Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Gegen die Entscheidungen des ärztlichen Ehren- 
gerichtshofs, der im ehrengerichtlichen Verfahren 
der Aerzte Berufungsinstanz ist und auch über 
Zurücknahme der ärztlichen Approbation zu be- 
schließen hat, kann nach Gv. 10. 10. 06, die Rechts- 
verhältnisse des Sanitätspersonals betr., die Ent- 
scheidung des VGH angerufen werden. 
3. Klagen gegen Beamte. Nach 
einem G v. 24. 2. 80 hat der VöH auf Ver- 
langen des betreffenden Min die im EG z. GVG 
und im bad. AG z. BGB vorgesehene Vorent- 
scheidung darüber abzugeben, ob ein öffentlicher 
Beamter, dessen strafrechtliche Verfolgung in 
Frage steht oder für dessen Amtshandlung der 
Staat oder eine Gemeinde haftbar gemacht wird, 
sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse 
oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amts- 
handlung schuldig gemacht habe. I/ Konfliktj. 
5. Verwaltungsgerichtliches Verfahren. 
1. Im allgemeinen. Das Verfahren 
vor den Verw ist im wesentlichen nach dem 
Vorbilde des bürgerlichen Prozeßverfahrens ge- 
ordnet; in einer Reihe von Punkten, so hinsicht- 
lich des Ausschlusses der Oeffentlichkeit, der Pro- 
zeßkosten, der Fristen und Termine, des Beweises 
durch Zeugen und Sachverständige, sind die Be- 
stimmungen der ZPO als entsprechend maßge- 
bend erklärt. Es ist daher das Einschreiten des 
Verw# stets durch eine seitens der Beteiligten 
erfolgende Klagerhebung bedingt, und es ent- 
scheidet das VerwG# nur über die von den Par- 
teien vor dasselbe gebrachten Streitpunkte. Das 
Verfahren ist mündlich und öffentlich; 
über alle für die Entscheidung in Betracht kommen- 
den Tatumstände und Beweismittel ist den Par- 
teien Gelegenheit zur Aeußerung zu geben; erfolgt 
die Beweisaufnahme nach Gerichtsbeschluß nicht 
vor dem Gerichte, so ist das Ergebnis in der 
mündlichen Verhandlung darzulegen. 
Die Abweichungen vom zivilprozes- 
sualischen Verfahren sind namentlich fol- 
gende: a) Bezüglich der Erforschung der für die 
Entscheidung erheblichen Tatsachen und der Er- 
hebung der Beweise ist das Verwc nicht an die 
Anträge der Parteien gebunden; b) Beweis durch 
Eideszuschiebung ist ausgeschlossen; c) der Vor- 
sitzende oder das Gericht kann auch von Amts- 
wegen Dritte, deren Interesie durch die zu er- 
lassende Entscheidung berührt wird, beiladen mit 
der Rechtsfolge, daß die Entscheidung dadurch auch 
dem Beigeladenen gegenüber wirksam wird; 
d) auch wenn eine oder beide Parteien in der 
Verhandlung ausbleiben, kann das Gericht sofern 
die Sache spruchreif ist, auf Antrag einer Partei 
die Entscheidung erlassen; e) die Gebühren der 
Anwälte (V v. 8. 10. 84 GVBl 409) und die 
Vorschriften über Zustellungen sind im Interesse 
der Vereinfachung und Kostenersparnis abwei- 
chend von den für bürgerliche Rechtssachen gelten- 
den Bestimmungen geregelt; die Zustellungen er- 
folgen von Amts wegen (Vv. 22. p9. 81 6 VBl 401). 
2. Notwendigkeit vorausgegan- 
gener Verwaltungsentscheidung. 
