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Gegen die Entscheidungen des ärztlichen Ehren-
gerichtshofs, der im ehrengerichtlichen Verfahren
der Aerzte Berufungsinstanz ist und auch über
Zurücknahme der ärztlichen Approbation zu be-
schließen hat, kann nach Gv. 10. 10. 06, die Rechts-
verhältnisse des Sanitätspersonals betr., die Ent-
scheidung des VGH angerufen werden.
3. Klagen gegen Beamte. Nach
einem G v. 24. 2. 80 hat der VöH auf Ver-
langen des betreffenden Min die im EG z. GVG
und im bad. AG z. BGB vorgesehene Vorent-
scheidung darüber abzugeben, ob ein öffentlicher
Beamter, dessen strafrechtliche Verfolgung in
Frage steht oder für dessen Amtshandlung der
Staat oder eine Gemeinde haftbar gemacht wird,
sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse
oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amts-
handlung schuldig gemacht habe. I/ Konfliktj.
5. Verwaltungsgerichtliches Verfahren.
1. Im allgemeinen. Das Verfahren
vor den Verw ist im wesentlichen nach dem
Vorbilde des bürgerlichen Prozeßverfahrens ge-
ordnet; in einer Reihe von Punkten, so hinsicht-
lich des Ausschlusses der Oeffentlichkeit, der Pro-
zeßkosten, der Fristen und Termine, des Beweises
durch Zeugen und Sachverständige, sind die Be-
stimmungen der ZPO als entsprechend maßge-
bend erklärt. Es ist daher das Einschreiten des
Verw# stets durch eine seitens der Beteiligten
erfolgende Klagerhebung bedingt, und es ent-
scheidet das VerwG# nur über die von den Par-
teien vor dasselbe gebrachten Streitpunkte. Das
Verfahren ist mündlich und öffentlich;
über alle für die Entscheidung in Betracht kommen-
den Tatumstände und Beweismittel ist den Par-
teien Gelegenheit zur Aeußerung zu geben; erfolgt
die Beweisaufnahme nach Gerichtsbeschluß nicht
vor dem Gerichte, so ist das Ergebnis in der
mündlichen Verhandlung darzulegen.
Die Abweichungen vom zivilprozes-
sualischen Verfahren sind namentlich fol-
gende: a) Bezüglich der Erforschung der für die
Entscheidung erheblichen Tatsachen und der Er-
hebung der Beweise ist das Verwc nicht an die
Anträge der Parteien gebunden; b) Beweis durch
Eideszuschiebung ist ausgeschlossen; c) der Vor-
sitzende oder das Gericht kann auch von Amts-
wegen Dritte, deren Interesie durch die zu er-
lassende Entscheidung berührt wird, beiladen mit
der Rechtsfolge, daß die Entscheidung dadurch auch
dem Beigeladenen gegenüber wirksam wird;
d) auch wenn eine oder beide Parteien in der
Verhandlung ausbleiben, kann das Gericht sofern
die Sache spruchreif ist, auf Antrag einer Partei
die Entscheidung erlassen; e) die Gebühren der
Anwälte (V v. 8. 10. 84 GVBl 409) und die
Vorschriften über Zustellungen sind im Interesse
der Vereinfachung und Kostenersparnis abwei-
chend von den für bürgerliche Rechtssachen gelten-
den Bestimmungen geregelt; die Zustellungen er-
folgen von Amts wegen (Vv. 22. p9. 81 6 VBl 401).
2. Notwendigkeit vorausgegan-
gener Verwaltungsentscheidung.
Bei den vom Bezirkerat in erster Instanz
zu erledigenden Streitsachen ist die verwaltungs-
gerichtliche Entschceidung die ausschließliche Form,
mittelst welcher der zwischen den Beteiligten ent-
standene Rechtsstreit erledigt werden kann: der-
artige Sachen können durch die zuständige Verw-
Verwaltungsgerichtsbarkeit (Baden)
Behörde nur insolange erledigt werden, als die
Parteien hiermit sich zufrieden geben; sobald ein
Beteiligter bei entstehendem Streite eine Rechts-
entscheidung verlangt, ist dieser Antrag als Klage
zu behandeln und zur Entscheidung an das
Verw zu bringen. Dabei ist keine allgemeine
Notfrist bestimmt, innerhalb deren, etwa seit Ent-
stehung des Streites oder seit der letzten Verw-
Entschließung, die Sache beim VerwE anhängig
gemacht werden muß; nur für gewisse Sachen
sind, insbesondere durch die für Abgabenansprüche
des Staates und der Gemeinden bestimmte fünf-
jährige Verjährungsfrist, für die Klageerhebung
Fristen festgesetzt.
Anders wo in einziger Instanz der Verwal-
tungsgerichtshof zu entscheiden hat (§84 II).
Hier ist stets eine Voraussetzung für die Klage-
erhebung, daß die zuständige VerwBehörde zu-
nächst in der Sache eine Verfügung erlassen hat,
und es muß die Klage binnen einer, vom Tage
der Eröffnung der Verw Verfügung an zu rech-
nenden Notfrist, von einem Monate bezw. für
gewisse Fälle von 14 Tagen, bei der Verw Behörde
oder dem V5 eingereicht werden. Neben
der verwaltungsgerichtlichen Klage kann in diesen
Fällen in der Regel (ausgenommen sind insbe-
sondere die Streitigkeiten über Staatsangehörig-
keit, Wahlberechtigung und Wahlgültigkeit) auch
noch die Beschwerde (der Rekurs) an die vorge-
setzte Verw Behörde ergriffen werden, welches
Rechtsmittel insofern weiter geht, als dadurch
eine erneute Prüfung der Sache nicht bloß nach
der rechtlichen Seite, sondern auch in bezug auf
die Zweckmäßigkeit der Verfügung herbeigeführt
werden kann.
z 6. Mittel zur Aufhebung oder Abänderung
verwaltungsgerichtlicher Eutscheidungen.
1. Die Berufung. Gegen die Entschei-
dungen der Bezirksräte kann binnen einem Mo-
nate, von der Zustellung an nicht bloß von den
Beteiligten, sondern auch aus Gründen des
öffentlichen Interesses vom Vorsitzenden des Be-
zirksrats die Berufung an den V ergriffen
werden; dabei können auch neue Tatsachen und
Beweismittel geltend gemacht, überhaupt das
ganze Streitverhältnis nach tatsächlicher und
rechtlicher Beziehung einer neuen Beurteilung
unterworfen werden.
2. Die Beschwerde kann gegen solche
Verfügungen des Bezirksrats erhoben werden, mit
denen ohne Endurteil die Einleitung oder Fort-
setzung des Verfahrens versagt oder aufgehalten
wird oder welche die Ausführung des Endurteils
oder andere Personen als die Parteien betreffen;
die Beschwerde ist in der Regel binnen zwei Wo-
chen, von der Zustellung der betreffenden Ver-
fügung an, einzulegen.
3. Die Nichtigkeitsbeschwerde
greift nur Platz gegen Entscheidungen des WG#
wegen behaupteter Unzuständigkeit oder Gewalts-
überschreitung. Sie steht lediglich den Staats-
verwaltungsbehörden, nicht den Parteien zu und
ist vom Vertreter des Staatsinteresses binnen
zwei Wochen seit Zustellung der Entscheidung zu
erheben. Zuständig zur Erledigung der Nichtig-
keitebeschwerde ist der Kompetenzgerichtshof.
4. Die Klage auf Wiederauf-
nahme des Verfahrens findet gegen
rechtskräftige Urteile des V0 unter den in der