Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Viehseuchen 817 
  
v. 26. 6. oo, v. 1. 5. 12 (GBl Nr. 11); Lübeck hat ein G, 
betr. die Ausführung des B v. 26. ö. 09, am 28.2. 12(Samm- 
lung der Lübeckschen und Berordnungen Nr. 26) beschlossen. 
5 13. Beseitigung von Tierkadavern. Gleich- 
zeitig mit dem V v. 26. 6. 09 sind die Vor- 
schriften des vom Reich erlassenen, betr. die Be- 
seitigung von Tierkadavern v. 17. ö. 11 (Röl B 248) 
und dessen Ausführungsbestimmungen v. 29. . 12 
(Rul 230) in Kraft gesetzt worden. Nach diesem 
Gesetze müssen die Kadaver und Kadaverteile 
aller gefallenen und getöteten Pferde, Esel, Maul- 
tiere, Maulesel, Tiere des Rindergeschlechts, 
Schweine, Schafe und Ziegen, soweit nicht ihre 
Verwertung zugelassen wird, unschädlich beseitigt 
werden. Die unschädliche Beseitigung hat durch 
Vergraben an geeigneten Stellen zu erfolgen, 
soweit sie nicht durch hohe Hitzegrade oder auf 
chemischem Wege bis zur Auflösung der Weich- 
teile geschieht. In letzteren Fällen können die 
ewonnenen Erzeugnisse als Futtermittel für 
Lere, Düngemittel oder in anderer Weise, jedoch 
nicht zum Genusse für Menschen verwendet wer- 
den. Dem Landesrecht bleibt es vorbehalten, für 
die unschädliche Beseitigung weitergehende Vor- 
schriften zu erlassen, sowie das Abdeckereiwesen 
auch in Abweichung von der Gewerbeordnung zu 
regeln. Die Vorschriften über die Beseitigung 
von Tierkadavern, die in den Reichsgesetzen über die 
Bekämpfung der Rinderpest und anderer V. sowie 
über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau (Xl und 
den hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen 
enthalten sind, bleiben unberührt. Der BR hat zu 
diesem Gesetz Ausführungsbestimmungen v. 29. 3. 
12 (RG#Bl 230) erlassen, welche die Verwendung 
von Kadavern und Kadaverteilen der genannten 
gefallenen oder getöteten Tiere zum menschlichen 
Genuß verbieten und festlegen, mit welchen Ein- 
schränkungen die Haut, Fett, Knochen, Hörner, 
Hufe, Klauen, Haare, Wolle, Borsten, Federn und 
Flechsen verwendet und Fleisch als Futtermittel 
für Tiere zugelassen werden dürfen. 
Preußen hat Ausführungsvorschriften zu 
dem R v. 17. 6. 11 erlassen (Min Landw v. 
4. 5. 12). Diese dehnen die Vorschriften des 
Gesetzes auf die Kadaver gefallener oder getöteter 
Hunde und Katzen sowie auf totgeborene Pferde, 
Esel, Maultiere, Maulesel und totgeborene Tiere 
des Rindergeschlechts aus und schreiben die als- 
baldige Anzeige für jede nicht zu Schlachtzwecken 
bewirkte Tötung und für jedes Fallen von Pfer- 
den, Eseln, Maultieren, Mauleseln, Tieren des 
Rindergeschlechts, Schweinen, Schafen und Zie- 
gen mit Ausnahme von Saugferkeln, Schaf= und 
Ziegenlämmern unter sechs Wochen, Einhufer- 
sohlen und Kälbern unter 3 Wochen, eine ord- 
nungsmäßige Einrichtung der Abdeckereien und, 
wo diese nicht vorhanden sind, die Beschaffung 
geeigneter Wasenplätze vor. 
Sachsen hat eine Vv. 1. 6. 12 (GVBlO. Stück) 
über die Beseitigung der Tierkadaver bei der Fleisch- 
beschau beanstandeten Fleisches usw. und Bre- 
men eine V v. 17. 6. 11, wegen Ausführung des 
R betreffend die Beseitigung von Tierkadavern, 
und des §& 17 Ziffer 14 des V v. 26. 6. 09 erlassen. 
IV. viehseuchenstatistik und Nachrichtendienst. 
#4. Der zweckgemäßen Bekämpfung der V. die- 
nen die Bestimmungen des Büber die Viehseu- 
  
