Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Volksschule (Unterrichtsgegenstände) 
  
und Herbstferien (nach brtlichen, insbesondere wirtschaftlichen 
Bedürfnissen) sest (ug##I 1018, 826 ff). 
2. Das bayerische Recht legt gesetzlich fest, 
daß die Errichtung einer neuen LStelle gefor- 
dert werden kann, wenn die fünfjährige Durch- 
schnitts-Klassenbesuchszisfer bei einklassigen Sch 
80, bei mehrklassigen 100 übersteigt. Auf dem 
Lande wird der Unterricht im Sommerhalbjahr 
verkürzt. 
IZn diese Zeit sollen auch die Hauptferien von 8 Wochen 
(bezw. 7 Wochen, wenn die Weihnachtsferien v. 24. 12. 
bis 2. 1. dauern) fallen, die der Ortsschulinspektor festsetzt. 
3. In Sachsen sollen einem 2 nicht mehr 
als 120, einer Klasse nicht mehr als 60 Kinder 
zugewiesen werden. Geschlechtertrennung ist in 
„gegliederten“ (6 und mehrklassigen) Sch zu- 
gelassen. 
Die Feriengesamtdauer bestimmt das Gesetz auf 6 Wo- 
chen 3 Tage, die der Sommer= und Herbstserien auf 4 Wo- 
chen (Minister kann 1 Woche zulegen), deren Lage das Orts- 
schulstatut festsetzt. 
4. Württemberg teilt die einklassige Sch 
in 4 Abteilungen ein (I fürs 1., II fürs 2. und 3., 
III fürs 4. und 5., IV für die übrigen Schuljahre). 
Abteilungsunterricht ist nötig, wenn die Schüler- 
zahl bei einklassigen Sch über 40, bei mehrklassi- 
gen über 60 steigt und der Raum nicht ausreicht. 
Er kann zur Ersparung einer LStelle, wenn auf einen L 
in der einklassigen Sch 90—120, in der mehrklassigen 90—130 
kommen, von der Oberschulbehörde gestattet werden. 
Sonst soll eine 2. LStelle errichtet werden, 
wenn die Schülerzahl 60, eine 3., wenn sie 140 
Übersteigt, und auf je 70 weitere Schüler eine 
neue Stelle. 
Die Ferien, deren Lage der Ortsschulaufseher bestimmt, 
sollen 50 Tage nicht überschreiten. 
5. Nach dem badischen Unterrichtsplan sol- 
len in Sch mit 1 L eine Unterklasse für die 3 
ersten und eine Oberklasse für die 5 folgenden 
Jahrgänge, und können in Sch mit 2 L 3 oder 4 
(Alters-FKKlassen gebildet werden. 
Umfaßt eine Klasse mehr als zwei Jahrgänge, so ist sie 
in 2 Abteilungen zu trennen und „Kombinations-“ (Zu- 
sammendrängung der Lehrpensa zu einem stets zu wieder- 
bholenden Jahrespensum) oder „Turnus“-Unterricht (jähr- 
licher Wechsel des Pensums der beiden Jahrgänge einer 
Abteilung) zu erteilen. 
Die Geschlechter sind nur an Sch mit 3 oder 
mehr L zu trennen. Dauernd sollen auf 1 L 
nicht mehr als 70 Schüler kommen. 
Die Ferien dürsen 8 Wochen jährlich nicht überschreiten, 
aber mit Rücksicht auf den Landbau örtlich um 14 Tage 
vermehrt werden für die 3 obersten Schülerjahrgänge. Die 
Ortsschulbehörde beschließt über die Berteilung (Weihnachts- 
und Osterferien ausgenommen). 
6. Hessen stellt Einteilung der Schüler in 
mindestens 2 Klassen (nach Alter und Kennt- 
nissen) mit höchstens je 80 Schülern als Regel 
auf. Bei einklassigen Sch sind 3, bei 2 und mehr 
Klassen je 2 Abteilungen (Stufen) zu bilden. Die 
Unterstufe soll überall tunlichst gesondert unter- 
richtet werden. Bei 4 L kann die dreiklassige Sch 
beibehalten und die Oberklasse nach Geschlech- 
tern getrennt werden, bei 5 und mehr 2L ist 
diese Trennung Vorschrift. 
Die Weihnachtsferien dauern 7, die Osterferien 11, die 
Pfingstserien 2 Tage, weitere 42 Ferientage verteilen die 
Schulvorstände auf das Jahr nach dem örtlichen Bedürfnis. 
  
