Viehseuchen
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sind es die zum Schutze gegen die ständige Ge-
fährdung der Viehbestände durch V. für zulässig
erklärten, oben aufgezählten Maßregeln der §# 16
und 17 des VG (Beaufsichtigung der Viehmärkte,
Viehhöfe und Schlachthöfe, der Molkereien und
Abdeckereien, Einrichtung und Betrieb derselben,
Einrichtung und Betrieb derselben und der Gast-
und Händlerställe, Verkehr mit V. Erregern. Her-
stellung und Verwendung von Impfstoffen usw.,),
deren Ausführungsweise in dem Abschnitt I dieser
Instruktion eine eingehende Darstellung gewidmet
ist, in zweiter Reihe die Vorschriften zur Bekämp-
fung der einzelnen Seuchen (§§# 31—61, 78 B),
die unter Heranziehung der zum Schutze gegen
eine besondere Seuchengefahr und für deren
Dauer durch die 19—30 für zulässig erklärten
Maßregeln eine bis ins einzelne gehende Fest-
legung gefunden haben. Bemerkenswert ist, daß
für die tierärztliche Feststellung der Tuberkulose,
bei der neben der sicheren Feststellung derselben
noch zwischen „einfachem Verdacht“ und „hoher
Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Tuber-
kulose“ unterschieden wird, eine besondere Anwei-
sung hinzugefügt worden ist.
Den „Ausführungsvorschriften des BR zum
Viehseuchengesetz“ v. 7. 12. 11 sind 4 Anlagen
beigegeben worden: Anlage A Anweisung für
das Desinfektionsverfahren bei
Viehseuchen, Anlage B Anweisung für das
Zerlegungsverfahren bei Vieh-
seuchen, Anlage C Anweisung für die un-
schädliche Beseitigung von Kada-
vern und Kadaverteilen, Anlage D
Vorschriften über das Arbeiten und den
Verkehr mit Krankheitserregern,
ausgenommen Pesterregeer.
511. Ansführungsgesetze undJ-Verordnungen
in Preußen: AG zum V v. 25. 7. 11 (GS 149).
Anordnung und Durchführung der Bekämpfungs-
maßregeln liegen dem Min für Landwirtschaft,
den Reg Präsidenten (im Landespolizeibezirk
Berlin dem Pol Präsidenten) als höherer Pol-
Behörde, den Landräten und den Ortspolizei--
behörden als Pol Behörden ob. Die Obliegen-
heiten der Landesregierung können mit Ermäch-
tigung des Min auch von den Reg Präsidenten
bezw. dem Pol Präsidenten von Berlin, die
Obliegenheiten der höheren PolBBehörden mit
Ermächtigung des Reg Präsidenten auch von den
Landräten wahrgenommen werden. Gegen An-
ordnungen der Pol Behörde findet mit Ausschluß
der Klage im Verw Streitverfahren lediglich das
Rechtsmittel der Beschwerde bei den vorgesetzten
Pol Behörden und an letzter Stelle bei dem Min
statt. Diese Bestimmung erscheint notwendig, weil
die Veterinärpolizei besonders schnell und ent-
schlossen handeln muß, wenn sie große Vermögens-
beschädigungen abwenden soll. Eine rechtliche
Nachprüfung durch die Gerichte ist übrigens da-
durch nicht gänzlich beseitigt, so in einem straf-
gerichtlichen Verfahren wegen Zuwiderhandlungen
gegen veterinärpolizeiliche Anordnungen.
Anordnungen auf Grund des V.G und der Aus-
führungsvorschriften sind, sofern sie verbindliche
Kraft für eine unbestimmte Zahl von Personen
erlangen sollen, unter der Bezeichnung „Vieh-
seuchenpolizeiliche Anordnung"“ in bestimmten
Blättern öffentlich bekannt zu machen.
