Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Vollsschule (õrtliche Verwaltung) 
  
(agegen nur AussichtsBeschw: Pr Verwöl 10, 589). Das 
Berw Streitverfahren ist in Posen und Westpreußen unzu- 
(ässig (v. Kampt Rechtsprechung 2, 979 und UB##1808, 262), 
dagegen gibt § 4 Schuc den Beteiligten die Klage (beim 
Bezirksausschuß) gegeneinander, nachdem die Schulauf- 
sichtsbehörde über die BVermögensauseinandersetzung be- 
Schlossen hat. 
o) Besondere Schwierigkeiten bereitet die 
Ordnung der Rechtsverhältnisse an dem der 
Unterhaltung von sog. Küster-, Pfarr= oder 
Kirch Schulen /8Schullasten §s 11 Ziff. 4) 
gewidmeten Vermögen (vogl. 5 38 Satz 2 SchO 
v. 11. 12. 45). 
Für dessen Bestandteile ist selten von alters her eine 
Zweckbestimmung (für den Küster oder für den Lehrer) 
überliesert. Das Schu G (s 30 Abs 7) hat eine Auseinander- 
setzung trotz Fortdauer der herkömmlichen Bereinigung 
beider Aemter dahin vorgesehen, daß auf Antrag eines der 
Beteiligten (wenn diese sich nicht einigen) oder einer der 
Aufsichtsbehörden der Oberpräsident darüber beschließt; 
gegen den Beschluß steht sowohl dem Schulverband als auch 
der Kirchengemeinde binnen 6 Monaten die Klage im ordent- 
l(ichen Rechtswege zu. 
Dasselbe Verfahren findet statt bei einer Trennung der 
verbundenen Aemter, die von beiden Ausfsichtsbehörden 
beantragt, aber nur von der Schulaufsichtsbehörde verfügt 
werden kann (5 30 Abs 6)0. Der sachliche Inhalt der Entschei- 
dung wird nicht die Frage zu beantworten haben, wer 
Eigentümer nach Privatrecht ist, sondern welcher Teil des 
gemeinsamen Dotationsvermögens dem Kirchenamt und 
welcher bem LAmt gewidmet ist. Die Rechtspersönlichkeit 
der Sch oder des Schulverbandes ist gleichgültig (RG 1, 86). 
An den Vermögensstücken, für die eine Ueberlieserung im 
obigen Einne fehlt, haben Kirche und Sch gleiche Rechte; 
denn nach ## 73, 74, 193 II 6 ALN (vgl. 1 87 BEn und 
Gruchot 34, 1031 ff.) kann die ursprüngliche Zweckbestim- 
mung eines Vermögensstückes dem verbundenen 
Amt zu dienen, nicht in die verwandelt werden, lediglich 
einem der nun getrennten Aemter gewidmet zu bleiben. 
Ist Realteilung unmöglich oder unzweckmäßig, so muß 
die bedachte Partei die andere in Geld entschädigen. Auf 
der Erwägung, daß die öffentlich-rechtliche Widmung stärker 
ist als der privatrechtliche Eigentumsbegriff, beruht auch 
der 127 SchU G. 
##9#. Die örtliche Schulverwaltung. 
I. Preußen. 
1. Sie ist (wenigstens begrifflich) zu trennen 
von der Verwaltung der Geschäfte des Schul- 
verbandes (oben 5& 6) als der Zwangsgenossen- 
schaft der Schulunterhaltungspflichtigen. Sie be- 
schäftigt sich in erster Linie mit der Verwal- 
tung des Schulvermögens#t hier istrecht 
eigentlich von einer „Selbstverwaltung“ auf dem 
Gebiet des Schulwesens zu sprechen. 
* 18 Abs 1 zu g Reg Instr v. 23. 10. 1817 erkennt einen 
Anspruch der Gemeinden, Korporationen und Privaten 
auf die Schulvermögensverwaltung an, die sich im Rahmen 
der' Ortsschulverfassung bewegen müsse (OV 14, 238 ff, 
U8B1l 1900, 8040. 
Die Bereithaltung der Schulräume 
und LWohnungen sowie der Lehrmittel 
macht aber auch Aufwendungen nötig; diese und 
die Ausgaben für die Unterhaltung der Lehrper- 
sonen werden sehr selten durch die Erträge des 
Schulvermögens gedeckt. Die Ortsschulverwaltung 
muß daher als Vertreterin der forderungsberech- 
tigten Schulanstalt Schulbeiträge von den Unter- 
haltungspflichtigen erheben [X Schullasten & 71# in- 
sofern ist sie „Behörde“ (U B#l 1905, 517; Pr BBl 
  
