Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Personenstand 
tãrpersonen gelten für die Dauer der Mobilmachung außer 
den zum Heere gehbrenden Militärpersonen alle diejenigen 
Personen, welche sich in irgend einem Dienst= oder Vertrags- 
verhältmis bei dem Heere befinden oder sonst sich bei ihm 
aushalten oder ihm folgen, mit Einschluß der Kriegsge- 
fangenen. I7 Mobilmachung!. 
Die Beurkundung erfolgt durch die zuständigen (näheres 
# 5, 12 d. B) StB mittels Eintragung in die gewöhnlichen 
St K. Die Grundlage der Eintragung bildet bei Geburts- 
fällen außerhalb des Reichsgebiets und bei allen Sterbesällen 
eine dienstliche Anzeige der zuständigen (näheres 88 4, 16 
d. B) Militärbehörde. 
Für Eheschließungen innerhalb des Reichsgebiets gelten 
die allgemeinen Vorschriften, mit der Maßgabe, daß auch 
der StB des dienstlichen Aufenthaltsorts zuständig ist. Zur 
Bornahme von Eheschließungen im Ausland kann als Stell- 
vertreter des St B ein oberer Militärbeamter von der zu- 
ständigen Militärbehörde ernannt werden. Die Heiratsur- 
kunde ist vom zuständigen St B in das Heiratsregister zu 
üÜbertragen. Dieser Eintrag ist rechtlich Abschrift der Ori- 
ginalurkunde, die daher bei Abweichungen vorgeht. 
5 19. Die Beurkundung des Personenstandes 
und die Eheschließung in Grenzpfarreien. In 
Grenzpfarreien, deren Bezirk sich in das Ausland 
erstreckt, unterliegt nach dem R v. 6. 2. 75 die 
Beurkundung des PSt und die Form der Ehe- 
schließung dem bisher (in Preußen dem vor dem 
Inkrafttreten des G v. . 3. 74) geltenden Rechte, 
wenn für den gegebenen Fall der Geistliche nach 
dem bisher geltenden Rechte zuständig, ein Stan- 
desbeamter nach den Vorschriften des Reichs- 
gesetes nicht zuständig ist. (J Landesgrenze § 5 
a. E 
Diese Bestimmung ist auch im EG zum B(# 
mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß an Stelle 
der Worte „nach den Vorschriften des Reichsgeset- 
zes“ die Worte „nach den Vorschriften des Bür- 
gerlichen Gesetzbuchs"“ treten. 
Durch diese Neufassung ist der Geltungsbercich 
des Norbehaltes eingeschränkt worden. Nach 
B# ist die Zuständigkeit eines StB zur Ehe- 
schließung — abweichend vom PStG — auch dann 
gegeben, wenn nur einer der Verlobten Deutscher 
ist, gleichviel, wo er Wohnsitz oder Aufenthalt hat. 
Ist also auch nur einer der nach Wohnsitz oder Auf- 
enthalt dem ausländischen Teil der Grenzpfarrei 
angehörigen Verlobten Deutscher, so ist die Ehe- 
schließung durch den Geistlichen verboten und 
ohne bürgerliche Wirkung. Der zuständige St B 
ist durch die oberste Aufsichtsbehörde des Bundes- 
staats, dem einer der Verlobten angehört, oder 
wenn er keinem angehört, vom Reichskanzler zu 
bestimmen. 
Die neue Fassung erstreckt sich aber nicht nur 
auf die Form und Beurkundung der Eheschlie- 
ßhung, sondern auch auf die Beurkundung der Ge- 
burten und Sterbefälle. Nun ist aber durch das 
Blo## die Zuständigkeit des St B zur Beurkun- 
dung der Geburten und Sterbefälle überhaupt 
nicht geregelt. Es liegt ein offenbares Redaktions- 
versehen vor. Das bestehende Recht wollte nur 
aufrecht erhalten werden, wenn und soweit nach 
den Vorschriften des PStGesetzes die Zuständig- 
keit eines StB zur Beurkundung der Geburten 
und Sterbefälle nicht gegeben ist. 