Die Bestimmungen über die Entschädigung
sind erweitert worden, indem sie außer in den
Fällen des § 66 des V.G auch für Esel, Maul-
tiere und Maulesel, die an Milzbrand oder Rausch-
brand; sowie für Rinder, Pferde, Esel, Maul-
tiere und Maulesel, die an Wild= und Rinder-
seuche; ferner für Rinder, Pferde, Esel, Maul-
tiere und Maulesel, die an Tollwut gefallen sind
oder an denen nach dem Tode eine dieser Krank-
heiten festgestellt worden ist, gewährt werden soll.
Die Entschädigungssumme soll in diesen Fällen
vier Fünftel des gemeinen Wertes betragen. Im
übrigen haben in diesen Fällen die Vorschriften
der s§#§# 68—72 des V.G für die hier zugefügten
Seuchen mit dem Zusatz volle Gültigkeit, daß die
Frist, während der die Entschädigung für einge-
führte Tiere nicht gewährt wird (§F 70), bei Wild-
und Rinderseuche auf 14, bei Tollwut auf 90 Tage-
bemessen ist und mit der Bestimmung, daß durch.
Landesrecht die Entschädigung auch dann nicht.
versagt werden kann (5 70), wenn die Krankheit
in Wild= und Rinderseuche oder in Tollwut be-
standen hat.
Nach # 9 und §# 10 des preuß. A# ist die Ent-
schädigung zu gewähren:
I. von den Provinzialverbänden bezw. von
den Bezirksverbänden der Reg Bezirke Kassel und
Wiesbaden, den Landeskommunalverbänden der
Hohenzollernschen Lande und des Kreises Herzog-
tum Lauenburg sowie von dem Stadtkreis Berlin
a) zum Gesamtbetrage: für die aus Anlaß der Toll-
wut, des Rotzes und der Lungenseuche auf polizei-
liche Anordnung getöteten und mit einer dieser-
Seuchen behafteten sowie für die nach der Anord-
nung an einer dieser Seuchen gefallenen Tiere, fer-
ner in den Fällen des § 66 Nr. 2, 4 V. G und des §5
Nr. 1, 2 AG — h) zur Hälfte: für die aus Anlaß.
der Maul-- und Klauenseuche auf polizeiliche An-
ordnung getöteten und mit dieser Seuche behaf-
teten sowie für die nach der Anordnung an dieser
Seuche gefallenen Rinder — c) zu zwei Dritteln:
für die aus Anlaß der Tuberkulose auf polizeiliche
Anordnung getöteten und mit dieser Seuche be-
hafteten sowie für die nach der Anordnung an.
dieser Seuche gefallenen Rinder;
II. im übrigen aus der Staatskasse. Die-
näheren Vorschriften über die Erhebung von Bei-
trägen, über den Verteilungsmaßstab und die
Ausschreibung und Einziehung der Beiträge, über
die Auszahlung der Entschädigungen, über die Er-
stattung verauslagter Entschädigungen seitens der
Staatskasse und über die Ansammlung und Ver-
waltung von Rücklagen sind durch Satzungen zu
erlassen, die von den Verbänden zu beschließen
sind und der Genehmigung der Min Inn und für
Landwirtschaft bedürfen (§ 12).
Zur Feststellung des für die Entschädigung in
Betracht kommenden Krankheitszustandes hat
sofort nach der Tötung oder alsbald nach dem
sonstigen Eintritt des Entschädigungsfalls eine
Untersuchung durch den beamteten Tierarzt statt-
zufinden, durch die festzustellen ist, ob ein Ent-
schädigungsanspruch vorliegt (5 13). Der der
Entschädigung zugrunde zu legende Wert des-
Tieres sowie der Wert der dem Besitzer zur Ver-
fügung bleibenden Teile des getöteten Tieres ist
durch Schätzung zu ermitteln. Diese hat durch den
beamteten Tierarzt und zwei aus der Zahl der
für dieses Amt ernannten Schiedsmänner, falls.
die Ausführungsbestimmungen es zulassen und-