24, 308). Die Grundlage dieser Finanzgebarung 
bildet der Schulhaushaltsplan, der vom 
Schulverband angenommen werden muß (UßBBl 
1901, 241) und dann eine Vollmacht und zugleich 
die Grenze für die Ausgabebefugnis der Ortsschul- 
verwaltung gibt (U Bl 1894, 314; 1901, 301; 
für Notfälle: OVG 16, 261). Die Schulkasse 
vereinigt Einnahmen und Ausgaben: die vom 
Rendanten aufsgestellte Jahresrechnung ist vor 
den Schulunterhaltungspflichtigen zu vertreten. 
Gegenüber den Schulkindern und 
deren Eltern hat die Ortsschulverwaltung ins- 
besondere folgende Aufgaben: a) zu achten auf 
die Beobachtung der Normen des Kinderschutzes, 
sei es von Gesetzen (z. B. betr. Beschäftigung Schul- 
pflichtiger im Gewerbe, Arbeiter, gewerbliche, 
Arbeiterschutz II # 2 Ziff. 5) oder von Pol Verord- 
nungen (z. B. betr. Besuch von Wirtshäusern, Thea- 
tern, öffentlichen Schaustellungen und Lustbarkei- 
ten, Feilhalten von Speiseeis und Zigaretten in der 
Nähe der Sch: Ko 33 C 65, MBli V 1871, 13; 
Selbstverw 1911, 231; Goltdammer 45, 154; 52, 
413; OV## 50, 272; VBSch#rch 12, 43; DIZ 16, 
597), b) die Verbindung zwischen Sch und Eltern- 
haus zu pflegen bezw. die darauf gerichteten Be- 
mühungen des L (auch Schulsparkassen gehören 
hierher) zu unterstützen, c) arme Kinder mit Lehr- 
mitteln auszustatten, d) die Gesundheit der 
Schulkinder zu pflegen (u. U. mit privater Hilfe). 
Die Gesundheitspflege erstreckt sich auf die Wie- 
derimpfung und die folgende Nachschau (Teilnahme eines L, 
§ 4 Abs 3 BRBestimmungen v. 28. 6. 96), Beschäftigung von 
Schulärzten, Schulzahnärzten, Schulschwestern (Charlotten- 
burg), Fernhaltung der den Augen der Schulkinder drohen- 
den Gefahren (Bchrch 10, 184/5), Einrichtung von Schul. 
(Brause.) Bädern, Verabreichung von warmem Frühstück 
und nötigenfalls (bei Nachmittagsunterricht und weiten 
Schulwegen auf dem Lande) Mittagbrot an arme Schulkin- 
der, Bereithaltung von Wechsel-Fußbekleidung bei Nässe 
(auf dem Lande), Ferienkolonien, Waldschulen. 
2. In allen Städten hat die Schul- 
deputation, neben ihren aufsichtlichen Be- 
fugnissen (unten § 13 Z. 4), die örtliche Schulver- 
waltung; in Posen und Westpreußen, wo die 
Min Instr v. 26. 6. 1811 gilt, steht aber „die 
unmittelbare Administration“ von Schulvermögen 
der Deputation nur hinsichtlich „gemeinschaft- 
licher Schulfonds“ zu. Auch pflegt die reine 
Finanzgebarung, von der Erhebung der Steuern 
bis zur Bezahlung der Rechnungen von Schul- 
bedarflieferanten, als reine Gemeindeangelegen- 
heitzut der Kämmereikassenverwaltung vereinigt 
zu sein. 
Das SchU# hat sogar ausdbrücklich „die Fest- 
stellung des Schulhaushaltsplans, die Verwaltung 
des Schulvermögens, die vermögensrechtliche 
Vertretung nach außen und die Anstellung der 
Beamten"“ den Gemeindeorganen vorbehalten 
und nur die Verwaltung der übrigen „der Ge- 
meinde zustehenden" Sch Angelegenheiten der 
Sch Deputation als „Organ des Gemeindevor- 
standes“ übertragen. 
Nach der Min Instr v. 26. 6. 1811 (siehe z3 179 b 
der St O v. 19. 11. 1808) besteht die Deputation aus 3 glei- 
chen, je 1—3 Mitglieder starken Gruppen: nämlich einmal 
den vom Magistrat aus seiner Mitte, serner den von den 
Stadtverordneten aus ihrer Mitte gewählten „Deputierten“- 
und endlich aus „des Schul- und Erziehungswesens kundigen 
Männern" (so viel wie möglich Geistlichen), gewählt von den
	        
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