Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Waffenpolizei. 
nicht etwa zu verkaufen. Ueber Einziehung der 
Waffen bei Jagdvergehen [P] vgl. 8 296 StGB. 
II. Das im § 367° St GB vorausgesetzte Ver- 
bot des Waffentragens besteht mehr oder 
weniger ausgedehnt in den meisten Bundesstaa- 
ten, sei es in Form von Gesetzen oder Pol Verord- 
nungen. Auch landesrechtliche Bestimmungen, die 
das Waffentragen in weiterem Umfange beschrän- 
ken, also ganz verbieten oder von einer besonderen 
Erlaubnis abhängig machen, sind rechtsgultig 
(RGSt v. 14. 11. 89). Regelmäßig ist durch die 
Jagdgesetze den Inhabern von Jagdscheinen ge- 
stattet, die zur Ausübung der Jagd dienenden 
Waffen bei sich zu führen. Allgemein fallen auch 
Personen, die kraft ihres Amts Waffen zu tragen 
berechtigt sind, nicht unter solche Pol Verordnun- 
gen; doch können sich Beamte, die ohne Geneh- 
migung der vorgesetzten Behörde eine Waffe bei 
sich führen, disziplinarisch strafbar machen. 
In Preußen ist durch 3457 des preuß. 
StG v. 14. 4. 51 das Feilhalten und Tragen 
von Stoß-, Hieb= und Schußwaffen, die in Stöcken, 
Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind, 
für den gesamten Umfang der Monarchie verboten. 
Im übrigen sind für die einzelnen Reg Bezirke 
und den PolBezirk Berlin (24. 9. 10) dem Sinne 
nach gleichartige Pol Verordnungen erlassen wor- 
den, durch die das. Tragen von Waffen von dem 
Besitze eines gebührenfreien polizeilichen Er- 
laubnisscheins („Waffenscheins“) abhängig ge- 
macht wird. 
In Bayern ist nach a II PolStGB v. 26. 
12. 71 und nach der Kal V v. 26. 11. 87 das 
Tragen von versteckten Waffen untersagt. Das 
Tragen von offenen Waffen und anderen gefähr- 
lichen Gegenständen ist verboten Bettlern, Land- 
streichern, Zigeunern [NI und solchen Personen, 
die nach Art der Zigeuner umherziehen, sowie den 
wegen Geisteskrankheit Entmündigten, Personen 
unter 18 Jahren, den beim Eisenbahnbau be- 
schäftigten Arbeitern, ledigen Dienstboten, Tag- 
löhnern, Gewerbsgehilfen, Fabrikarbeitern, den 
in der Hausindustrie Beschäftigten und den im 
Brot des Hausherrn stehenden ledigen Haussöh- 
nen. Die Distriktspolizeibehörden können ein- 
zelnen in der Verordnung näher bezeichneten Per- 
sonen durch gebührenfrei auszustellende Erlaub- 
nisscheine das Tragen von Waffen widerruflich 
gestatten (a 39). Für sonstige Personen besteht 
* „Verbot des Tragens von offenen Waffen 
nicht. 
In Sachsen ist nach V des Min Inn v. 
15. 11. 04 das Tragen von verborgenen Waffen 
verboten. Andere Waffen mit sich zu führen ist 
nur dem Besitzer eines von der Ortspolizeibehörde 
gegen eine Gebühr von 5 Mk. ausgestellten Waf- 
fenscheins erlaubt. 1. 
In Württemberg ist nach G v. 1. 6. 53 
der Besitz und das Tragen von Schießwaffen 
untersagt allen Personen, die der bürgerlichen 
Ehrenrechte dauernd oder zeitlich verlustig sind, 
den wegen Wilderei, Landstreicherei, Bettelns, 
wiederholten Jagdfrevels Bestraften und den 
unter PolAufsicht stehenden Personen. Kinder 
und junge Leute unter 16 Jahren dürfen ohne 
Erlaubnis der Eltern oder Vormünderkeine Schieß- 
waffen tragen oder benutzen. 
In Baden ist durch V des Min Inn v. 6. 3.97 
minderjährigen Personen, Landstreichern, Zu- 
  
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hältern, Zigeunern I# und allen nach Zigeunerart 
wandernden Personen, untersagt, ohne polizeiliche 
Erlaubnis an öffentlichen Orten Schußwaffen, 
Stockdegen, Dolche oder ähnliche im Griffe fest- 
stehende oder mittels einer Vorrichtung feststell- 
bare Stichwaffen mit sich zu führen. Ferner kann 
Personen, die wegen vorsätzlicher Tötung, er- 
schwerter Körperverletzung, Widerstandes gegen 
die Staatsgewalt, Diebstahls, Raubs, Erpressung 
sowie unberechtigten Jagens bestraft worden sind, 
durch das Bezirksamt das Mitführen von Waffen 
überhaupt oder bestimmter Arten von Waffen 
auf bestimmte Zeit, jedoch nicht für länger als 
5 Jahre, nachdem die Strafe verbüßt, verjährt 
oder erlassen ist, untersagt werden. Auch können 
die Bezirksämter polizeiliche Anordnungen treffen 
durch die das Tragen von Waffen für einzelne 
Fälle untersagt wird. 
In Hessen ist das Tragen von Waffen, 
sofern es sich nicht um Jagdwaffen handelt, an 
eine behördliche Genehmigung nicht gebunden. 
In Elsaß-Lothringen ist das Feil- 
halten und Tragen von verborgenen und ge- 
heimen Angriffswaffen verboten (Dekret vom 
23. 3. 1728). 
  
In Hamburg ist durch das Mandat vom 
30. 12. 1803 das Tuogen versteckter Waffen und 
durch Bek v. 6. 3. 39 auch der Verkauf von 
Schießgewehr an Kinder untersagt. Das Tragen 
von offenen Waffen ist nicht verboten. Waffen- 
scheine werden nicht erteilt. Eine Handhabe, 
das Tragen von Waffen im Einzelfalle buch 
Zwangsmaßregeln zu verhindern, wenn na 
den besonderen Umständen des Falles ein ge- 
meingefährlicher Gebrauch der Waffe zu befürchten 
ist, bietet K 21 des sog. Verhältnis G v. 23. 4. 79. 
In Lübeck ist das Tragen verborgener Waffen 
durch Pol V v. 6. 7. 81 unter Strafe gestellt. 
III. In den Schutzgebieten I/II sind 
reichsgesetzliche Bestimmungen über das Waffen- 
tragen nicht erlassen. Nach §& 15 des G betr. 
die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzge- 
biete (Schutzgeb G) in der Fassung v. 10. 9. 00 
ist der RK befugt, für die Schutzgebiete oder ein- 
zelne Teile derselben polizeiliche oder sonstige die 
Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen 
und diese Befugnis Beamten des Schutzgebietes 
zu übertragen. Daraufhin sind in den einzelnen 
Schutzgebieten Verordnungen über das Tragen 
von Waffen ergangen, die bei den eigenartigen 
Verhältnissen oft Einschränkungen oder Erwei- 
terungen unterliegen. Als Grundsatz gilt in sämt- 
lichen Schutzgebieten, daß Eingeborene, soweit 
ihnen überhaupt das Tragen von Waffen aus- 
nahmsweise gestattet wird, als Schußwaffen nur 
Vorderlader führen dürfen. 
Gewerberecht in den Schutzgebieten # 4 
(Band 11 260); Sklaverei 3 3 (III 442). 
Noscher. 
Währung 
Münzen; Papiergeld
	        
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