800
Veterinärwesen (Preußen)
Verfahrens sowie die Bestreitung der Kosten für
diese Maßnahmen liegt den Landesregierungen
ob. Dem RK ist es nur vorbehalten, die Aus-
führung der Gesetze und der auf Grund dieser
erlassenen Anordnungen zu überwachen und für
Herstellung und Erhaltung der Einheit in den
seitens der Landesbehörden zu treffenden oder
getroffenen Maßregeln zu sorgen. Mit diesen
Aufgaben betraut ist das Reichsamt des
Innern und innerhalb desselben, soweit tech-
nische Gesichtspunkte in Frage stehen, das Kai-
serliche Gesundheitsamt. Dieses hat eine
Veterinär-Abteilung mit einem Di-
rektor und mehreren Räten, welche die Veterinär-
polizei, die Viehseuchenstatistik, die Schlachtvieh=
und Fleischbeschau [Nleinschließlich ihrer Statistik,
den Viehverkehr und die Tierhygiene zu bear-
beiten hat. Zur Beteiligung an der Lösung
wissenschaftlicher Fragen sind für das Gesund-
heitsamt umfassende Laboratorien und Versuchs-
ställe eingerichtet.
Die Zusammenstellung der Reichsvieh-
seuchenstatistik und der Ergebnisse der
Schlachtvieh= und Fleischbeschau (X] im Deutschen
Reiche erfolgt auf Grund des Materials, zu dessen
Aufstellung und Einsendung die Regierungen der
Einzelstaaten von dem Reichsamt des Innern
veranlaßt werden. Sie gelangen fortlaufend zur
Veröffentlichung.
#§# 2. Veterinärwesen in Preußen. Das ge-
samte Zivil V., sowohl der Unterricht als auch alle
auf die Veterinärpolizei und die tierärztliche
Praxis bezüglichen Angelegenheiten, ressortiert
von dem Min Landw, Domänen und Forsten
(vgl. V v. 27. 4. 72). Das Militär V. wird von
dem KriegsMin verwaltet.
I. In dem Ministerium für Landwirt-
schaft fungiert als Leiter des V. ein Ministerial-
direktor, dem drei vortragende Räte (zwei Juristen,
ein Veterinär) beigegeben sind. Zur Unterstützung
des Min in der Verwaltung des V. ist ein Lan-
desveterinäramt und ein ständiger
Beirat für das Veterinärwesen
eingerichtet (Kgl V v. 13. 5. 10 (GS 651l). Das
Landesveterinäramt hat auf Ersuchen der Ge-
richte und Verw Behörden in Veterinärangelegen-
heiten Obergutachten zu erstatten, die Viehseuchen-
statistik Kund die von den beamteten Tierärzten
erstatteten Jahres-Veterinärberichte zu bearbeiten,
bei der Regelung der Prüfungsordnung für die
Erlangung der Fähigkeit als beamteter Tierarzt
mitzuwirken; in den das tierärztliche Unterrichts-
wesen, die Tierheilkunde, die Viehseuchenbe-
kämpfung und die Fleischbeschau betreffenden
Angelegenheiten den Min zu beraten. Die Mit-
glieder des Landesveterinäramts gehören auch
dem ständigen Beirat an, welcher be-
rufen ist, auf Erfordern des Min wichtige und
wirtschaftlich bedeutsame Fragen auf dem Ge-
biete der Veterinärverwaltung, namentlich des
Viehseuchengesetzes zu erörtern und zu begut-
achten.
II. Für den tierärztlichen Unterricht
sind die Hochschulen in Berlin und Hannover vor-
handen. Die Organe für ihre Verwaltung sind
der Rektor und das Professorenkollegium. Die
ctatsmäßigen Professoren werden vom König er-
nannt, sie haben den Rang der Räte vierter Klasse.
