Veterinärwesen (kleinere Staaten)
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Von diesen ist der in Gotha wohnhafte Mitglied der Sani-
tätskommission und bearbeitet die veterinärpolizeilichen
Sachen für Gotha. Wer als Bezirkstierarzt angestellt sein
will, muß das Fähigkeitszeugnis für die Anstellung als be-
amteter Tierarzt in einem deutschen Bundesstaate erworben
haben. Die Anstellung erfolgt zunächst widerruflich, nach
zehnjähriger Dienstzeit definitiv. Die Befugnisse und Pflich-
ten sind durch die von dem Min unter dem 1. 8. 74 erlassene
„Instruktion für die Bezirkstierärzte“ geregelt.
Anhalt. Bei der herzoglichen Regierung, Abteilung
des Innern, bearbeitet der Landestierarzt, der zugleich Mit-
glied des Medizinalkollegiums ist, als Dezernent die Be-
terinärsachen. Außer ihm sind Kreistierärzte definitiv und
mit Pensionsberechtigung angestellt. Für die Anstellung
wird die Ablegung der Prüfung für beamtete Tierärzte in
Preußen oder Sachsen verlangt. Eine Instruktion für die
beamteten Tierärzte ist unter dem 14. 6. 97 erlassen.
Auch in Schwarzburg-Sondershausen res-
sortiert das B. von dem Min, Abteilung des Innern. Als
beamtete Tierärzte fungieren 4 Bezirkstierärzte, die mit
Pensionsberechtigung angestellt sind. Zur Anstellung be-
rechtigt „das Fähigkeitszeugnis als beamteter Tierarzt von
einer Tierarzneischule“.
In Schwarzburg-Rudolstadt ist die Ober-
leitung des B. in den Händen des Min. Die beamteten
Tierärzte sind die drei Bezirkstierärzte, von denen der in
Rudolstadt ansässige zur Bearbeitung der Beterinärsachen
im Min herangezogen wird. Die Anstellung erfolgt bei
denjenigen Tierärzten, welche die Prüsung für beamtete
Tierärzte in einem Bundesstaate bestanden haben, endgültig.
In Reuß 4d. L. ist der Landestierarzt der einzige be-
amtete Tierarzt. Zu seiner Anstellung, die definitiv und
vensionsberechtigt ist (Regelung der Pension nach dem
Gv. 2. 4. 60 und einem Nachtrag dazu v. 9. 4. 62 resp.
12. 3. 64 und 4. 1. 68 sowie G, Aenderung der Stellung
der Zivilstaatsdiener betr., v. 3. 3. 83) ist die Qualifikation
als beamteter Tierarzt in einem deutschen Staate erforder-
lich. Den zur Handhabung besonderer veterinärpolizeilicher
Maßnahmen bestellten Regierungskommissarien ist der Lan-
destierarzt untergeordnet, dem fürstlichen Landratsamte
und den übrigen PolBehörden zugeordnet.
In Reusß 1. L. ressortiert das B. von dem Staats Min,
Abteilung des Innern. Als beamtete Tierärzte sind den
Landespolizeibehörden zwei Bezirkstierärzte, von denen der
in Gera die Bezeichnung Landestierarzt führt und dem
Min als technischer Beirat in veterinärpolizeilichen Ange-
legenheiten zur Seite steht, zugeordnet. Diese werden
auf Grund des Befähigungszeugnisses zur Anstellung als
beamtete Tierärzte in Preußen oder Sachsen ernannt.
Die Anstellung ist endgültig. Pensionsberechtigung bezw.
Dienstentlassung regeln sich nach denselben Grundsätzen
wie bei den übrigen Staatsdienern des Fürstentums. Eine
Instruktion ist für sie unter dem 4. 1. 87 erlassen.
Die Landesregierung in Schaumburg= Lippe,
die dortige zuständige Behörde für das B., hat einen beam-
teten Tierarzt im Einne des Reichsviehseuchengesetzes mit
dem Titel Landestierarzt definitiv aber nicht pensionsberech-
tigt mit einer Jahresremuneration von 1200 Mk. ange-
stellt (G v. 12. 3. 10). Die Tierärzte des Landes sind auf
Grund des Staats Bt mit Preußen v. 1. 12. 11 und des
LandesE v. 9 3 12 der Tierärztekammer von Hessen-
Nassau angeschlossen.
Das Min von Lippe-Detmold hat fünf Kreis-
tierarztstellen geschaffen. Der Inhaber der Stelle in Det-
mold fungiert als Departementstierarzt und ist Mitglied
der Zentralmedizinalbehörde. Seit einigen Jahren werden die
Bewerber zu den Stellen nur mehr angestellt, wenn sie das
Fähiogkeitszeugnis für die Anstellung als beamteter Tierarzt
durch Prüfung in einem deutschen Staate erworben haben.
