Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Pfandleihe — Pfarrer 
71 
  
Zuständig zur Erteilung und Entziehung der Er- 
laubnis ist in Preußen der Kreis-, Stadtausschuß, in 
den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 
10 000 Einw. der Magistrat, an dessen Stelle bei Entziehung 
der Bezirksausschuß tritt (3# 114, 119 f#f Zust G v. 1. 8. 83 
und Kgl. BV v. 30. 7. 00)0, Bayern die Distriktsverwal- 
tungsbehörde, München die Pol Direktion (§§ 15 Vollz. B v. 
29. 9. 00), Sachsen die untere Verw Behörde (558 27, 
39 Aussf. V v. 28. 3. 92), Württemberg der Bezirks- 
rat (1 42 Ziff. 18, 19 Bez. O und 5## 2, 3 der Verfahrens Verf 
v. 30. 10. 07), Baden der Beczirksrat (55 58, 80, 81 
Vollz. V v. 23. 12. 83 und 29. 9. 00), Hessen der Kreis- 
ausschuß, für Zurücknahme der Provinzialausschuß (7/# 53 
und 67 Vollz. V v. 22. 9. 0O0), Elsaß--Lothringen 
der Kreisdirektor bezw. staatliche Pol Verwaltung (§# 11, 
16, 24 Einf. B v. 24. 12. 88). 
IIII. Geschäftsbetrieb. Die Zentral- 
behörden der Staaten sind befugt, über den Um- 
fang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie 
über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, Pfand- 
vermittler und Rückkaufshändler Vorschriften zu 
erlassen, soweit darüber die Landesgesetze nicht 
Bestimmungen treffen. Bestehen nur hinsichtlich 
der ersteren landesgesetzliche Bestimmungen, so 
finden sie auf die Rückkaufshändler ohne weiteres 
Anwendung, und es gilt alsdann die Zahlung des 
Kaufppreises als Hingabe des Darlehens, der Unter- 
schied zwischen dem Kaufpreis und dem verab- 
redeten Rückkaufspreis als bedungene Vergülung 
für das Darlehen und die Uebergabe der Sache 
als deren Verpfändung für das Darlehen (§5 38 
Abs 1 und 2 GewO). 
In Preußen ist eine Regelung durch das 
G v. 17. 3. 81 (GS 265) betr. das P. Gewerbe 
(abgeänd. durch a 41 AG z. BG v. 20. 9. 99, GS 
177) erfolgt. Das Gesetz setzt einen Höchstbetrag 
des Zinsfußes fest und schreibt ein Pfandbuch vore 
in das jedes Pfandgeschäft einzutragen ist. Zu 
dem Gesetz ist die Bek v. 16. 7. 81 MBl 169 er- 
lassen, ergänzt und abgeändert durch die Bek 
v. 11. 7. 02, 4. 2. 07 und 10. 4. 08 (HPOMBl 298 
bezw. 66 und 202). Für Bayern s. Bek 
v. 5. 11. 06 (GVBl 799) und 14. 1. 09 (GVBl P) 
das P. Gewerbe bezw. die Pfandvermittler betr., 
beide abg. durch Bek v. 12. 2. 10 (GWVBl 76) das 
P.= und Pfandvermittlergewerbe betr. 
Sachsen s. Gv. 21.44. 82 (GVBl 97) abg. durch 
G v. 27. 5. 10 (GBBl 87) und Ausführungs V v. 
21. 4. 82 (GVBl 100) und § 31 Aussührungs V 
zur GewO, für Württemberg Min ##g 
v. 15. 3. und 28. 5. 82 betr. Gewerbebetrieb der 
Pfandleiher (Reg Bl 83 und 200), für Baden 
B–Mv. 20. 3. 00 (GVBl 533), Hessen V v. 2. 8. 
99 (Reg Bl 421); für Elsaß-Lothringen 
sind keine Vorschriften erlassen. Die Vorschriften 
sind gemäß a 94 Ec# z. BG## durch letzteres unbe- 
rührt geblieben. Zuwiderhandlungen gegen die 
erlassenen Vorschriften ziehen Bestrafung auf 
Grund des §5 360 Ziffer 12 oder §5 367 Ziffer 16 
Stoh und & 148 Ziffer 4 a GO nach sich, soweit 
nicht überhaupt die Bestrafung wegen Wuchers 
in Frage kommt. S. auch § 290 StG#B betr. 
öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in 
Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Ge- 
brauch nehmen. 
  
