Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Veterinärwesen (kleinere Staaten) 
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Von diesen ist der in Gotha wohnhafte Mitglied der Sani- 
tätskommission und bearbeitet die veterinärpolizeilichen 
Sachen für Gotha. Wer als Bezirkstierarzt angestellt sein 
will, muß das Fähigkeitszeugnis für die Anstellung als be- 
amteter Tierarzt in einem deutschen Bundesstaate erworben 
haben. Die Anstellung erfolgt zunächst widerruflich, nach 
zehnjähriger Dienstzeit definitiv. Die Befugnisse und Pflich- 
ten sind durch die von dem Min unter dem 1. 8. 74 erlassene 
„Instruktion für die Bezirkstierärzte“ geregelt. 
Anhalt. Bei der herzoglichen Regierung, Abteilung 
des Innern, bearbeitet der Landestierarzt, der zugleich Mit- 
glied des Medizinalkollegiums ist, als Dezernent die Be- 
terinärsachen. Außer ihm sind Kreistierärzte definitiv und 
mit Pensionsberechtigung angestellt. Für die Anstellung 
wird die Ablegung der Prüfung für beamtete Tierärzte in 
Preußen oder Sachsen verlangt. Eine Instruktion für die 
beamteten Tierärzte ist unter dem 14. 6. 97 erlassen. 
Auch in Schwarzburg-Sondershausen res- 
sortiert das B. von dem Min, Abteilung des Innern. Als 
beamtete Tierärzte fungieren 4 Bezirkstierärzte, die mit 
Pensionsberechtigung angestellt sind. Zur Anstellung be- 
rechtigt „das Fähigkeitszeugnis als beamteter Tierarzt von 
einer Tierarzneischule“. 
In Schwarzburg-Rudolstadt ist die Ober- 
leitung des B. in den Händen des Min. Die beamteten 
Tierärzte sind die drei Bezirkstierärzte, von denen der in 
Rudolstadt ansässige zur Bearbeitung der Beterinärsachen 
im Min herangezogen wird. Die Anstellung erfolgt bei 
denjenigen Tierärzten, welche die Prüsung für beamtete 
Tierärzte in einem Bundesstaate bestanden haben, endgültig. 
In Reuß 4d. L. ist der Landestierarzt der einzige be- 
amtete Tierarzt. Zu seiner Anstellung, die definitiv und 
vensionsberechtigt ist (Regelung der Pension nach dem 
Gv. 2. 4. 60 und einem Nachtrag dazu v. 9. 4. 62 resp. 
12. 3. 64 und 4. 1. 68 sowie G, Aenderung der Stellung 
der Zivilstaatsdiener betr., v. 3. 3. 83) ist die Qualifikation 
als beamteter Tierarzt in einem deutschen Staate erforder- 
lich. Den zur Handhabung besonderer veterinärpolizeilicher 
Maßnahmen bestellten Regierungskommissarien ist der Lan- 
destierarzt untergeordnet, dem fürstlichen Landratsamte 
und den übrigen PolBehörden zugeordnet. 
In Reusß 1. L. ressortiert das B. von dem Staats Min, 
Abteilung des Innern. Als beamtete Tierärzte sind den 
Landespolizeibehörden zwei Bezirkstierärzte, von denen der 
in Gera die Bezeichnung Landestierarzt führt und dem 
Min als technischer Beirat in veterinärpolizeilichen Ange- 
legenheiten zur Seite steht, zugeordnet. Diese werden 
auf Grund des Befähigungszeugnisses zur Anstellung als 
beamtete Tierärzte in Preußen oder Sachsen ernannt. 
Die Anstellung ist endgültig. Pensionsberechtigung bezw. 
Dienstentlassung regeln sich nach denselben Grundsätzen 
wie bei den übrigen Staatsdienern des Fürstentums. Eine 
Instruktion ist für sie unter dem 4. 1. 87 erlassen. 
Die Landesregierung in Schaumburg= Lippe, 
die dortige zuständige Behörde für das B., hat einen beam- 
teten Tierarzt im Einne des Reichsviehseuchengesetzes mit 
dem Titel Landestierarzt definitiv aber nicht pensionsberech- 
tigt mit einer Jahresremuneration von 1200 Mk. ange- 
stellt (G v. 12. 3. 10). Die Tierärzte des Landes sind auf 
Grund des Staats Bt mit Preußen v. 1. 12. 11 und des 
LandesE v. 9 3 12 der Tierärztekammer von Hessen- 
Nassau angeschlossen. 
Das Min von Lippe-Detmold hat fünf Kreis- 
tierarztstellen geschaffen. Der Inhaber der Stelle in Det- 
mold fungiert als Departementstierarzt und ist Mitglied 
der Zentralmedizinalbehörde. Seit einigen Jahren werden die 
Bewerber zu den Stellen nur mehr angestellt, wenn sie das 
Fähiogkeitszeugnis für die Anstellung als beamteter Tierarzt 
durch Prüfung in einem deutschen Staate erworben haben. 
  
