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Veterinärwesen (Elsaß-Lothringen; leinere Staaten)
Sparten, auf die persönlichen Angelegenheiten
der Tierärzte (Studienstipendien, Fortbildungs-
beihilfen, Zulagen, Ernennungen usw.) und die
Pferdezucht. Er ist ferner Vorsitzender der Prü-
ungskommissionen für Fleischbeschauer und Huf-
chmiede. Der Landesinspektor für Tierzucht ist
Referent für Rindviehzucht, Schweinezucht und
Ziegenzucht, ferner für Viehversicherungsange-
legenheiten.
Für jeden Kreis ist ein beamteter Tierarzt,
Kreistierarzt, als technischer Berater des
Kreisdirektors in allen Angelegenheiten des Ve-
terinärwesens und der Tierzucht angestellt. Be-
sonders große Kreise haben zwei Kreistierärzte.
Die elsaß-lothringischen Kreistierärzte sind, (ebenso
wie die Kreisärzte), ohne Pensionsberechtigung
und widerruflich angestellt. Ihre Dienstinstruktion
datiert v. 17. 3. 73. Die Kreistierärzte werden
aus den im Lande ansässigen Tierärzten ausge-
wählt, eine besondere Prüfung ist für sie nicht
vorgeschrieben. Sie beziehen aus Landesfonds
je nach dem Dienstalter eine Remuneration von
800 und 1000 Mk. und je nach der Größe des
Dienstbezirks und der alle drei Jahre vorgenom-
menen Berechnung des Dienstaufwands eine
Reisekostenentschädigung von mindestens 400 und
höchstens 1200 Mk. Außerdem erhalten sie in
halbjährigen Raten Sondervergütungen für be-
sondere Inanspruchnahme im Gesamtbetrage von
15 000 Mk. Außer den Kreistierärzten sind zurzeit
18 Kantonaltierarztstellen als staatlich subventio-
nierte Stellen mit durchschnittlich 240 Mk. Zu-
schuß eingerichtet, deren Inhaber zu seuchenpoli-
zeilichen Funktionen herangezogen werden können.
8 Kantonaltierarztstellen sind noch aus früherer
Zeit mit Kreistierärzten besetzt. Außerdem be-
sorgen 5 Kreistierärzte, 2 Kantonaltierärzte,
6 Privattierärzte und 2 besonders hierfür ange-
stellte Tierärzte den Grenzveterinärdienst, wofür
dieselben je nach der Inanspruchnahme besonders
honoriert werden. Für amtliche oder im veterinär-
polizeilichen Interesse vorgenommene Verrich-
tungen ist die Gebühren O v. 20. 9. 12 maßgebend.
8 9. Beterinärwesen der kleineren Staaten.
Die meisten Staaten haben Stellen von beamte-
ten Tierärzten erst, genötigt durch den § 2 des
Reichsviehseuchen v. 23. 6. 80, geschaffen.
Ueber die noch unvollkommene Organisation des
V. möge kurz folgendes gesagt sein:
In Mecklenburg-Schwerin führt die
Medizinalkommission zu Rostock unter Leitung des
Min, Abteilung für Medizinalangelegenheiten die
Aufsicht (Medizinal O v. 18. 2. 1830). An beam-
teten Tierärzten sind vorhanden: ein Obertierarzt,
welcher die Bezirkstierärzte überwacht, die Seu-
chenstatistik zusammenstellt und über alle Veteri-
närangelegenheiten an die Medizinalkommission
sich äußert (Min Vfg v. 16. 12. 85), außerdem
elf Bezirkstierärzte (Großh. V v. 23. 3. 81), die,
ohne besondere Prüfung, aus der Zahl der Tier-
ärzte ausgewählt werden, vom Min ernannt und
halbjährig kündbar, aber pensionsberechtigt.
In Sachsen = Weimar steht das V. unter
dem Staats Min, Departement des Innern, mit
einem Verw Beamten als Chef und einem Vete-
rinär (Landestierarzt) als Dezernenten. Als tech-
nischer Referent steht er den vortragenden Räten
ranglich gleich. Als beamtete Tierärzte fungieren
funf Bezirkstierärzte, einer für jeden Verw Bezirk.
