Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Veterinärwesen (Elsaß-Lothringen; leinere Staaten) 
  
Sparten, auf die persönlichen Angelegenheiten 
der Tierärzte (Studienstipendien, Fortbildungs- 
beihilfen, Zulagen, Ernennungen usw.) und die 
Pferdezucht. Er ist ferner Vorsitzender der Prü- 
ungskommissionen für Fleischbeschauer und Huf- 
chmiede. Der Landesinspektor für Tierzucht ist 
Referent für Rindviehzucht, Schweinezucht und 
Ziegenzucht, ferner für Viehversicherungsange- 
legenheiten. 
Für jeden Kreis ist ein beamteter Tierarzt, 
Kreistierarzt, als technischer Berater des 
Kreisdirektors in allen Angelegenheiten des Ve- 
terinärwesens und der Tierzucht angestellt. Be- 
sonders große Kreise haben zwei Kreistierärzte. 
Die elsaß-lothringischen Kreistierärzte sind, (ebenso 
wie die Kreisärzte), ohne Pensionsberechtigung 
und widerruflich angestellt. Ihre Dienstinstruktion 
datiert v. 17. 3. 73. Die Kreistierärzte werden 
aus den im Lande ansässigen Tierärzten ausge- 
wählt, eine besondere Prüfung ist für sie nicht 
vorgeschrieben. Sie beziehen aus Landesfonds 
je nach dem Dienstalter eine Remuneration von 
800 und 1000 Mk. und je nach der Größe des 
Dienstbezirks und der alle drei Jahre vorgenom- 
menen Berechnung des Dienstaufwands eine 
Reisekostenentschädigung von mindestens 400 und 
höchstens 1200 Mk. Außerdem erhalten sie in 
halbjährigen Raten Sondervergütungen für be- 
sondere Inanspruchnahme im Gesamtbetrage von 
15 000 Mk. Außer den Kreistierärzten sind zurzeit 
18 Kantonaltierarztstellen als staatlich subventio- 
nierte Stellen mit durchschnittlich 240 Mk. Zu- 
schuß eingerichtet, deren Inhaber zu seuchenpoli- 
zeilichen Funktionen herangezogen werden können. 
8 Kantonaltierarztstellen sind noch aus früherer 
Zeit mit Kreistierärzten besetzt. Außerdem be- 
sorgen 5 Kreistierärzte, 2 Kantonaltierärzte, 
6 Privattierärzte und 2 besonders hierfür ange- 
stellte Tierärzte den Grenzveterinärdienst, wofür 
dieselben je nach der Inanspruchnahme besonders 
honoriert werden. Für amtliche oder im veterinär- 
polizeilichen Interesse vorgenommene Verrich- 
tungen ist die Gebühren O v. 20. 9. 12 maßgebend. 
8 9. Beterinärwesen der kleineren Staaten. 
Die meisten Staaten haben Stellen von beamte- 
ten Tierärzten erst, genötigt durch den § 2 des 
Reichsviehseuchen v. 23. 6. 80, geschaffen. 
Ueber die noch unvollkommene Organisation des 
V. möge kurz folgendes gesagt sein: 
In Mecklenburg-Schwerin führt die 
Medizinalkommission zu Rostock unter Leitung des 
Min, Abteilung für Medizinalangelegenheiten die 
Aufsicht (Medizinal O v. 18. 2. 1830). An beam- 
teten Tierärzten sind vorhanden: ein Obertierarzt, 
welcher die Bezirkstierärzte überwacht, die Seu- 
chenstatistik zusammenstellt und über alle Veteri- 
närangelegenheiten an die Medizinalkommission 
sich äußert (Min Vfg v. 16. 12. 85), außerdem 
elf Bezirkstierärzte (Großh. V v. 23. 3. 81), die, 
ohne besondere Prüfung, aus der Zahl der Tier- 
ärzte ausgewählt werden, vom Min ernannt und 
halbjährig kündbar, aber pensionsberechtigt. 
In Sachsen = Weimar steht das V. unter 
dem Staats Min, Departement des Innern, mit 
einem Verw Beamten als Chef und einem Vete- 
rinär (Landestierarzt) als Dezernenten. Als tech- 
nischer Referent steht er den vortragenden Räten 
ranglich gleich. Als beamtete Tierärzte fungieren 
funf Bezirkstierärzte, einer für jeden Verw Bezirk. 
  