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. 
  
chenstatistik und den Nachrichtendienst bei Viehseu- 
chen (Bek des RK v. 1I. 5. 12, Ro#l 381), insofern 
sie Unterlagen schaffen für Aenderungen und 
einen weiteren Ausbau der zurzeit bestehenden 
Maßregeln: Zur Herstellung einer zuverlässigen 
Statistik sind die Landesregierungen ver- 
pflichtet, dem Kaiserlichen Gesundheitsamte Vier- 
teljahrsübersichten über das Auftreten anzeige- 
pflichtiger Seuchen in den einzelnen Gemeinden 
und Gehöften nach einem vorgeschriebenen Schema 
zu übersenden. Den letzten Vierteljahrsübersichten 
jedes Berichtsjahres sind Begleitberichte beizu- 
fügen, die sich namentlich über die Fälle und 
Weisen der Einschleppungen vom Auslande, über 
die Seuchenverschleppungen durch Viehmärkte, 
Schlachtviehhöfe, Sammelmolkereien, Gast= und 
Viehhändlerställe, Abdeckereien, infolge Unter- 
lassung oder mangelhafter Ausführung der un- 
schädlichen Beseitigung der Kadaver oder der 
Desinfektion, über die Seuchenermittlung bei 
verschiedener amtlicher Tätigkeit, über die Impfun- 
gen und deren Erfaolge und über die Fälle der 
Uebertragung von Seuchen auf Menschen aus- 
lassen und über die Abänderungsbedürftigkeit er- 
lassener Vorschriften sich äußern. Zur Durchfüh- 
rung des Nachrichtendienstes ist vor- 
gesehen, daß jeder Kreis-(Bezirks= usw.)Tierarzt 
am 15. und am letzten Tage jedes Monats eine 
von ihm ausgefüllte Postkarte mit Vordruck an 
das Kaiserliche Gesundheitsamt absendet, welche 
die Zahl der durch Rotz, Maul= und Klauenseuche, 
Schweineseuche und Schweinepest, eventuell auch 
durch andere übertragbare Krankheiten verseuchten. 
Gemeinden und Gehöfte seines Amtsbezirkes er- 
sehen läßt. 
V. Besondere Mag#amen gegenüber dem 
usland. 
5*# 15. Die Reichsregierung hat eine Reihe von 
Bestimmungen getroffen, welche die Einschleppung 
der Seuchen vom Auslande her verhüten sollen. 
I. Neben zahlreichen Beschränkungen 
und Verboten der Einfuhr ] und 
Durchfuhr von Vieh, tierischen Rohstoffen und 
sonstigen Materialien aus dem Auslande, zu deren 
Anordnung und Durchführung die Einzelstaaten 
ermächtigt sind, ist von Wichtigkeit die Bekannt- 
machung des RK, betr. die Errichtung 
von Seequarantänen für auslän- 
disches Vieh v. 11. 7. 95 (Zentralbl. f. d. 
Deutsche Reich 316) mit den Grundsätzen für die 
Einrichtung und den Betrieb der See-Quaran- 
täneanstalten, ferner die Bek des RK v. 6. 4. 11 
(Zentralbl. f. d. Deutsche Reich 156) über die Er- 
mittlung und weitere Behandlung tuberku- 
löser und tuberkuloseverdächtiger Rinder aus 
Dänemark, Schweden und Norwegen in den See- 
quarantäneanstalten mit Anweisung für die Unter- 
suchung und für die Beurteilung des Untersuchungs- 
ergebnisses. Hieran knüpfen sich zwei Erl des 
Min Landw für das fast ausschließlich beteiligte 
Preußen v. 23. 6. 11, betr. Einfuhr von Vieh in 
die Seequarantäneanstalten. Von Preußen sind 
auch seitens des Landwirtschafts Min zwei Erlasse, 
betr. die Geflügelein fuhr aus dem 
Auslande, v. 1. 8. 11 und v. 31. 8. 11 ergangen. 
II. Zwischen dem Deutschen Reiche 
und Oesterreich= Ungarn ist ein neues 
III. 52
	        
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