Bei den vom Bezirkerat in erster Instanz 
zu erledigenden Streitsachen ist die verwaltungs- 
gerichtliche Entschceidung die ausschließliche Form, 
mittelst welcher der zwischen den Beteiligten ent- 
standene Rechtsstreit erledigt werden kann: der- 
artige Sachen können durch die zuständige Verw- 
  
Verwaltungsgerichtsbarkeit (Baden) 
Behörde nur insolange erledigt werden, als die 
Parteien hiermit sich zufrieden geben; sobald ein 
Beteiligter bei entstehendem Streite eine Rechts- 
entscheidung verlangt, ist dieser Antrag als Klage 
zu behandeln und zur Entscheidung an das 
Verw zu bringen. Dabei ist keine allgemeine 
Notfrist bestimmt, innerhalb deren, etwa seit Ent- 
stehung des Streites oder seit der letzten Verw- 
Entschließung, die Sache beim VerwE anhängig 
gemacht werden muß; nur für gewisse Sachen 
sind, insbesondere durch die für Abgabenansprüche 
des Staates und der Gemeinden bestimmte fünf- 
jährige Verjährungsfrist, für die Klageerhebung 
Fristen festgesetzt. 
Anders wo in einziger Instanz der Verwal- 
tungsgerichtshof zu entscheiden hat (§84 II). 
Hier ist stets eine Voraussetzung für die Klage- 
erhebung, daß die zuständige VerwBehörde zu- 
nächst in der Sache eine Verfügung erlassen hat, 
und es muß die Klage binnen einer, vom Tage 
der Eröffnung der Verw Verfügung an zu rech- 
nenden Notfrist, von einem Monate bezw. für 
gewisse Fälle von 14 Tagen, bei der Verw Behörde 
oder dem V5 eingereicht werden. Neben 
der verwaltungsgerichtlichen Klage kann in diesen 
Fällen in der Regel (ausgenommen sind insbe- 
sondere die Streitigkeiten über Staatsangehörig- 
keit, Wahlberechtigung und Wahlgültigkeit) auch 
noch die Beschwerde (der Rekurs) an die vorge- 
setzte Verw Behörde ergriffen werden, welches 
Rechtsmittel insofern weiter geht, als dadurch 
eine erneute Prüfung der Sache nicht bloß nach 
der rechtlichen Seite, sondern auch in bezug auf 
die Zweckmäßigkeit der Verfügung herbeigeführt 
werden kann. 
z 6. Mittel zur Aufhebung oder Abänderung 
verwaltungsgerichtlicher Eutscheidungen. 
1. Die Berufung. Gegen die Entschei- 
dungen der Bezirksräte kann binnen einem Mo- 
nate, von der Zustellung an nicht bloß von den 
Beteiligten, sondern auch aus Gründen des 
öffentlichen Interesses vom Vorsitzenden des Be- 
zirksrats die Berufung an den V ergriffen 
werden; dabei können auch neue Tatsachen und 
Beweismittel geltend gemacht, überhaupt das 
ganze Streitverhältnis nach tatsächlicher und 
rechtlicher Beziehung einer neuen Beurteilung 
unterworfen werden. 
2. Die Beschwerde kann gegen solche 
Verfügungen des Bezirksrats erhoben werden, mit 
denen ohne Endurteil die Einleitung oder Fort- 
setzung des Verfahrens versagt oder aufgehalten 
wird oder welche die Ausführung des Endurteils 
oder andere Personen als die Parteien betreffen; 
die Beschwerde ist in der Regel binnen zwei Wo- 
chen, von der Zustellung der betreffenden Ver- 
fügung an, einzulegen. 
3. Die Nichtigkeitsbeschwerde 
greift nur Platz gegen Entscheidungen des WG# 
wegen behaupteter Unzuständigkeit oder Gewalts- 
überschreitung. Sie steht lediglich den Staats- 
verwaltungsbehörden, nicht den Parteien zu und 
ist vom Vertreter des Staatsinteresses binnen 
zwei Wochen seit Zustellung der Entscheidung zu 
erheben. Zuständig zur Erledigung der Nichtig- 
keitebeschwerde ist der Kompetenzgerichtshof. 
4. Die Klage auf Wiederauf- 
nahme des Verfahrens findet gegen 
rechtskräftige Urteile des V0 unter den in der 
 
	        
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