5 20. Die Beurkundung des Personenstandes 
nnd die Eheschließung im Auslande. Das 
PStWGesetz regelt die Beurkundung des PSt und 
die Form der Eheschließung nur für das deutsche 
  
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Reichsgebiet. Für die Beurkundung des PSt 
und die Eheschließung von Reichsangehörigen im 
Auslande sind die Vorschriften des R v. 4. 5. 70 
in Kraft geblieben. Durch das PStWGesetz ist sein 
Anwendungsbereich auf Schutzgenossen, d. h. 
Personen, die, ohne reichsangehörig zu sein, 
unter deutschem Schutz stehen, erweitert worden. 
Der Reichskanzler kann einem diplomatischen 
Vertreter des Reichs für das ganze Gebiet des 
Staates, bei dessen Hofe oder Regierung er be- 
glaubigt ist, und einem Reichskonsul für dessen 
Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung zur Be- 
urkundung der Geburten, Heiraten und Sterbe- 
fälle, sowie zur Vornahme der Eheschließungen 
von Reichsangehörigen und Schutzgenossen er- 
teilen. [] Konsuln §& 2 III, Band II S. 621). 
Der ermächtigte Beamte hat drei StR (ein Ge- 
burts-, ein Heirats-, ein Sterberegister) in zwei 
gleichlautenden Originalexemplaren nach einem 
von dem Reichskanzler vorgeschriebenen Formu- 
lar zu führen. Die Register sind am Schluß des 
Jahres abzuschließen; das eine Exemplar ist an 
den Reichskanzler einzusenden. Die Eintragungen 
erfolgen in protokollarischer Form unter fortlau- 
fender Nummer. 
Die Beurkundung eines Geburtsfalles darf nur 
vorgenommen werden, wenn der beurkundende 
Beamte durch Vernehmung des Vaters des Kin- 
des oder anderer Personen von der RichtigkeitW 
der einzutragenden Tatsache sich überzeugt hat. 
Die Beurkundung eines Sterbefalles erfolgt auf 
Grund der Erklärung zweier Zeugen. 
Die Form der Eheschließung war ursprünglich 
die gleiche wie nach dem R v. 6. 2. 70. Durch 
a 40 des Ec z. BG ist die sachliche Ueberein- 
stimmung zwischen der Eheschließungsform im 
Inland und Ausland, die mit der Einführung 
des Bön verloren gegangen wäre, auch für die 
Zukunft hergestellt. 
§# 21. Schutzgebiete. Die Schutzgebiete sind 
weder Inland im Sinn des PStesetzes und B# 
noch Ausland in dem des R v. 4. 5. 70. Es 
bedurfte daher einer besonderen Regelung, die 
nunmehr im Schutzgebietgesetz v. 25. 7. 1900 
enthalten ist. 
Nach & 7 des G finden auf die Eheschließung 
und die Beurkundung des PSt in den Schutz- 
gebieten, ausschließlich jedoch der Eingeborenen, 
die &§ 2—9, 11, 12 und 14 des G v. 4. 5. 70 
loben # 20) Anwendung. Fremde konsulari- 
sche Vertreter sind zu PStpandlungen nicht 
befugt. Kaiserlicher V ist vorbehalten, einer- 
seits das Gesetz auch auf Eingeborene auszudeh- 
nen, anderseits bestimmte andere Teile der Be- 
völkerung den Eingeborenen gleichzustellen, d. h. 
sie gleich jenen von der Geltung des Gesetzes aus- 
zunehmen. In Ausführung dieses Vorbehalts 
hat die V v. 9. 11. 1900 § 2 (Röl 1005) den 
Eingeborenen die Angehörigen fremder farbiger 
Stämme — zu denen die Japaner nicht gehören — 
gleichgestellt, den Gouverneur (Landeshauptmann) 
jedoch ermächtigt, mit Genehmigung des Reichs- 
kanzlers Ausnahmen zu machen. Personen, auf 
die hiernach die Vorschriften des G v. 4. ö. 70 
Anwendung finden, können im Schnutgebiete eine 
Ehe ausschließlich in der dort vorgesehenen Form 
eingehen. Vgl. Gerstmeyer, Schutzgebietsgesetz 
1910 S. 30 f, 156 f. 
An Stelle des Bundeskonsuls tritt in den Schutz-
	        
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