, 41 
maßgebend. Mit der Entscheidung in der Haupt- 
sache ist stets auch das Erkenntnis über die Kosten 
des Verfahrens zu verbinden. In Beziehung auf 
die Kostenersatzpflicht und die Feststellung der 
Kosten, zu deren Ersatz die Gegenpartei verpflich- 
tet ist, sowie auf die Zulassung zum Armenrecht 
finden die Vorschriften der Z3 PO entsprechende 
Anwendung (a 33 Abs 1, a 51 Abs 3, a 55). Für 
Endentscheidungen wird eine nach der Bedeutung 
des Streitgegenstandes und dem Umfang der 
Verhandlungen zu bemessende Sportel an- 
gesetzt. Im Beschwerdeverfahren ist die Zuschei- 
dung von Kosten an die beteiligte Verw Behörde 
oder an die Staatskasse ausgeschlossen, dagegen 
kann, wenn die Beschwerde als unstatthaft oder 
unbegründet abgewiesen wird, mit dem urteil 
dem Beschwerdeführer der Ersatz der Kosten des 
Verfahrens und die Entrichtung einer aus a 41 
zu bemessenden Sportel auferlegt werden (a 69). 
Für die Bemessung der Gebühren der 
Zeugen und Sachverständigen wird 
auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die 
Reichsgebührenordnung v. 20. 6. 78/17. 5. 98 
angewendet. An die Stelle der die Sportelbe- 
träge regelnden zweiten Hälfte des a 41 V ist 
die Nr. 75 des dem Allgemeinen Sportel G v. 
28. 12. 99 angeschlossenen Sporteltarifs getreten. 
8 9. Rechtskraft — Zwangsvollstreckung. 
I. Das württembergische Recht geht ohne wei- 
teres von der Rechtskraft verwaltungsrichterlicher 
Urteile aus (a 1 Gv. 18. 8. 79) und mangels be- 
sonderer Bestimmungen sind die allgemeinen 
Grundsätze des bürgerlichen Rechts für die Vor- 
aussetzungen und Wirkungen der Rechtskraft zur 
entsprechenden Anwendung zu bringen. Auch 
unterliegt es keinem Anstand, bezüglich der Ab- 
änderung der Urteile durch das entscheidende 
Gericht, des Berichtigungsverfahrens und der 
Zulässigkeit von Teilurteilen, Zwischenurteilen 
und bedingten Endurteilen, soweit erforderlich, 
auf die Vorschriften der 3 PO zurückzugreisen. Das 
wird bei den im Parteistreitverfahren ergehenden 
verwaltungsrichterlichen Urteilen keine besonde- 
ren Schwierigkeiten ergeben, da hier ein zwischen 
zwei Parteien streitiger Anspruch zur Entschei- 
dung zu bringen ist. Anders aber liegt es im 
Rechtsbeschwerdeverfahren, wo eine Partei die 
Anfechtung einer Entscheidung der Verw Behörde 
betreibt. Wird die Beschwerde abgewiesen, so 
ist damit die Unanfechtbarkeit der Ent- 
  
scheidung der VerwBehörde gegeben, es wird 
mit dem Urteil des VGH festgestellt, daß die 
Vollstreckung der Entscheidung der VerwBehörde 
nach Maßgabe des a 10—13 des G v. 18. 8. 79 
entweder mit Recht erfolgt ist oder ohne Anstand 
erfolgen kann. Ist eine Entscheidung der VerwBe- 
hörde unanfechtbar geworden und ergeht hierauf 
eine auf die gleiche Angelegenheit bezügliche Ent- 
scheidung derselben Verw Behörde, gegen welche 
Rechtsbeschwerde erhoben wird, so ist vom VGH 
an der Hand der konkreten Verhältnisse die IJden- 
tität der beiden Entscheidungen zu prüfen; wird 
die Identität bejaht, so folgt daraus die Unstatt- 
haftigkeit der Beschwerde, im anderen Falle ist 
die Beschwerde sachlicher Würdigung zu unter- 
ziehen. Wird der Beschwerde eine Folge gegeben, 
so wird insoweit die angefochtene Entscheidung 
außer Wirksamkeit gesetzt; die prak- 
tische Bedeutung dieser Kassation muß sich aus 
den Gründen des Urteils des VGH ergeben. Die 
Verw Behörde ist verpflichtet, der weiteren Be- 
handlung der Angelegenheit die vom VGP fest- 
gestellte Rechtsauffassung zugrunde zu legen. 
Der Partei steht gegen jede Maßregel der Ver- 
waltung, insbesondere gegen jede Vollstreckungs- 
verfügung, welche in irgend einem Punkte von 
dieser Rechtsauffassung abweicht, die erneute 
Rechtsbeschwerde an den V zu. 
II. Die Zwangsvollstreckung ver- 
waltungsrichterlicher Urteile einschließlich des 
Arrestes und der einstweiligen Verfügung erfolgt 
nach den zur entsprechenden Anwendung gelan- 
genden Vorschriften des 8. Buchs der 39 und 
des württembergischen AEG dazu mit den in a 1—6 
des G über die Zwangsvollstreckung wegen 
öffentlicher Ansprüche v. 18. 8. 79 enthaltenen 
Aenderungen. Auch für die Aussprechung der 
vorläufigen Vollstreckbarkeit findet die 8O 
(§§ 717 Abs 1, 718—720) entsprechende An- 
wendung; Zeugnisse der Rechtskraft (8P 5706) 
sind nicht zu erteilen. 
Wesentliche Abweichungen im Verfahren: 
An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der 
Vorstand oder der von diesem nach a 3 Abs 3 mit 
der Ausführung der Zwangsvollstreckung Beauf- 
tragte, an die Stelle des Amtsgerichts das Bezirks- 
amt und an die Stelle des Landgerichts die 
Kreisregierung. Hinsichtlich der örtlichen Zu- 
ständigkeit ist dem Bezirksamt des allgemeinen 
Gerichtsstands des Schuldners eine mit der Zu- 
ständigkeit des Bezirksamts des Vollstreckungs- 
orts konkurrierende, gegenüber dem Fiskus und 
den ihm gleichgestellten Schuldnern sogar eine 
ausschließliche Zuständigkeit beigelegt (a 3 Abs 2). 
Vollstreckbare Ausfertigungen werden nicht erteilt. 
Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer 
Vollstreckungsverfügung, die auf den Antrag des 
Gläubigers von dem Prozeßgericht erster Instanz 
oder namens desselben von dessen Vorstand oder 
einem von ihm beauftragten Gerichtsmitglied 
erlassen und von deren Entlassung dem Gläubiger 
und dem Schuldner Eröffnung gemacht wird 
(à 2, à 4 Abf 1). Verhandlungen und Zustellungen 
erfolgen nicht im Parteibetriebe, sondern gemäß 
den allgemeinen für das Verfahren der verfü-- 
genden Behörden geltenden Vorschriften (a 4 
Abs 2). Der Schuldner kann zur Vornahme, Un- 
terlassung oder Duldung von Handlungen durch 
die unmittelbare Anwendung der Amtsgewalt
	        
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