Verwaltungszwang — Veterinärwesen 799
1. Die Anfechtung von Vollstreckungsmaßregeln
kann im Wege der Verwaltungsbe-
schwerde (/Beschwerde]) an die vorgesetzte
Behörde erfolgen. Sie ist aber auch im ver-
waltungsgerichtlichen Verfahren
möglich, sofern in dem betr. Staate eine Verw-
Gerichtsbarkeit [II besteht, deren Wirkungsbereich
sich auf obrigkeitliche Verfügungen erstreckt. Die
Anordnung, um deren Vollstrek-
kung es sich handelt, kann im verwal-
tungsgerichtlichen Verfahren mit denjenigen
Rechtsmitteln angegriffen werden, welche gegen
Verfügungen der betr. Art überhaupt zulässig sind.
Ausgeschlossen wird die Anfechtung durch eine
bereits vorliegende rechtskräftige verwaltungsge-
richtliche Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit
der Verfügung oder durch Ablauf der Frist, welche
für die Beschreitung des Verw Streitverfahrens
gegeben ist.
2. Gegenüber den Exekutionsmaß-
regeln selbst lassen die Gesetzgebungen die
Beschreitung des verwaltungsgerichtlichen Weges
in verschiedenem Umfange zu. In Preußen
finden gegen die Androhung eines Zwangs-
mittels dieselben Rechtsmittel statt wie gegen die
Anordnungen, um deren Durchsetzung es sich
handelt, gegen Festsetzung und Ausfüh-
rung dagegen nur die Beschwerde im Aussichts-
wege innerhalb zweier Wochen. — In Bayern
tritt bei der Zwangsvollstreckung in Angelegen-
heiten, welche im verwaltungsgerichtlichen Ver-
fahren erledigt sind, der verwaltungsgerichtliche
Instanzenzug ein, in anderen Angelegenheiten
findet nur eine VerwBeschwerde statt. — In
Württemberg wird bei den sog. Partei-
streitigkeiten, d. h. in denjenigen Angelegenheiten,
in welchen sich zwei individuell berechtigte Sub-
jekte (Privatpersonen, Gemeinden usw.) gegen-
überstehen, über die auf Vollstreckung verwaltungs-
gerichtlicher Urteile bezüglichen Beschwerden im
verwaltungsgerichtlichen Instanzenzuge entschie-
den; bei Vollstreckung von Verw Verfügungen
kann, abgesehen von dem Falle, daß letztere selbst
mit einer Rechtsbeschwerde angegriffen werden,
eine Berufung an den Verwterichtshof nur auf
Grund der Behauptung stattfinden, daß die Exe-
kution mit einem Urteil des VerwGerichtshofes
im Widerspruch stehe. — Nach der badischen Ge-
setzgebung ist eine Verwülage bei der Vollstrek-
kung polizeilicher Verfügungen dann statthaft, wie
sie darauf gestützt wird, daß der Vollzug mit einem
über die Zulässigkeit der Verfügung ergangenen
verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht überein-
stimmen oder daß das Zwangsmittel nach Art
und Höhe gesetzwidrig sei.
Quellen und Literatur: Preußen: LVG
v. 30. 7. 83 838 132—134. AG z. B8PBP v. 24. 3. 79 5 14.
V, das V. wegen Beitreibung von Geldbeträgen betr., v. 7.
9. 79. — Bayern: PolStGB v. 26. 12. 71 a 16, 20, 21.
AGz. 3Pv. 23. 2.70 a 4—9. G über den Verw Gerichts-
hof v. 8. 8. 78 a 416. — Sachsen: G über Kompetenzverhält-
nisse zwischen Justiz- und Verw Behörden v. 28. 1. 35 8 2.
St O für mittlere und kleinere Städte v. 24. 4. 73 a 4 #1 14.
LEd v. 24. 4. 73 1 76. G, die Zwangsvollstreckung wegen
Geldleistungen in Verw Sachen betr., v. 7. 3. 70. G, das
Versahren in Verw Strafsachen betr., v. 8. 3. 70 8.— Würt-
temberg, C, betr. Acenderungen des Landes-Polizei-
strasgesetzes, v. 12. 8. 79 a 2, 5, 11. G über die Zwangs-
vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche v. 18.
8. 79. G über die VerwRechtspflege v. 16. 12. 76 a 58.—
Baden: PolSt Gn# v. 31. 10. 63 5# 30, 31. G, Zwangs-
vollstreckung wegen öffentlichen Geldforderungen betr.,
v. 20. 2. 79. G, VerwRechtspflege betr., v. 14. 6ö. 84 4 4. —
Hessen: G, betr. die innere Verwaltung und die Ver-
tretung der Kreise und Provinzen, v. 12. 6. 74 a 80. St0O
v. 13. 6. 74 a 56. G, die Pfändung in dem nicht gericht-
lichen Beitreibungsverfahren, insbesondere in dem Steuer-
exekutions-- und im administrativen Beitreibungsverfahren
betr., v. 2. 2. 81.
v. Stein, Verwaltungslehre I 1, 310 ff, IV, 60 ff;
Meyer-Dochow 1 12; Loening 247if; Ro-
sin, Pol VR. 103 ff; Otto Mayer 1 1 23; Flei-
ner, Institutionen des Verwzechts # 13; Gneist
im Rechtelexikon 3, 1106 (VerwéExekution)z; Anschütz
im Verw'rch 1, 389 ff; Thoma, Der Polizeibefehl
89 ff: v. Brauchitsch, Preuß. Verw Gesetze 1, zu
35 132 ff LVG; Friedrichs,R Das LVe# 310 f; Buch
im Arch OeffR 31, 326—435; Kaut, Das (preuß.) Ver-
waltungsswangsverfahren 1907; Schultz, Pr. Verwl
21, 122; 22, 123: Markull im Pr#erwnl 26, 558 ff;
Kormann, Annalen 1912, 213 ff; Ludw. Mayer
(Begriff des Verwaltungszwangsverfahrens), ArchöffR 32,
1914, 152. Vgl. außerdem die im Text zitierte Lit.
1 Verwaltungsgerichtsbarkeit (für die einzelnen Staa-
ten; gegen Schluß).
7) Georg Wever, durchges. v. G. Auschütz.
Verzicht
wird im Nachtrag behandelt
Veteranenfürsorge
Band II, S945; ferner Kriegervereine II, 674
Veterinärwesen
## 1. Begriff, Reichsveterinärwesen. # 2. Veterinär-
wesen in Preußen. 1 3. Bayern. 7 4. Sachsen. # 5. Würt-
temberg. # 6. Baden. 5 7. Hessen. 3 8. Elsaß-Lothringen.
##9#. Veterinärwesen der kleineren Staaten. 3 10. Militar-
veterinärwesen.
A# 1. Begriff; Reichsveterinärwesen. Das
Wort „Veterinär“ leitet sich von dem lateinischen
veterinus, zum Lastziehen gehörig, ab; V. ist
gleichbedeutend mit Tierarzneiwesen.
Ein besonderes Reichs-Veterinärwe-
sen besteht nicht. Zwar sind dem Reiche durch a 4
Nr. 15 der RV: „Die Beaufssichtigung und die
Gesetzgebung der Maßregeln der Veterinärpolizei“
zugewiesen, und infolgedessen sind auch verschie-
dene Reichs-Veterinärpolizeigesetze (J Viehseu-
chen!] erlassen worden, aber die näheren Bestim-
mungen über die Ausführung der Vorschriften
rind deren Ueberwachung durch die geeigneten
Organe, oder die Anordnung der Abwehr= und
Unterdrückungsmaßregeln und die Leitung des