Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Veterinärwesen (Sachsen) 
  
Von den Distriktsgemeinden können mit Zu- 
stimmung der Regierunf, K. d. J., Distrikts- 
tierärzte aufgestellt werden; diesen kann 
durch die Kreisregierung die Besorgung einzelner 
amtstierärztlicher Geschäfte übertragen werden. 
Die Distriktstierärzte unterstehen der Disziplin 
der Distriktsverwaltt ngebeherde und der Beauf- 
sichtigung durch die Kgl Bezirkstierärzte (5 10 
der Kagl V v. 21. 12. 08). 
2. Als Vorbedingung für die Anstellung oder 
Verwendung im amtstierärztlichen Dienste sind 
zu erfüllen: die Ableistung eines praktischen Jah- 
res (¾ Jahr bei einem Amtstierarzte, ½ Jahr 
an einem Schlachthof) und das Bestehen der 
Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst (Ziff. 
IX und X der V v. 21. 12. 08). 
Der Referent für das V. (Ministerialrat) ist mit 
8400—11 400 Mk., der Landesinspektor für Tier- 
zucht mit 7200—9600 Mk., die Regierungs= und 
Beterinärräte mit 6000—8400 Mk., die Bezirks- 
tierärzte mit 3000—6000 Mk. besoldet. 
II. Der tierärztliche Unterricht unter- 
steht in Bayern dem Kultus Min. Die in München 
vorhandene Lehranstalt führt den Namen Tier- 
ärztliche Hochschulez: sie wird von einem 
Rektor geleitet, der auf 3 Jahre vom Könige mit 
dieser „Funktion“ betraut wird. Die Lehrer der 
Hochschule werden, soweit sie ordentliche und 
außerordentliche Professoren sind, ebenfalls vom 
Könige ernannt. Auf Grund einer i. J. 1910 
ergangenen Habilitationsordnung werden auch 
Privatdozenten für die Unterrichtung zugelassen. 
84. Sachsen. Das V. untersteht dem Mini- 
sterium des Innerrn, dessen II. Abteilung 
der Landestierarzt als vortragender Rat 
für Veterinärsachen angehört. 
I. Dem Min Inn ist das Landesgesund- 
heitsamt als hierzu berufene wissenschaft- 
liche Körperschaft, welche die gesamten Interessen 
des öffentlichen Gesundheitswesens bei der Staats- 
regierung wahrnimmt und sie auf diesem Gebiete 
zu beraten hat, unmittelbar unterstellt. Es ist 
durch V v. 20. 5. 12 errichtet und am 1. 6. 12 
in Wirksamkeit getreten. Von den drei Abtei- 
lungen desselben behandelt die II. Abteilung die 
Veterinärangelegenheiten. Jeder Abteilung ge- 
hören ordentliche, vom Min Inn ernannte, und 
außerordentliche, aus Wahlen der beteiligten Be- 
rufskreise hervorgehende Mitglieder an. Bei der 
II. Abteilung sind vorbehaltlich des Rechtes wei- 
terer Ernennungen ordentliche Mitglieder: der 
Veterinärreferent des Min Inn, zurzeit Vorsitzen- 
der, der Landestierzuchtdirektor, ein besonders 
ernanntes geschäftsführendes Mitglied (Veterinär= 
rat), ein von der Tierärztlichen Hochschule nach 
ihrem Ermessen in Einzelfällen abzuordnender 
Vertreter und derzeitig der Rektor der Hochschule 
(als Ehrenmitglied) sowie ihr Professor der patho- 
logischen Anatomie und der Direktor des Vieh- 
und Schlachthofes in Dresden. Außerdem haben 
ein juristischer Beamter des Min Inn und ein 
Nahrungsmittelchemiker Sitz und Stimme. Als 
außerordentliche Mitglicder werden von den 5 
Kreishauptmannschaften je ein Vertreter gewählt. 
Der Geschäftskreis der II. Abteilung des Landes- 
gesundheitsamts umfaßt insbesondere die Abgabe 
von Gutachten über Gegenstände des V., die Be- 
ratung der Regierung bei der Vorbereitung und 
Ausarbeitung dahin gehoriger Gesetze und landes- 
  
