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Vollsschule (õrtliche Verwaltung)
(agegen nur AussichtsBeschw: Pr Verwöl 10, 589). Das
Berw Streitverfahren ist in Posen und Westpreußen unzu-
(ässig (v. Kampt Rechtsprechung 2, 979 und UB##1808, 262),
dagegen gibt § 4 Schuc den Beteiligten die Klage (beim
Bezirksausschuß) gegeneinander, nachdem die Schulauf-
sichtsbehörde über die BVermögensauseinandersetzung be-
Schlossen hat.
o) Besondere Schwierigkeiten bereitet die
Ordnung der Rechtsverhältnisse an dem der
Unterhaltung von sog. Küster-, Pfarr= oder
Kirch Schulen /8Schullasten §s 11 Ziff. 4)
gewidmeten Vermögen (vogl. 5 38 Satz 2 SchO
v. 11. 12. 45).
Für dessen Bestandteile ist selten von alters her eine
Zweckbestimmung (für den Küster oder für den Lehrer)
überliesert. Das Schu G (s 30 Abs 7) hat eine Auseinander-
setzung trotz Fortdauer der herkömmlichen Bereinigung
beider Aemter dahin vorgesehen, daß auf Antrag eines der
Beteiligten (wenn diese sich nicht einigen) oder einer der
Aufsichtsbehörden der Oberpräsident darüber beschließt;
gegen den Beschluß steht sowohl dem Schulverband als auch
der Kirchengemeinde binnen 6 Monaten die Klage im ordent-
l(ichen Rechtswege zu.
Dasselbe Verfahren findet statt bei einer Trennung der
verbundenen Aemter, die von beiden Ausfsichtsbehörden
beantragt, aber nur von der Schulaufsichtsbehörde verfügt
werden kann (5 30 Abs 6)0. Der sachliche Inhalt der Entschei-
dung wird nicht die Frage zu beantworten haben, wer
Eigentümer nach Privatrecht ist, sondern welcher Teil des
gemeinsamen Dotationsvermögens dem Kirchenamt und
welcher bem LAmt gewidmet ist. Die Rechtspersönlichkeit
der Sch oder des Schulverbandes ist gleichgültig (RG 1, 86).
An den Vermögensstücken, für die eine Ueberlieserung im
obigen Einne fehlt, haben Kirche und Sch gleiche Rechte;
denn nach ## 73, 74, 193 II 6 ALN (vgl. 1 87 BEn und
Gruchot 34, 1031 ff.) kann die ursprüngliche Zweckbestim-
mung eines Vermögensstückes dem verbundenen
Amt zu dienen, nicht in die verwandelt werden, lediglich
einem der nun getrennten Aemter gewidmet zu bleiben.
Ist Realteilung unmöglich oder unzweckmäßig, so muß
die bedachte Partei die andere in Geld entschädigen. Auf
der Erwägung, daß die öffentlich-rechtliche Widmung stärker
ist als der privatrechtliche Eigentumsbegriff, beruht auch
der 127 SchU G.
##9#. Die örtliche Schulverwaltung.
I. Preußen.
1. Sie ist (wenigstens begrifflich) zu trennen
von der Verwaltung der Geschäfte des Schul-
verbandes (oben 5& 6) als der Zwangsgenossen-
schaft der Schulunterhaltungspflichtigen. Sie be-
schäftigt sich in erster Linie mit der Verwal-
tung des Schulvermögens#t hier istrecht
eigentlich von einer „Selbstverwaltung“ auf dem
Gebiet des Schulwesens zu sprechen.
* 18 Abs 1 zu g Reg Instr v. 23. 10. 1817 erkennt einen
Anspruch der Gemeinden, Korporationen und Privaten
auf die Schulvermögensverwaltung an, die sich im Rahmen
der' Ortsschulverfassung bewegen müsse (OV 14, 238 ff,
U8B1l 1900, 8040.