Der Rektor wird vom Min ernannt; dem Pro-
fessorenkollegium steht die Befugnis zu, eins seiner
Mitglieder durch Wahl für das Rektoramt vor-
zuschlagen. Die Amtszeit des Rektors währt
drei Jahre. Derselbe hat über den regelmäßigen
Fortgang des Unterrichts und über die Beobach-
tung der Satzung sowie der sonstigen Vorschriften
zu wachen und ist für die Verwaltung des allge-
meinen Vermögens und für die Beobachtung
des Hochschuletats verantwortlich. Außer von
den etatsmäßigen Professoren wird der Unter-
richt auch von Repetitoren, Assistenten und son-
stigen Hilfslehrern erteilt. Auch können Privat-
dozenten zugelassen werden (s. Satzung der tier-
ärztlichen Hochschule in Hannover v. 31. 3. 13).
An der Berliner tierärztlichen Hochschule werden
auch die Militärtierärzte der deutschen Ar-
mee ausgebildet; mit Ausnahme der des bayeri-
schen Truppenteils, die auf der tierärzilichen Hoch-
schule in München, und der des sächsischen Armee-
korps, welche auf der tierärztlichen Hochschule in
Dresden unterrichtet werden. Soweit die Berliner
Anstalt dieser Aufgabe dient, führt sie den Namen
„Militär-Veterinär-Akademie"“ (unten § 10). Für
die Studierenden dieser Akademie sind die gleiche
Vorbildung, Studiendauer und Prüfungen vor-
geteben wie für die Zivilstudierenden IJ Tier-
ärzte].
III. Alsbeamtete Tierärzte im Sinne
der Seuchengesetze wirken in Preußen
1. Kreistierärzte. Gegenwärtig ist
fast für jeden Kreis ein solcher angestellt, nur
hie und da hat ein Kreistierarzt noch zwei oder
gar drei benachbarte Kreise zu verwalten.
Die Fähigkeit zur Anstellung als
Kreis-(Bezirks-JTierarzt in Preußen wird durch
Bestehen der Prüfung für Kreistierärzte
erworben (Erl des Min Landw, betreffend Prü-
fung für Kreistierärzte, v. 28. 6G. 10). Die Prü-
fung wird vor dem Landesveterinäramt in Ber-
lin abgelegt.
Nachweis für die Zulassung: nach Approbation
mindestens ein Jahr lang im Deutschen Reiche ticrärztliche
Praxis, an geeignetem veterinärmedizinischen Institut je
einen minoestens drei Monate langen Kursfus in der patho-
logischen Anatomie, in der Hygiene und Bakteriologie und
in der Veterinärpolizei und mindestens ebenso lange Lei-
tung entweder eines deutschen öfsentlichen Schlachthofs oder
einer Auslandefleischbeschaustelle oder Ausübung der
Schlachtvich= und Fleischbeschau an einem größeren deut-
schen Schlachthof. Die Prüfung zerfällt in einen
schriftlichen und einen praktisch-mündlichen Teil. Für die
schriftliche Prüfung hat der Kandidat zwei ihm gestellte
Arbeiten, die eine aus dem Gebiete der volizeilichen, vdie
andere aus dem der gerichtlichen Veterinärmedizin oder der
Oygtene oder der Fleischbeschau binnen sechs Monaten ein-
zuliefern, welche selbständige wissenschaftliche Leistungen
darstellen. Die praktisch-mündliche Prüfung zerfällt in vie
Abschnitte: Veterinärgesetzgebung (einschließlich Viehwähr-.
schaft) und Veterinärverwaltung, volizeiliche und gerichtliche
Tierheilkunde, öffentliche Tiergesundheitspflege, Tierzucht
und Tierhaltung, Fleischbeschau und Beurteilung sonstiger
vom Tiere stammender Nahrungsmittel.
Die Anstellung als Rreistierarzt erfolgt auf
Vorschlag der betr. Bezirksregierung, bei der die
Bewerbung anzubringen ist, durch den Ressort-
Min; nach gegenwärtigem Brauch zunächst kom-
missarisch, nach etwa 6 Monaten endgültig und
pvensioneberechtigt. Die Kreistierärzte beziehen
in Gehalt, welches von 1200 bis auf 3300 Mk.