Waffenpolizei.
nicht etwa zu verkaufen. Ueber Einziehung der
Waffen bei Jagdvergehen [P] vgl. 8 296 StGB.
II. Das im § 367° St GB vorausgesetzte Ver-
bot des Waffentragens besteht mehr oder
weniger ausgedehnt in den meisten Bundesstaa-
ten, sei es in Form von Gesetzen oder Pol Verord-
nungen. Auch landesrechtliche Bestimmungen, die
das Waffentragen in weiterem Umfange beschrän-
ken, also ganz verbieten oder von einer besonderen
Erlaubnis abhängig machen, sind rechtsgultig
(RGSt v. 14. 11. 89). Regelmäßig ist durch die
Jagdgesetze den Inhabern von Jagdscheinen ge-
stattet, die zur Ausübung der Jagd dienenden
Waffen bei sich zu führen. Allgemein fallen auch
Personen, die kraft ihres Amts Waffen zu tragen
berechtigt sind, nicht unter solche Pol Verordnun-
gen; doch können sich Beamte, die ohne Geneh-
migung der vorgesetzten Behörde eine Waffe bei
sich führen, disziplinarisch strafbar machen.
In Preußen ist durch 3457 des preuß.
StG v. 14. 4. 51 das Feilhalten und Tragen
von Stoß-, Hieb= und Schußwaffen, die in Stöcken,
Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind,
für den gesamten Umfang der Monarchie verboten.
Im übrigen sind für die einzelnen Reg Bezirke
und den PolBezirk Berlin (24. 9. 10) dem Sinne
nach gleichartige Pol Verordnungen erlassen wor-
den, durch die das. Tragen von Waffen von dem
Besitze eines gebührenfreien polizeilichen Er-
laubnisscheins („Waffenscheins“) abhängig ge-
macht wird.
In Bayern ist nach a II PolStGB v. 26.
12. 71 und nach der Kal V v. 26. 11. 87 das
Tragen von versteckten Waffen untersagt. Das
Tragen von offenen Waffen und anderen gefähr-
lichen Gegenständen ist verboten Bettlern, Land-
streichern, Zigeunern [NI und solchen Personen,
die nach Art der Zigeuner umherziehen, sowie den
wegen Geisteskrankheit Entmündigten, Personen
unter 18 Jahren, den beim Eisenbahnbau be-
schäftigten Arbeitern, ledigen Dienstboten, Tag-
löhnern, Gewerbsgehilfen, Fabrikarbeitern, den
in der Hausindustrie Beschäftigten und den im
Brot des Hausherrn stehenden ledigen Haussöh-
nen. Die Distriktspolizeibehörden können ein-
zelnen in der Verordnung näher bezeichneten Per-
sonen durch gebührenfrei auszustellende Erlaub-
nisscheine das Tragen von Waffen widerruflich
gestatten (a 39). Für sonstige Personen besteht
* „Verbot des Tragens von offenen Waffen
nicht.
In Sachsen ist nach V des Min Inn v.
15. 11. 04 das Tragen von verborgenen Waffen
verboten. Andere Waffen mit sich zu führen ist
nur dem Besitzer eines von der Ortspolizeibehörde
gegen eine Gebühr von 5 Mk. ausgestellten Waf-
fenscheins erlaubt. 1.
In Württemberg ist nach G v. 1. 6. 53
der Besitz und das Tragen von Schießwaffen
untersagt allen Personen, die der bürgerlichen
Ehrenrechte dauernd oder zeitlich verlustig sind,
den wegen Wilderei, Landstreicherei, Bettelns,
wiederholten Jagdfrevels Bestraften und den
unter PolAufsicht stehenden Personen. Kinder
und junge Leute unter 16 Jahren dürfen ohne
Erlaubnis der Eltern oder Vormünderkeine Schieß-
waffen tragen oder benutzen.
In Baden ist durch V des Min Inn v. 6. 3.97
minderjährigen Personen, Landstreichern, Zu-
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hältern, Zigeunern I# und allen nach Zigeunerart
wandernden Personen, untersagt, ohne polizeiliche
Erlaubnis an öffentlichen Orten Schußwaffen,
Stockdegen, Dolche oder ähnliche im Griffe fest-
stehende oder mittels einer Vorrichtung feststell-
bare Stichwaffen mit sich zu führen. Ferner kann
Personen, die wegen vorsätzlicher Tötung, er-
schwerter Körperverletzung, Widerstandes gegen
die Staatsgewalt, Diebstahls, Raubs, Erpressung
sowie unberechtigten Jagens bestraft worden sind,
durch das Bezirksamt das Mitführen von Waffen
überhaupt oder bestimmter Arten von Waffen
auf bestimmte Zeit, jedoch nicht für länger als
5 Jahre, nachdem die Strafe verbüßt, verjährt
oder erlassen ist, untersagt werden. Auch können
die Bezirksämter polizeiliche Anordnungen treffen
durch die das Tragen von Waffen für einzelne
Fälle untersagt wird.
In Hessen ist das Tragen von Waffen,
sofern es sich nicht um Jagdwaffen handelt, an
eine behördliche Genehmigung nicht gebunden.
In Elsaß-Lothringen ist das Feil-
halten und Tragen von verborgenen und ge-
heimen Angriffswaffen verboten (Dekret vom
23. 3. 1728).
In Hamburg ist durch das Mandat vom
30. 12. 1803 das Tuogen versteckter Waffen und
durch Bek v. 6. 3. 39 auch der Verkauf von
Schießgewehr an Kinder untersagt. Das Tragen
von offenen Waffen ist nicht verboten. Waffen-
scheine werden nicht erteilt. Eine Handhabe,
das Tragen von Waffen im Einzelfalle buch
Zwangsmaßregeln zu verhindern, wenn na
den besonderen Umständen des Falles ein ge-
meingefährlicher Gebrauch der Waffe zu befürchten
ist, bietet K 21 des sog. Verhältnis G v. 23. 4. 79.
In Lübeck ist das Tragen verborgener Waffen
durch Pol V v. 6. 7. 81 unter Strafe gestellt.
III. In den Schutzgebieten I/II sind
reichsgesetzliche Bestimmungen über das Waffen-
tragen nicht erlassen. Nach §& 15 des G betr.
die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzge-
biete (Schutzgeb G) in der Fassung v. 10. 9. 00
ist der RK befugt, für die Schutzgebiete oder ein-
zelne Teile derselben polizeiliche oder sonstige die
Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen
und diese Befugnis Beamten des Schutzgebietes
zu übertragen. Daraufhin sind in den einzelnen
Schutzgebieten Verordnungen über das Tragen
von Waffen ergangen, die bei den eigenartigen
Verhältnissen oft Einschränkungen oder Erwei-
terungen unterliegen. Als Grundsatz gilt in sämt-
lichen Schutzgebieten, daß Eingeborene, soweit
ihnen überhaupt das Tragen von Waffen aus-
nahmsweise gestattet wird, als Schußwaffen nur
Vorderlader führen dürfen.
Gewerberecht in den Schutzgebieten # 4
(Band 11 260); Sklaverei 3 3 (III 442).
Noscher.
Währung
Münzen; Papiergeld