Die Bereithaltung der Schulräume
und LWohnungen sowie der Lehrmittel
macht aber auch Aufwendungen nötig; diese und
die Ausgaben für die Unterhaltung der Lehrper-
sonen werden sehr selten durch die Erträge des
Schulvermögens gedeckt. Die Ortsschulverwaltung
muß daher als Vertreterin der forderungsberech-
tigten Schulanstalt Schulbeiträge von den Unter-
haltungspflichtigen erheben [X Schullasten & 71# in-
sofern ist sie „Behörde“ (U B#l 1905, 517; Pr BBl
24, 308). Die Grundlage dieser Finanzgebarung
bildet der Schulhaushaltsplan, der vom
Schulverband angenommen werden muß (UßBBl
1901, 241) und dann eine Vollmacht und zugleich
die Grenze für die Ausgabebefugnis der Ortsschul-
verwaltung gibt (U Bl 1894, 314; 1901, 301;
für Notfälle: OVG 16, 261). Die Schulkasse
vereinigt Einnahmen und Ausgaben: die vom
Rendanten aufsgestellte Jahresrechnung ist vor
den Schulunterhaltungspflichtigen zu vertreten.
Gegenüber den Schulkindern und
deren Eltern hat die Ortsschulverwaltung ins-
besondere folgende Aufgaben: a) zu achten auf
die Beobachtung der Normen des Kinderschutzes,
sei es von Gesetzen (z. B. betr. Beschäftigung Schul-
pflichtiger im Gewerbe, Arbeiter, gewerbliche,
Arbeiterschutz II # 2 Ziff. 5) oder von Pol Verord-
nungen (z. B. betr. Besuch von Wirtshäusern, Thea-
tern, öffentlichen Schaustellungen und Lustbarkei-
ten, Feilhalten von Speiseeis und Zigaretten in der
Nähe der Sch: Ko 33 C 65, MBli V 1871, 13;
Selbstverw 1911, 231; Goltdammer 45, 154; 52,
413; OV## 50, 272; VBSch#rch 12, 43; DIZ 16,
597), b) die Verbindung zwischen Sch und Eltern-
haus zu pflegen bezw. die darauf gerichteten Be-
mühungen des L (auch Schulsparkassen gehören
hierher) zu unterstützen, c) arme Kinder mit Lehr-
mitteln auszustatten, d) die Gesundheit der
Schulkinder zu pflegen (u. U. mit privater Hilfe).
Die Gesundheitspflege erstreckt sich auf die Wie-
derimpfung und die folgende Nachschau (Teilnahme eines L,
§ 4 Abs 3 BRBestimmungen v. 28. 6. 96), Beschäftigung von
Schulärzten, Schulzahnärzten, Schulschwestern (Charlotten-
burg), Fernhaltung der den Augen der Schulkinder drohen-
den Gefahren (Bchrch 10, 184/5), Einrichtung von Schul.
(Brause.) Bädern, Verabreichung von warmem Frühstück
und nötigenfalls (bei Nachmittagsunterricht und weiten
Schulwegen auf dem Lande) Mittagbrot an arme Schulkin-
der, Bereithaltung von Wechsel-Fußbekleidung bei Nässe
(auf dem Lande), Ferienkolonien, Waldschulen.
2. In allen Städten hat die Schul-
deputation, neben ihren aufsichtlichen Be-
fugnissen (unten § 13 Z. 4), die örtliche Schulver-
waltung; in Posen und Westpreußen, wo die
Min Instr v. 26. 6. 1811 gilt, steht aber „die
unmittelbare Administration“ von Schulvermögen
der Deputation nur hinsichtlich „gemeinschaft-
licher Schulfonds“ zu. Auch pflegt die reine
Finanzgebarung, von der Erhebung der Steuern
bis zur Bezahlung der Rechnungen von Schul-
bedarflieferanten, als reine Gemeindeangelegen-
heitzut der Kämmereikassenverwaltung vereinigt
zu sein.
Das SchU# hat sogar ausdbrücklich „die Fest-
stellung des Schulhaushaltsplans, die Verwaltung
des Schulvermögens, die vermögensrechtliche
Vertretung nach außen und die Anstellung der
Beamten"“ den Gemeindeorganen vorbehalten
und nur die Verwaltung der übrigen „der Ge-
meinde zustehenden" Sch Angelegenheiten der
Sch Deputation als „Organ des Gemeindevor-
standes“ übertragen.
Nach der Min Instr v. 26. 6. 1811 (siehe z3 179 b
der St O v. 19. 11. 1808) besteht die Deputation aus 3 glei-
chen, je 1—3 Mitglieder starken Gruppen: nämlich einmal
den vom Magistrat aus seiner Mitte, serner den von den
Stadtverordneten aus ihrer Mitte gewählten „Deputierten“-
und endlich aus „des Schul- und Erziehungswesens kundigen
Männern" (so viel wie möglich Geistlichen), gewählt von den