Für 
  
Literatur: Landmann, Kommentar zur Gew O 
v. Rohrscheidt, Gew O (zu #F 34, 38 GewO); Nel. 
ken, Gewerberecht, 1906, 1 1 55; Löffler, Die ge- 
  
werbliche private P. nach geltendem Reichs= und Landes- 
recht, 19008; Merkel, Das Pfandvermittlungsgewerbe 
in Bayern (8 für Rechtspflege i. B.), 1909. Nelken. 
Pfarrer (Pfarramt) 
(Jeistliche, Kirchenamt, Kirchendiener; nament- 
lich aber kirchliche Vermögensverwaltung in den 
einzelnen Staaten, Band II 524—553 1). 
5 1. Begriff. 58 2. Anstellung. 3 3. Erledigung des Pfarr- 
amts. 1 4. Disziplinargewalt über Pfarrer. 5 5. Staats- 
aufsicht. 
IX = Kirche; P. — Psarrer! 
&1. Begriff. 1. Zum Zweck der Seelsorge und 
kirchlichen Verwaltung sind bestimmte Bezirke als 
Pfarreien abgegrenzt; an ihrer Spitze stehen P. 
Die Amtsbezeichnung „Pfarrer“ ist im ev. Kir- 
chenrecht ausschließlich Recht der Landeskirchen. 
Die Parochialverfassung bildet kein Stück der 
älteren Kirchenverfassung, ist vielmehr erst im 
Frankenreiche ausgebildet, seitdem aber in der 
gesamten christlichen Kirche eingeführt worden 
und bei Bestand geblieben. Die Grundlage bil- 
det regelmäßig ein bestimmt abgegrenzter geo- 
graphischer Bezirk, ebenso wie bei den Diözesen; 
doch kommen auch Personalgemeinden, insbe- 
sondere für militärische Körper, sowie Anstalts- 
emeinden (Hospitäler u. dgl.) vor; im letzteren 
Falee ist zur Entstehung Genehmigung der vorge- 
setzten K Behörde (Konsistorium, Bischof) erforder- 
lich. Die Klöster bilden selbständige Pfarreien. 
In der ev. Landes K Preußens haben die refor- 
mierten Gemeinden den Charakter selbständiger 
Parochien, unberührt durch die Union, behalten. 
Die Pfarrgemeinde ist juristische Person. 
Sleber Pfarreien an der Grenze 1 Band II 
. 712. 
Ueber Militärkirchenwesen s Band II Ss68f. 
2. Die Errichtung von Pfarreien erfolgt 
nach kanonischem Recht durch den BischofMl bei 
justa causa, locus congruus, dos sufficions. In 
Deutschland wird hierfür allenthalben, meist auf 
Grund positiver gesetzlicher Vorschrift, eine mehr 
oder minder weitreichende Mitwirkung des Staa- 
tes in Anspruch genommen und kirchlicherseits 
auch zugestanden. Entsprechende Vorschriften 
gelten in den ev. Landeskirchen hinsichtlich des 
Zusammenwirkens staatlicher und kirchlicher Or- 
gane. (Zorn, Kirchenrecht, 406“, 252 f, Friedberg, 
Verfassungsrecht, 83, 288). Bei Veränderungen 
müssen nach kath. K Recht und analog auch für 
Preußen nach Staats Gesetz die Interessenten (P., 
Gemeinde, Patron) gehört werden. Für die 
Aufhebung von Pfarreien gelten entspre- 
chende Vorschriften, wie für die Errichtung, für 
Preußen spezialgesetzliche Bestimmungen (G v. 
13. 5. 1833)0. 
1) Einzelheiten: Amotio administrative s 3 
Z. 11; Beamteneigenschaft? 4 1 Z. 6, 7; Demeriten- und 
Emeritenhäuser s 4, 3 Z. 1 a. E.; Hilfsgeistliche 4 1 Z. 3; 
Jrrlehregesetz 4 3 a. E.; Pfarrzwang # 1 3Z. 5.
	        
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