polizeilicher Maßnahmen und Veranstaltungen, 
die Abhaltung der staatstierärztlichen Prüfungen 
und der Prüfungen der Hufschmiede, die Abgabe 
von Obergutachten für Gerichte und Erledigung 
einzelner besonderer ihr zugewiesener Geschäfte. 
Zu Beratungen, welche die Interessen der Land- 
wirtschaft oder des Handels, der Industrie und 
Gewerbe berühren, werden Sachkundige zuge- 
zogen. 
Die beamteten Tierärzte führen die Bezeichnung 
Bezirkstierärzte, von denen einer für 
jede Kreishauptmannschaft und ein besonderer- 
für die Stadt Dresden angestellt ist. Außerdem 
ind den Direktoren der Vieh= und Schlachthöfe 
zu Dresden, Leipzig, Plauen und Zwickau und 
dem Direktor der städtischen Fleischbeschau in 
Chemnitz bezirkstierärztliche Befugnisse für den 
Bereich der betr. Vieh= und Schlachthöfe beige- 
legt worden. Die Bezirkstierärzte haben den 
zuständigen Behörden als Beirat in veterinär- 
polizeilichen Angelegenheiten zu dienen und all-- 
gemein die Aufsicht über den Gesundheitszustand 
der Haustiere, über das V. und über die Fleisch- 
und Trichinenschau, die Hufschmiede und Vieh- 
schneider ihres Bezirks zu führen (DAnw für die 
Bezirkstierärzte v. 10. 12. 05, GVBl 249). Ihre 
Anstellung erfolgt als unkündbare Staatsdiener- 
mit Pensionsberechtigung. Sie gehören zur 
IV. Klasse der Hofrangordnung. Aeltere Bezirks- 
tierärzte erhalten den Titel Veterinärrat. Ihr 
jährliches Gehalt beträgt 2400 Mk. mit sechs- 
maligem Aufrücken um je 300 Mk. von 3 zu 
3 Jahren bis zu 4200 Mk. Außerdem erhalten 
sie Wohnungsgeld und 1000 Mk. jährliche Dienst- 
aufwandsentschädigung sowie Tagegelder und 
Reisekosten bei Verrichtungen außerhalb des Wohn- 
ortes nach Abstufung V des G v. 21. 1. 13 (GBUl 
44). Die Befähigung zum beamteten Tierarzt 
wird durch eine besondere Prüfung erworben 
(Vüber die staatstierärztliche Prüfung v. 17. 6. 09, 
GVhl 495), die von dem Landesgesundheitsamt 
abgenommen wird. Diejenigen, welche früher 
diese Prüfung bestanden haben, aber noch nicht 
als Bezirkstierärzte angestellt sind, haben die 
Berechtigung, den Titel Amtstierarzt zu 
führen; sie gelten als legitimiert, in veterinärpoli- 
zeilichen und gerichtlichen Angelegenheiten in Be- 
hinderungsfällen an Stelle der Bezirkstierärzte 
zugezogen zu werden. Unter der erwähnten neuen 
Prüfungsordnung wird dieser Titel indes nicht 
mehr verliehen. Für die Verrichtungen von Tier- 
ärzten in gerichtlichen sowie in polizeilichen und 
sonstigen Verwongelegenheiten ist die Geb ü h- 
rentaxe v. 1. 3. 82 (GVl 49) in Kraft. 
Die Dienstaufsicht über die Veterinärbeamten 
steht den Kreishauptmannschaften zu, die sich 
hierüber mit dem Landestierarzt als dem techni- 
schen Vorgesetzten der Veterinärbeamten zu be- 
nehmen haben. 
.II. Die ticrärztliche Hochschrle in Dresden 
ist dem Min Inn unmittelbar unterstellt und wird 
von einem Rektor geleitet. Dessen Ernennung 
erfolgt durch den König mit dreijähriger Amts- 
dauer. In den Verw#eschäften der Hochschule 
wird der Rektor durch den Senat und das Pro- 
fessorenkollegium unterstützt. Ersterer besteht neben- 
dem Rektor aus drei ordentlichen, nach Anhörung 
des Professorenkollegiums vom Min Inn ebenfalls. 
auf drei Jahre zu berufenden Professoren. Zum- 
 
	        
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