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Veterinärwesen (Sachsen)
Von den Distriktsgemeinden können mit Zu-
stimmung der Regierunf, K. d. J., Distrikts-
tierärzte aufgestellt werden; diesen kann
durch die Kreisregierung die Besorgung einzelner
amtstierärztlicher Geschäfte übertragen werden.
Die Distriktstierärzte unterstehen der Disziplin
der Distriktsverwaltt ngebeherde und der Beauf-
sichtigung durch die Kgl Bezirkstierärzte (5 10
der Kagl V v. 21. 12. 08).
2. Als Vorbedingung für die Anstellung oder
Verwendung im amtstierärztlichen Dienste sind
zu erfüllen: die Ableistung eines praktischen Jah-
res (¾ Jahr bei einem Amtstierarzte, ½ Jahr
an einem Schlachthof) und das Bestehen der
Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst (Ziff.
IX und X der V v. 21. 12. 08).
Der Referent für das V. (Ministerialrat) ist mit
8400—11 400 Mk., der Landesinspektor für Tier-
zucht mit 7200—9600 Mk., die Regierungs= und
Beterinärräte mit 6000—8400 Mk., die Bezirks-
tierärzte mit 3000—6000 Mk. besoldet.
II. Der tierärztliche Unterricht unter-
steht in Bayern dem Kultus Min. Die in München
vorhandene Lehranstalt führt den Namen Tier-
ärztliche Hochschulez: sie wird von einem
Rektor geleitet, der auf 3 Jahre vom Könige mit
dieser „Funktion“ betraut wird. Die Lehrer der
Hochschule werden, soweit sie ordentliche und
außerordentliche Professoren sind, ebenfalls vom
Könige ernannt. Auf Grund einer i. J. 1910
ergangenen Habilitationsordnung werden auch
Privatdozenten für die Unterrichtung zugelassen.
84. Sachsen. Das V. untersteht dem Mini-
sterium des Innerrn, dessen II. Abteilung
der Landestierarzt als vortragender Rat
für Veterinärsachen angehört.
I. Dem Min Inn ist das Landesgesund-
heitsamt als hierzu berufene wissenschaft-
liche Körperschaft, welche die gesamten Interessen
des öffentlichen Gesundheitswesens bei der Staats-
regierung wahrnimmt und sie auf diesem Gebiete
zu beraten hat, unmittelbar unterstellt. Es ist
durch V v. 20. 5. 12 errichtet und am 1. 6. 12
in Wirksamkeit getreten. Von den drei Abtei-
lungen desselben behandelt die II. Abteilung die
Veterinärangelegenheiten. Jeder Abteilung ge-
hören ordentliche, vom Min Inn ernannte, und
außerordentliche, aus Wahlen der beteiligten Be-
rufskreise hervorgehende Mitglieder an. Bei der
II. Abteilung sind vorbehaltlich des Rechtes wei-
terer Ernennungen ordentliche Mitglieder: der
Veterinärreferent des Min Inn, zurzeit Vorsitzen-
der, der Landestierzuchtdirektor, ein besonders
ernanntes geschäftsführendes Mitglied (Veterinär=
rat), ein von der Tierärztlichen Hochschule nach
ihrem Ermessen in Einzelfällen abzuordnender
Vertreter und derzeitig der Rektor der Hochschule
(als Ehrenmitglied) sowie ihr Professor der patho-
logischen Anatomie und der Direktor des Vieh-
und Schlachthofes in Dresden. Außerdem haben
ein juristischer Beamter des Min Inn und ein
Nahrungsmittelchemiker Sitz und Stimme. Als
außerordentliche Mitglicder werden von den 5
Kreishauptmannschaften je ein Vertreter gewählt.
Der Geschäftskreis der II. Abteilung des Landes-
gesundheitsamts umfaßt insbesondere die Abgabe
von Gutachten über Gegenstände des V., die Be-
ratung der Regierung bei der Vorbereitung und
Ausarbeitung dahin gehoriger Gesetze und landes-
polizeilicher Maßnahmen und Veranstaltungen,
die Abhaltung der staatstierärztlichen Prüfungen
und der Prüfungen der Hufschmiede, die Abgabe
von Obergutachten für Gerichte und Erledigung
einzelner besonderer ihr zugewiesener Geschäfte.