In Hamburg bildet das B. nach Maßgabe der
Senats= und Bürgerschaftsbeschlüsse v. 12. 1. 98, 20. 12. 99
und 29. 12. 99 einen Teil der Pol Behörde und der Land-
herrschaften 1). Der technische Leiter des gesamten hambur-
gischen Beterinärwesens ist der Landestierarzt. Derselbe
führt die Aufsicht über alle veterinärärztlichen Verhälmisse
des hamburgischen Staatsgebiets; er ist auf Lebenszeit
mit Pensionsberechtigung angestellt, sein Gehalt beträgt
neben konsultativer Praxis 10 000—12 000 Mk. Unter der
verantwortlichen Leitung des Landestierarztes stehen: 1) der
Stadttierarzt; er ist gesetzlicher Vertreter des Landestier-
arztes und ebenfalls auf Lebenszeit mit Pensionsberech=
tigung angestellt. Sein Gehalt beträgt 6000—10 000 Mk.,
Ausübung von Privatpraxis ist ihm nicht gestattet. 2) 4
Distriktstierärzte; sie sind ebenfalls festangestellte, pensions-
berechtigte Beamte und beziehen bei freier Privatpraxis
ein Jahresgehalt von 2000 Mk. 3) 5° Obertierärzte, davon
einer für die bakteriologische Station des B. 4) 19 mit
Pensionsberechtigung festangestellte Pol Tierärzte und 5)
26 nicht pensionsberechtigte, auf gegenseitige vierwöchige
Kündigung angestellte Pol Tierärzte. Sowohl den fest als
auch den auf Kündigung angestellten Pol Tierärzten ist die
Ausübung von Privatpraxis verboten. Um festangestellt
zu werden, müssen die beamteten Tierärzte im Besitze des
Fähigkeitszeugnisses zur Anstellung als solcher sein.
In Bremen ist die Medizinalkommission des Senats
die obere Berwaltungs= und Aufsichtsbehörde in Medizinal-
sachen. In derselben besteht ein Beterinärausschuß, dem
der Geschäftsführer, der Kreisarzt und der Staatstierarzt
angehören. Der letztere ist zugleich Kreistierarzt für das
Stadt= und Landgebiet Bremen und das Amt Begesack.
Laut # 20 der Medizinal O v. 2. 6. 01 müssen die als Kreis-
tierärzte anzustellenden Tierärzte in einem deutschen Bun-
desstaate die kreistierärztliche Prüfung bestanden haben.
In Lübeck ist das Medizinalamt die zuständige Behörde
für das B. Es ist nur ein beamteter Tierarzt mit der Amts-
bezeichnung Staatstierarzt vorhanden. Derselbe ist Beam-
ter des Medizinalamts; ein bestimmter Rang ist ihm nicht
beigelegt, er gehört zu den akademisch gebildeten Beamten.
Seine Ausgabe ist es, auf dem Gebiete des Beterinär-
wesens und der Nahrungsmittelpolizei die Tätigkeit des
Medizinalamts zu unterstützen, insbesondere die Durch-
führung der ergangenen Vorschriften zu überwachen und
die erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen. Der
Staatstierarzt ist Beamter im Sinne des G v. 29. 4. 99.
0. Militär-Beterinärwesen. I. Zu den Auf-
gaben der Militärveterinärverwaltung gehört die
Ausbildung und Beaufsichtigung der Militärtier-
ärzte (Näheres über die Privattierärzte und deren
Militärdienstpflicht X Tierärzte). Der Veterinär-
dienst im Heere ist durch die Militärveterinär O
(M) v. 17. 5. 10 geregelt; er umfaßt die tier-
ärztliche Gesundheitspflege und Krankenbehand-
lung, den Hufbeschlag bei den Truppen, den Dienst
bei der Militär-Veterinär-Akademie und den Mili-
tär-Lehrschmieden sowie die Vorbereitung für den
Mobilmachungsfall. Aufgabe der Veterinäroffi-
ziere ist es, die militärischen Vorgesetzten bei Er-
haltung der Marschfähigkeit der Truppenpferde
und im Interesse der Verhütung des Ausbruchs
von Seuchen und deren Unterdrückung sachgemäß
zu beraten.
Der gesamte Veterinärdienst unterliegt der Auf-
sicht des Allgemeinen Kriegsdepartements des
Kriegs-Ministeriums. Die Militär-
Veterinär--Inspektion und die Aka-
demie unterstehen unmittelbar dem Departe-
1) Eine Aenderung wird vorbereitet (Juli 1914) D. H.