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Wahlrecht (Zahl der Abgeordneten, Wahlkreise)
ordneten tritt einfach an dessen Stelle der Kandi-
dat des W Vorschlags, der noch als gewählt er-
klärt worden wäre, wenn der Liste ein weiteres
Mandat zugefallen wäre.
In Hamburg gelten für die Durchführung
der Verhältnis W ähnliche Grundsätze wie in Würt-
temberg. Doch sind folgende Abweichungen vor-
gesehen: die W Vorschläge sind spätestens 3 Wochen
vor der W einzureichen. Sie dürfen doppelt so
viele Namen enthalten als Abgeordnete zu wählen
sind. Jede Liste muß von 30 Wählern unter-
zeichnet sein. Die Veröffentlichung der Wahl-
vorschläge durch die WBehörde geschieht spätestens
14 Tage vor der W. Kumulierung ist unbeschränkt
zulässig (Verboten ist sie nur bei den Notabeln W).
Die Verteilung geschieht ebenfalls nach dem
System d'Hondt, wenn das System auch im
Gesetze etwas anders formuliert ist als in Würt-
temberg.
5. Zahl und Amtisdaner der Abgeordneten;
Wahlkreise, Abstimmungöbezirke, Wahltag,
. Zahl der Abgeordneten ist
überall gesetzlich festgelegt; sie bemißt sich im
roßen ganzen nach der Größe des Bundesstaats.
beträgt die Zahl der Abgeordneten:
Reichstag 397, Sachsen-Altenburg 32,
Preußen 443, Sachsen-Meiningen 24,
Bayern 163, Schwarzburg-Rudolstadt 16,
Sachsen 91, Schw.-Sondershausen 18,
Württemberg 92, Waldeck 15,
Baden 73, Reuß ä. L. 15,
Hessen 58, Reuß j. L. 21,
Sachs.-Weimar 38,
Oldenburg 45,
Braunschweig 48,
Schaumburg-Lippe 15,
Lippe-Detmold 19,
Hamburg 160,
Koburg 11, Bremen 150,
Gotha 19, Lübeck 120,
Anhalt 46, Elsaß-Lothringen 60.
Die Amtsdauer der Gewählten ist in den
WGesetzen verschieden bestimmt; sie beträgt zwi-
schen 3 und 6 Jahren, und zwar kennen 3 Jahre:
Sachsen-Altenburg, Schwarzburg-Rudolstadt und
Waldeck — 4 Jahre: Baden, Braunschweig, Koburg-
Gotha, Reuß i. L., Schwarzburg-Sondershausen,
Lippe--Detmold — 5 Jahre: das Reichstags WGe-
setz, Preußen, Oldenburg und Elsaß-Lothringen —
6 Jahre: Bayern, Königreich Sachsen, Württem-
berg, Hessen, Sachsen-Weimar, Anhalt, Sachsen-
Meiningen, Reuß ä. L., Schaumburg-Lippe, Ham-
burg, Bremen und Lübeck.
Fast durchgängig findet bei Neu W eine voll-
kommene Erneuerung der Volksvertretung
statt, d. h. es werden sämtliche Abgeordneten neu-
gewählt (Integral= oder Totalerneuerung); nur
in Hessen, Reuß ä. L., Hamburg, Bremen und
Lübeck ist eine teilweise Erneuerung vor-
gesehen, und zwar kennen Hessen, Reuß ä. L.,
Hamburg und Bremen eine halbschichtige Er-
neuerung jeweils nach 3 Jahren, wöhrend in Lübeck
jeweils nach 2 Jahren ½ der Abgeordneten aus-
scheidet.
Soweit Ersatz W vorgenommen werden, gelten
sie jeweils nur bis zu den allgemeinen Neuwahlen.