Ihre Anstellung erfolgt nur auf Grund der #Ab-
legung der Prüfung für beamtete Tierärzte vor
einer hierzu berechtigten deutschen Prüfungsbe-
hörde. Sie sind Staatsdiener, und zwar seit dem
1. 7. 13 vollbesoldet und pensionsberechtigt (G
über den Zivilstaatsdienst v. 8. 3. 50 §5 37).
In Mecklenburg-Strelitz ist die Ober-
behörde für das V. das Großherzogliche Min,
Abteilung für Medizinalangelegenheiten. Die
beamteten Tierärzte sind vier Kreistierärzte, deren
Anstellungs= und Dienstverhältnisse, Besoldung
und Gebühren (V v. 23. 3. 81) ebenso wie in
Mecklenburg-Schwerin geregelt sind.
In Oldenburg ist das V. dem Min Inn
unterstellt. Die beamteten Tierärzte sind im
Großherzogtum der Landesobertierarzt, Dezer-
nent im Min mit dem Titel „Veterinärrat“, die
Landestierärzte, die Amtstierärzte und beamteten
Tierärzte; in den Fürstentümern Lübeck und
Birkenfeld je ein Landestierarzt. Die Landes-
tierärzte sind Staatsdiener, mit dem Titel „Ve-
terinärrat". Die Amtstierärzte und beamteten
Tierärzte sind dem Landesobertierarzt unterge-
ordnet; ihre Anstellung gewährt nicht die Staats-
dienereigenschaft. Sie müssen bei ihrer Bewer-
bung den Nachweis der Befähigung als beamteter
Tierarzt eines Bundesstaates führen. Die be-
amteten Tierärzte sind nur mit den amtstierärzt-
lichen Funktionen beauftragt und beziehen außer
200 Mk. Amttskostenentschädigung kein festes Ge-
halt. Eine Dienstanweisung für die Amtstierärzte
und beamteten Tierärzte ist vom Min unter dem
3. 9. 84 erlassen. Den älteren Amtstierärzten kann
der Titel „Veterinärrat“ verliehen werden.
Das V. in Braunschweig untersteht
dem Staats Min, Departement des Innern, und
innerhalb desselben dem Medizinalkollegium.
In diesem bearbeitet der Landestierarzt, der
zugleich eine der sechs Kreistierarztstellen ver-
waltet, als außerordentliches Mitglied die Ve-
terinärsachen. Die übrigen fünf Kreistierärzte
des Landes (MedizinalE v. 9. 3. 03 Nr. 19)
sind wie der Landestierarzt definitiv und pen-
sionsberechtigt angestellt. Zur Anstellung als
Kreistierarzt wird der Nachweis gefordert, daß
der Bewerber im Besitze des in einem deutschen
Bundesstaate erworbenen Fähigkeitszeugnisses für
die Anstellung als beamteter Tierarzt ist. Eine
besondere Verfügung ist dieserhalb nicht ergangen.
wohl aber ist eine dienstanweisung für die Kreis-
ierärzte vom Min im Verordnungswege
dem 8. 8. 82 erlassen. gewege unter
Auch in Sachsen = Meiningen ist das Staats-
Min, Abt. d. Innern, die zuständige Behörde für das B.
An beamteten Tierärzten sind 4 Kreistierärzte und 2 Amts.
tierärzte vorhanden. Eine besondere Prüfung ist für veren
Anstellung nicht vorgeschrieben, ihre Anstellung ist definitiv
und vensionsberechtigt.
Sachsen-Altenburg hat als Ressort für das V.
gleichfalls das Herzogl. Min, Abt. des Innern. Die beam-.
teten Ticrärzte sind 4 Bezirkstierärzte mit widerruflicher
Eigenschaft ohne Pensionsberechtigung. Die Qualifikation
zu der Anstellung als solcher wird durch Ablegung der für
beamtete Tierärzte vorgeschriebenen Prüfung erworben.
Ihre Tätigkeit ist durch die DAnw v. 23. 3. 93 geregelt.
In Sachsen-Koburg-Gotha ressornert bas
B. vom Staats Min in Gotha und innerhalb desselben von
der Zentralmedizinalbehörde. An beamteten Tierärzten
sind in Gotha 3, in Koburg 2 Bezirkstierärgte vorhanden.