Zu Beratungen, welche die Interessen der Land-
wirtschaft oder des Handels, der Industrie und
Gewerbe berühren, werden Sachkundige zuge-
zogen.
Die beamteten Tierärzte führen die Bezeichnung
Bezirkstierärzte, von denen einer für
jede Kreishauptmannschaft und ein besonderer-
für die Stadt Dresden angestellt ist. Außerdem
ind den Direktoren der Vieh= und Schlachthöfe
zu Dresden, Leipzig, Plauen und Zwickau und
dem Direktor der städtischen Fleischbeschau in
Chemnitz bezirkstierärztliche Befugnisse für den
Bereich der betr. Vieh= und Schlachthöfe beige-
legt worden. Die Bezirkstierärzte haben den
zuständigen Behörden als Beirat in veterinär-
polizeilichen Angelegenheiten zu dienen und all--
gemein die Aufsicht über den Gesundheitszustand
der Haustiere, über das V. und über die Fleisch-
und Trichinenschau, die Hufschmiede und Vieh-
schneider ihres Bezirks zu führen (DAnw für die
Bezirkstierärzte v. 10. 12. 05, GVBl 249). Ihre
Anstellung erfolgt als unkündbare Staatsdiener-
mit Pensionsberechtigung. Sie gehören zur
IV. Klasse der Hofrangordnung. Aeltere Bezirks-
tierärzte erhalten den Titel Veterinärrat. Ihr
jährliches Gehalt beträgt 2400 Mk. mit sechs-
maligem Aufrücken um je 300 Mk. von 3 zu
3 Jahren bis zu 4200 Mk. Außerdem erhalten
sie Wohnungsgeld und 1000 Mk. jährliche Dienst-
aufwandsentschädigung sowie Tagegelder und
Reisekosten bei Verrichtungen außerhalb des Wohn-
ortes nach Abstufung V des G v. 21. 1. 13 (GBUl
44). Die Befähigung zum beamteten Tierarzt
wird durch eine besondere Prüfung erworben
(Vüber die staatstierärztliche Prüfung v. 17. 6. 09,
GVhl 495), die von dem Landesgesundheitsamt
abgenommen wird. Diejenigen, welche früher
diese Prüfung bestanden haben, aber noch nicht
als Bezirkstierärzte angestellt sind, haben die
Berechtigung, den Titel Amtstierarzt zu
führen; sie gelten als legitimiert, in veterinärpoli-
zeilichen und gerichtlichen Angelegenheiten in Be-
hinderungsfällen an Stelle der Bezirkstierärzte
zugezogen zu werden. Unter der erwähnten neuen
Prüfungsordnung wird dieser Titel indes nicht
mehr verliehen. Für die Verrichtungen von Tier-
ärzten in gerichtlichen sowie in polizeilichen und
sonstigen Verwongelegenheiten ist die Geb ü h-
rentaxe v. 1. 3. 82 (GVl 49) in Kraft.
Die Dienstaufsicht über die Veterinärbeamten
steht den Kreishauptmannschaften zu, die sich
hierüber mit dem Landestierarzt als dem techni-
schen Vorgesetzten der Veterinärbeamten zu be-
nehmen haben.
.II. Die ticrärztliche Hochschrle in Dresden
ist dem Min Inn unmittelbar unterstellt und wird
von einem Rektor geleitet. Dessen Ernennung
erfolgt durch den König mit dreijähriger Amts-
dauer. In den Verw#eschäften der Hochschule
wird der Rektor durch den Senat und das Pro-
fessorenkollegium unterstützt. Ersterer besteht neben-
dem Rektor aus drei ordentlichen, nach Anhörung
des Professorenkollegiums vom Min Inn ebenfalls.
auf drei Jahre zu berufenden Professoren. Zum-