III. Die Wahlkreiseinteilung ist
fast überall durch Gesetz erfolgt. Eine Ausnahme
besteht nur in Sachsen-Weimar, Schwarzburg-
Rudolstadt, Schaumburg-Lippe, Bremen, Elsaß-
Lothringen, wo die Wkreiseinteilung überwie-
end durch Verordnung erfolgt ist, doch kann in
lsaß-Lothringen die einmal geschaffene W Kreis-
einteilung nur auf gesetzlichem Wege abgeändert
werden; außerdem erfolgt in manchen Staaten,
in denen im allgemeinen die W Kreiseinteilung
gesetzlich geordnet ist, die W Kreiseinteilung in den
großen Städten, denen gesetzlich eine Mehrzahl
von Abgeordneten zugeteilt ist, im Wege der Ver-
ordnung (so im Königreich Sachsen, Baden,
Hessen, Draunschweig, Anhalt, Gotha, Sachsen-
Altenburg, Reuß j. L.).
Im allgemeinen herrscht jetzt das System der
einmännigen MWKreise (W Kreise mit nur
1 Abgeordneten) vor; in voller Reinheit gilt
es freilich nur bei den W zum Reichstag, im
Königreich Sachsen, Baden, Hessen, Koburg-
Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Schaumburg=
Lippe, Elsaß-Lothringen; überwiegend (besonders
mit Ausnahmen für die W der Höchstbesteuerten
oder der Berufsstände) gilt es in Bahern Würt-
temberg (bis auf die 23 im Wege der Verhältnis W
zu wählenden Abgeordneten), Sachsen-Weimar,
Anhalt, Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-Son-
dershausen, Reuß ä. L., Reuß j. L., Lippe-Det-
mold. In den übrigen Bundesstaaten (bes. in
Preußen) überwiegt das System der mehrmän-
nigen WKreise. (In Sachsen-Altenburg be-
stehen für die allgemeinen W WKreise mit je
3 Abgeordneten, aber jede Klasse wählt ihren
eigenen Abgeordneten.)
Zum Zweck der Erleichterung der Stimmabgabe
und der Vereinfachung des Zählgeschäfts sind,
abgesehen von der W der Abgeordneten der Höchst-
besteuerten, Rittergutsbesitzer oder Berufsstände
in manchen Staaten und, abgesehen von Bremen
und Lübeck, überall die WKreise in Abstim-
mungsbezirke (WBezirke, Urwahlbezirke,
Wünterbezirke, Abteilungen, Wetellen) geteilt.
In der Regel bildet dabei jede Gemeinde einen
Abstimmungsbezirk für sich; größere Gemeinden
können oder müssen dabei in mehrere Abstim-
mungsbezirke geteilt, kleinere können oder müssen
mit benachbarten zu Abstimmungsbezirken ver-
einigt werden. Zuweilen ist für die Größe der
Abstimmungsbezirke eine Obergrenze gesetzt: 3500
Einwohner bei den W zum Reichstag und in
Bayern, Württemberg, Baden, Hessen, Olden-
burg, Sachsen-Meiningen, Reuß ä. L., Reuß j. L.,
Schaumburg-Lippe; 1749 Einwohner in Preu-
ßeen, 1400 in Schwarzburg-Sondershausen. Zu-
weilen gilt eine Untergrenze (so 750 Einwohner
in Preußen, so 200 Einwohner in Baden). Die
Einteilung der WBezirke in Abstimmungsbezirke
erfolgt in der Regel durch die untere staatliche
Verw Behörde (Landrat in Preußen), in größeren
Städten durch die Gemeindebehörde, in einigen
kleineren Bundesstaaten durch das Ministerium.
IV. Der Tag der allgemeinen Wah-
len (bei indirekter W der WMänner wie der
Abgeordneten) wird in der Regel vom Staats-
oberhaupt oder der obersten Reg Behörde (Aus-
nahmen in Koburg-Gotha, Reuß ä. L., Bremen)
für das ganze Land auf einen und denselben Tag
festgesetzt ein Elsaß-Lothringen muß die W an
einem Sonntage stattfinden); doch ist da, wo die
W nach Klassen oder Berufsständen stattfindet,
die Festsetzung verschiedener Weage für die ein-
zelnen Klassen oder Stände sehr häufig (so u. a.
Braunschweig, Anhalt, Hamburg, Bremen). Wo