7. Elsaß-Lothringen setzt die Höchstzahl 
der Ferientage auf 70 sest. In Gemeinden r#r 
öheren Sch sollen auf Antrag die Sommer- und 
erbstferien (zusammen 44 Tage) beider Sch mög- 
lichst gleich gelegt werden. 
5 11. Unterrichtagegenstãnde. 
I. In Preußen soll „der Schulunterricht so 
lange fortgesetzt werden, bis ein Kind die 
einem jeden vernün ftigen Menschen 
seines Standes notwendigen Kennt- 
nisse. gefaßt hat“ (s 46 I. 12 ALR). Die 
A#f v. 15. 10. 72 kennt als (notwendige) 
geaentäne Religion, deutsche Sprache 
(Sprechen, Lesen, Schreiben), Rechnen nebst 
Anfängen der Raumlehre, Zeichnen, Geschichte, 
Geographie, Naturkunde, Gesang und für die 
Knaben Turnen, für die Mädchen weibliche 
Handarbeiten. 
Daneben kann der Haushaltungsunterricht für Schülerin- 
nen der obersten Klasse bezw. solche, die am Schlusse des 
Schuljsahres zur Entlassung kommen, durch schulaufsichtlich 
genehmigte Einführung bei der einzelnen Sch zu einem all- 
gemein verbindlichen gemacht werden (O### #1, 170, Min E 
6 2. 00 UBBl 334), während der Hanbfertigkeitsun- 
terricht für Knaben einstweilen noch seine selbständige Stel- 
lung neben der Sch behalten hat (ug#l 1894, 366; 
1912, 519). 
Die Unterrichtssprache ist die deutsche 
(Rt 40, 55, OVG 14. ö. 07, UßBl724). # 
Muttersprache (Litauisch, Polnisch, Dänisch) darf 
im Notfall zu Hilfe genommen werden, nur der 
Religionsunterricht soll in Ost= und Westpreu- 
ßen (O PreErl v. 24. 7. 73; RGSt 40, 251), Posen 
(OPréErl v. 27. 10. 73) und Oberschlesien (RegVfg 
v. 20. 9. 72) auf der Unterstufe, in Nordschleswig 
(O PPrErl v. 18. 12. 88, Min E v. 9. 7. 94), in 
Kirchspielen mit dänischer Kirchensprache in der 
Regel ganz in der Muttersprache erteilt wer- 
en. 
Die Einführung neuer Schulbücher hat die Schul- 
aussichtsbehörde, soweit es sich aber um Lesebücher oder 
Lehr- und Lernbücher für den Religionsunterricht bandelt, 
der Minister zu genehmigen, welcher sich über die letztgedach- 
ten Bücher mit den kirchlichen Behörden verständigt. 
Nach a 24 Abs 2 Bu „leiten den religiösen Unterricht in 
der Bech die betr. Religionsgesellschaften“. Oierdurch 
sollte dieser Unterricht keineswegs aus dem Lehrplan der 
Sch ausgeschieden werden. Da es aber an jeder unterrichts. 
gesetzlichen näheren Bestimmung dieses Zugeständnisses 
sehlt und letzteres von dem älteren Recht abweicht, so ist 
a 24 Abs 2 noch fuspendiert. Im Verw##ege haben iedoch 
(MinE v. 18. 2. 76) die Schulbehörden Vollmacht erhalten 
die Berfassungsnorm zur Anwendung zu bringen, soweit 
dies Gesetz und Staatsinteresse gestatten: es darf dem ein- 
delnen Geistlichen die Erteilung des unterrichts über- 
lassen werden da, wo es bisher üblich war und ein 2 des 
Bekenntnisses fehlt, vorausgesetzt, daß der Geistliche in bezug 
auf seine Stellung zum Staat keine Bedenken erregt (C T. 
73, 406) und sich allen staatlichen Anordnungen (Lehr-. 
bücher, Stoffverteilung, Schulzucht, Stundenplan) fügt. 
Zur Leitung des durch 2 erteilten Religionsunter- 
richts kann der Ortspfarrer (oder sonst von den kirchlichen 
Oberen bestimmte Geistliche), solange er durch sein Ber- 
halten nicht die vom Staat durch die Bch verfolgten 
Zwecke gesährdet, in der Art zugelassen werden, daß er sich 
durch Fragen von der sachgemäßen Erteilung des Unter- 
richts und den Fortschritten der Kinder überzeugt, auch der 
Schulaussichtsbehörde Wünsche oder Beschwerden vortragt
	        
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