Ihre Anstellung erfolgt nur auf Grund der #Ab- 
legung der Prüfung für beamtete Tierärzte vor 
einer hierzu berechtigten deutschen Prüfungsbe- 
hörde. Sie sind Staatsdiener, und zwar seit dem 
1. 7. 13 vollbesoldet und pensionsberechtigt (G 
über den Zivilstaatsdienst v. 8. 3. 50 §5 37). 
In Mecklenburg-Strelitz ist die Ober- 
behörde für das V. das Großherzogliche Min, 
Abteilung für Medizinalangelegenheiten. Die 
beamteten Tierärzte sind vier Kreistierärzte, deren 
Anstellungs= und Dienstverhältnisse, Besoldung 
und Gebühren (V v. 23. 3. 81) ebenso wie in 
Mecklenburg-Schwerin geregelt sind. 
In Oldenburg ist das V. dem Min Inn 
unterstellt. Die beamteten Tierärzte sind im 
Großherzogtum der Landesobertierarzt, Dezer- 
nent im Min mit dem Titel „Veterinärrat“, die 
Landestierärzte, die Amtstierärzte und beamteten 
Tierärzte; in den Fürstentümern Lübeck und 
Birkenfeld je ein Landestierarzt. Die Landes- 
tierärzte sind Staatsdiener, mit dem Titel „Ve- 
terinärrat". Die Amtstierärzte und beamteten 
Tierärzte sind dem Landesobertierarzt unterge- 
ordnet; ihre Anstellung gewährt nicht die Staats- 
dienereigenschaft. Sie müssen bei ihrer Bewer- 
bung den Nachweis der Befähigung als beamteter 
Tierarzt eines Bundesstaates führen. Die be- 
amteten Tierärzte sind nur mit den amtstierärzt- 
lichen Funktionen beauftragt und beziehen außer 
200 Mk. Amttskostenentschädigung kein festes Ge- 
halt. Eine Dienstanweisung für die Amtstierärzte 
und beamteten Tierärzte ist vom Min unter dem 
3. 9. 84 erlassen. Den älteren Amtstierärzten kann 
der Titel „Veterinärrat“ verliehen werden. 
Das V. in Braunschweig untersteht 
dem Staats Min, Departement des Innern, und 
innerhalb desselben dem Medizinalkollegium. 
In diesem bearbeitet der Landestierarzt, der 
zugleich eine der sechs Kreistierarztstellen ver- 
waltet, als außerordentliches Mitglied die Ve- 
terinärsachen. Die übrigen fünf Kreistierärzte 
des Landes (MedizinalE v. 9. 3. 03 Nr. 19) 
sind wie der Landestierarzt definitiv und pen- 
sionsberechtigt angestellt. Zur Anstellung als 
Kreistierarzt wird der Nachweis gefordert, daß 
der Bewerber im Besitze des in einem deutschen 
Bundesstaate erworbenen Fähigkeitszeugnisses für 
die Anstellung als beamteter Tierarzt ist. Eine 
besondere Verfügung ist dieserhalb nicht ergangen. 
wohl aber ist eine dienstanweisung für die Kreis- 
ierärzte vom Min im Verordnungswege 
dem 8. 8. 82 erlassen. gewege unter 
Auch in Sachsen = Meiningen ist das Staats- 
Min, Abt. d. Innern, die zuständige Behörde für das B. 
An beamteten Tierärzten sind 4 Kreistierärzte und 2 Amts. 
tierärzte vorhanden. Eine besondere Prüfung ist für veren 
Anstellung nicht vorgeschrieben, ihre Anstellung ist definitiv 
und vensionsberechtigt. 
Sachsen-Altenburg hat als Ressort für das V. 
gleichfalls das Herzogl. Min, Abt. des Innern. Die beam-. 
teten Ticrärzte sind 4 Bezirkstierärzte mit widerruflicher 
Eigenschaft ohne Pensionsberechtigung. Die Qualifikation 
zu der Anstellung als solcher wird durch Ablegung der für 
beamtete Tierärzte vorgeschriebenen Prüfung erworben. 
Ihre Tätigkeit ist durch die DAnw v. 23. 3. 93 geregelt. 
In Sachsen-Koburg-Gotha ressornert bas 
B. vom Staats Min in Gotha und innerhalb desselben von 
der Zentralmedizinalbehörde. An beamteten Tierärzten 
sind in Gotha 3, in Koburg 2 Bezirkstierärgte vorhanden. 
 
	        
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