In Hamburg bildet das B. nach Maßgabe der 
Senats= und Bürgerschaftsbeschlüsse v. 12. 1. 98, 20. 12. 99 
und 29. 12. 99 einen Teil der Pol Behörde und der Land- 
herrschaften 1). Der technische Leiter des gesamten hambur- 
gischen Beterinärwesens ist der Landestierarzt. Derselbe 
führt die Aufsicht über alle veterinärärztlichen Verhälmisse 
des hamburgischen Staatsgebiets; er ist auf Lebenszeit 
mit Pensionsberechtigung angestellt, sein Gehalt beträgt 
neben konsultativer Praxis 10 000—12 000 Mk. Unter der 
verantwortlichen Leitung des Landestierarztes stehen: 1) der 
Stadttierarzt; er ist gesetzlicher Vertreter des Landestier- 
arztes und ebenfalls auf Lebenszeit mit Pensionsberech= 
tigung angestellt. Sein Gehalt beträgt 6000—10 000 Mk., 
Ausübung von Privatpraxis ist ihm nicht gestattet. 2) 4 
Distriktstierärzte; sie sind ebenfalls festangestellte, pensions- 
berechtigte Beamte und beziehen bei freier Privatpraxis 
ein Jahresgehalt von 2000 Mk. 3) 5° Obertierärzte, davon 
einer für die bakteriologische Station des B. 4) 19 mit 
Pensionsberechtigung festangestellte Pol Tierärzte und 5) 
26 nicht pensionsberechtigte, auf gegenseitige vierwöchige 
Kündigung angestellte Pol Tierärzte. Sowohl den fest als 
auch den auf Kündigung angestellten Pol Tierärzten ist die 
Ausübung von Privatpraxis verboten. Um festangestellt 
zu werden, müssen die beamteten Tierärzte im Besitze des 
Fähigkeitszeugnisses zur Anstellung als solcher sein. 
In Bremen ist die Medizinalkommission des Senats 
die obere Berwaltungs= und Aufsichtsbehörde in Medizinal- 
sachen. In derselben besteht ein Beterinärausschuß, dem 
der Geschäftsführer, der Kreisarzt und der Staatstierarzt 
angehören. Der letztere ist zugleich Kreistierarzt für das 
Stadt= und Landgebiet Bremen und das Amt Begesack. 
Laut # 20 der Medizinal O v. 2. 6. 01 müssen die als Kreis- 
tierärzte anzustellenden Tierärzte in einem deutschen Bun- 
desstaate die kreistierärztliche Prüfung bestanden haben. 
In Lübeck ist das Medizinalamt die zuständige Behörde 
für das B. Es ist nur ein beamteter Tierarzt mit der Amts- 
bezeichnung Staatstierarzt vorhanden. Derselbe ist Beam- 
ter des Medizinalamts; ein bestimmter Rang ist ihm nicht 
beigelegt, er gehört zu den akademisch gebildeten Beamten. 
Seine Ausgabe ist es, auf dem Gebiete des Beterinär- 
wesens und der Nahrungsmittelpolizei die Tätigkeit des 
Medizinalamts zu unterstützen, insbesondere die Durch- 
führung der ergangenen Vorschriften zu überwachen und 
die erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen. Der 
Staatstierarzt ist Beamter im Sinne des G v. 29. 4. 99. 
0. Militär-Beterinärwesen. I. Zu den Auf- 
gaben der Militärveterinärverwaltung gehört die 
Ausbildung und Beaufsichtigung der Militärtier- 
ärzte (Näheres über die Privattierärzte und deren 
Militärdienstpflicht X Tierärzte). Der Veterinär- 
dienst im Heere ist durch die Militärveterinär O 
(M) v. 17. 5. 10 geregelt; er umfaßt die tier- 
ärztliche Gesundheitspflege und Krankenbehand- 
lung, den Hufbeschlag bei den Truppen, den Dienst 
bei der Militär-Veterinär-Akademie und den Mili- 
tär-Lehrschmieden sowie die Vorbereitung für den 
Mobilmachungsfall. Aufgabe der Veterinäroffi- 
ziere ist es, die militärischen Vorgesetzten bei Er- 
haltung der Marschfähigkeit der Truppenpferde 
und im Interesse der Verhütung des Ausbruchs 
von Seuchen und deren Unterdrückung sachgemäß 
zu beraten. 
Der gesamte Veterinärdienst unterliegt der Auf- 
sicht des Allgemeinen Kriegsdepartements des 
Kriegs-Ministeriums. Die Militär- 
Veterinär--Inspektion und die Aka- 
demie unterstehen unmittelbar dem Departe- 
  
1) Eine Aenderung wird vorbereitet (Juli 1914) D. H.
	        
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