Viehseuchen 817
v. 26. 6. oo, v. 1. 5. 12 (GBl Nr. 11); Lübeck hat ein G,
betr. die Ausführung des B v. 26. ö. 09, am 28.2. 12(Samm-
lung der Lübeckschen und Berordnungen Nr. 26) beschlossen.
5 13. Beseitigung von Tierkadavern. Gleich-
zeitig mit dem V v. 26. 6. 09 sind die Vor-
schriften des vom Reich erlassenen, betr. die Be-
seitigung von Tierkadavern v. 17. ö. 11 (Röl B 248)
und dessen Ausführungsbestimmungen v. 29. . 12
(Rul 230) in Kraft gesetzt worden. Nach diesem
Gesetze müssen die Kadaver und Kadaverteile
aller gefallenen und getöteten Pferde, Esel, Maul-
tiere, Maulesel, Tiere des Rindergeschlechts,
Schweine, Schafe und Ziegen, soweit nicht ihre
Verwertung zugelassen wird, unschädlich beseitigt
werden. Die unschädliche Beseitigung hat durch
Vergraben an geeigneten Stellen zu erfolgen,
soweit sie nicht durch hohe Hitzegrade oder auf
chemischem Wege bis zur Auflösung der Weich-
teile geschieht. In letzteren Fällen können die
ewonnenen Erzeugnisse als Futtermittel für
Lere, Düngemittel oder in anderer Weise, jedoch
nicht zum Genusse für Menschen verwendet wer-
den. Dem Landesrecht bleibt es vorbehalten, für
die unschädliche Beseitigung weitergehende Vor-
schriften zu erlassen, sowie das Abdeckereiwesen
auch in Abweichung von der Gewerbeordnung zu
regeln. Die Vorschriften über die Beseitigung
von Tierkadavern, die in den Reichsgesetzen über die
Bekämpfung der Rinderpest und anderer V. sowie
über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau (Xl und
den hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen
enthalten sind, bleiben unberührt. Der BR hat zu
diesem Gesetz Ausführungsbestimmungen v. 29. 3.
12 (RG#Bl 230) erlassen, welche die Verwendung
von Kadavern und Kadaverteilen der genannten
gefallenen oder getöteten Tiere zum menschlichen
Genuß verbieten und festlegen, mit welchen Ein-
schränkungen die Haut, Fett, Knochen, Hörner,
Hufe, Klauen, Haare, Wolle, Borsten, Federn und
Flechsen verwendet und Fleisch als Futtermittel
für Tiere zugelassen werden dürfen.
Preußen hat Ausführungsvorschriften zu
dem R v. 17. 6. 11 erlassen (Min Landw v.
4. 5. 12). Diese dehnen die Vorschriften des
Gesetzes auf die Kadaver gefallener oder getöteter
Hunde und Katzen sowie auf totgeborene Pferde,
Esel, Maultiere, Maulesel und totgeborene Tiere
des Rindergeschlechts aus und schreiben die als-
baldige Anzeige für jede nicht zu Schlachtzwecken
bewirkte Tötung und für jedes Fallen von Pfer-
den, Eseln, Maultieren, Mauleseln, Tieren des
Rindergeschlechts, Schweinen, Schafen und Zie-
gen mit Ausnahme von Saugferkeln, Schaf= und
Ziegenlämmern unter sechs Wochen, Einhufer-
sohlen und Kälbern unter 3 Wochen, eine ord-
nungsmäßige Einrichtung der Abdeckereien und,
wo diese nicht vorhanden sind, die Beschaffung
geeigneter Wasenplätze vor.
Sachsen hat eine Vv. 1. 6. 12 (GVBlO. Stück)
über die Beseitigung der Tierkadaver bei der Fleisch-
beschau beanstandeten Fleisches usw. und Bre-
men eine V v. 17. 6. 11, wegen Ausführung des
R betreffend die Beseitigung von Tierkadavern,
und des §& 17 Ziffer 14 des V v. 26. 6. 09 erlassen.
IV. viehseuchenstatistik und Nachrichtendienst.
#4. Der zweckgemäßen Bekämpfung der V. die-
nen die Bestimmungen des Büber die Viehseu-
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl.
chenstatistik und den Nachrichtendienst bei Viehseu-
chen (Bek des RK v. 1I. 5. 12, Ro#l 381), insofern
sie Unterlagen schaffen für Aenderungen und
einen weiteren Ausbau der zurzeit bestehenden
Maßregeln: Zur Herstellung einer zuverlässigen
Statistik sind die Landesregierungen ver-
pflichtet, dem Kaiserlichen Gesundheitsamte Vier-
teljahrsübersichten über das Auftreten anzeige-
pflichtiger Seuchen in den einzelnen Gemeinden
und Gehöften nach einem vorgeschriebenen Schema
zu übersenden. Den letzten Vierteljahrsübersichten
jedes Berichtsjahres sind Begleitberichte beizu-
fügen, die sich namentlich über die Fälle und
Weisen der Einschleppungen vom Auslande, über
die Seuchenverschleppungen durch Viehmärkte,
Schlachtviehhöfe, Sammelmolkereien, Gast= und
Viehhändlerställe, Abdeckereien, infolge Unter-
lassung oder mangelhafter Ausführung der un-
schädlichen Beseitigung der Kadaver oder der
Desinfektion, über die Seuchenermittlung bei
verschiedener amtlicher Tätigkeit, über die Impfun-
gen und deren Erfaolge und über die Fälle der
Uebertragung von Seuchen auf Menschen aus-
lassen und über die Abänderungsbedürftigkeit er-
lassener Vorschriften sich äußern. Zur Durchfüh-
rung des Nachrichtendienstes ist vor-
gesehen, daß jeder Kreis-(Bezirks= usw.)Tierarzt
am 15. und am letzten Tage jedes Monats eine
von ihm ausgefüllte Postkarte mit Vordruck an
das Kaiserliche Gesundheitsamt absendet, welche
die Zahl der durch Rotz, Maul= und Klauenseuche,
Schweineseuche und Schweinepest, eventuell auch
durch andere übertragbare Krankheiten verseuchten.
Gemeinden und Gehöfte seines Amtsbezirkes er-
sehen läßt.
V. Besondere Mag#amen gegenüber dem
usland.
5*# 15. Die Reichsregierung hat eine Reihe von
Bestimmungen getroffen, welche die Einschleppung
der Seuchen vom Auslande her verhüten sollen.
I. Neben zahlreichen Beschränkungen
und Verboten der Einfuhr ] und
Durchfuhr von Vieh, tierischen Rohstoffen und
sonstigen Materialien aus dem Auslande, zu deren
Anordnung und Durchführung die Einzelstaaten
ermächtigt sind, ist von Wichtigkeit die Bekannt-
machung des RK, betr. die Errichtung
von Seequarantänen für auslän-
disches Vieh v. 11. 7. 95 (Zentralbl. f. d.
Deutsche Reich 316) mit den Grundsätzen für die
Einrichtung und den Betrieb der See-Quaran-
täneanstalten, ferner die Bek des RK v. 6. 4. 11
(Zentralbl. f. d. Deutsche Reich 156) über die Er-
mittlung und weitere Behandlung tuberku-
löser und tuberkuloseverdächtiger Rinder aus
Dänemark, Schweden und Norwegen in den See-
quarantäneanstalten mit Anweisung für die Unter-
suchung und für die Beurteilung des Untersuchungs-
ergebnisses. Hieran knüpfen sich zwei Erl des
Min Landw für das fast ausschließlich beteiligte
Preußen v. 23. 6. 11, betr. Einfuhr von Vieh in
die Seequarantäneanstalten. Von Preußen sind
auch seitens des Landwirtschafts Min zwei Erlasse,
betr. die Geflügelein fuhr aus dem
Auslande, v. 1. 8. 11 und v. 31. 8. 11 ergangen.
II. Zwischen dem Deutschen Reiche
und Oesterreich= Ungarn ist ein neues
III. 52