Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
856 
Wahlrecht (Zahl der Abgeordneten, Wahlkreise) 
  
ordneten tritt einfach an dessen Stelle der Kandi- 
dat des W Vorschlags, der noch als gewählt er- 
klärt worden wäre, wenn der Liste ein weiteres 
Mandat zugefallen wäre. 
In Hamburg gelten für die Durchführung 
der Verhältnis W ähnliche Grundsätze wie in Würt- 
temberg. Doch sind folgende Abweichungen vor- 
gesehen: die W Vorschläge sind spätestens 3 Wochen 
vor der W einzureichen. Sie dürfen doppelt so 
viele Namen enthalten als Abgeordnete zu wählen 
sind. Jede Liste muß von 30 Wählern unter- 
zeichnet sein. Die Veröffentlichung der Wahl- 
vorschläge durch die WBehörde geschieht spätestens 
14 Tage vor der W. Kumulierung ist unbeschränkt 
zulässig (Verboten ist sie nur bei den Notabeln W). 
Die Verteilung geschieht ebenfalls nach dem 
System d'Hondt, wenn das System auch im 
Gesetze etwas anders formuliert ist als in Würt- 
temberg. 
5. Zahl und Amtisdaner der Abgeordneten; 
Wahlkreise, Abstimmungöbezirke, Wahltag, 
. Zahl der Abgeordneten ist 
überall gesetzlich festgelegt; sie bemißt sich im 
roßen ganzen nach der Größe des Bundesstaats. 
beträgt die Zahl der Abgeordneten: 
Reichstag 397, Sachsen-Altenburg 32, 
Preußen 443, Sachsen-Meiningen 24, 
Bayern 163, Schwarzburg-Rudolstadt 16, 
Sachsen 91, Schw.-Sondershausen 18, 
Württemberg 92, Waldeck 15, 
Baden 73, Reuß ä. L. 15, 
Hessen 58, Reuß j. L. 21, 
Sachs.-Weimar 38, 
Oldenburg 45, 
Braunschweig 48, 
Schaumburg-Lippe 15, 
Lippe-Detmold 19, 
Hamburg 160, 
Koburg 11, Bremen 150, 
Gotha 19, Lübeck 120, 
Anhalt 46, Elsaß-Lothringen 60. 
Die Amtsdauer der Gewählten ist in den 
WGesetzen verschieden bestimmt; sie beträgt zwi- 
schen 3 und 6 Jahren, und zwar kennen 3 Jahre: 
Sachsen-Altenburg, Schwarzburg-Rudolstadt und 
Waldeck — 4 Jahre: Baden, Braunschweig, Koburg- 
Gotha, Reuß i. L., Schwarzburg-Sondershausen, 
Lippe--Detmold — 5 Jahre: das Reichstags WGe- 
setz, Preußen, Oldenburg und Elsaß-Lothringen — 
6 Jahre: Bayern, Königreich Sachsen, Württem- 
berg, Hessen, Sachsen-Weimar, Anhalt, Sachsen- 
Meiningen, Reuß ä. L., Schaumburg-Lippe, Ham- 
burg, Bremen und Lübeck. 
Fast durchgängig findet bei Neu W eine voll- 
kommene Erneuerung der Volksvertretung 
statt, d. h. es werden sämtliche Abgeordneten neu- 
gewählt (Integral= oder Totalerneuerung); nur 
in Hessen, Reuß ä. L., Hamburg, Bremen und 
Lübeck ist eine teilweise Erneuerung vor- 
gesehen, und zwar kennen Hessen, Reuß ä. L., 
Hamburg und Bremen eine halbschichtige Er- 
neuerung jeweils nach 3 Jahren, wöhrend in Lübeck 
jeweils nach 2 Jahren ½ der Abgeordneten aus- 
scheidet. 
Soweit Ersatz W vorgenommen werden, gelten 
sie jeweils nur bis zu den allgemeinen Neuwahlen. 
III. Die Wahlkreiseinteilung ist 
fast überall durch Gesetz erfolgt. Eine Ausnahme 
besteht nur in Sachsen-Weimar, Schwarzburg- 
Rudolstadt, Schaumburg-Lippe, Bremen, Elsaß- 
Lothringen, wo die Wkreiseinteilung überwie- 
  
end durch Verordnung erfolgt ist, doch kann in 
lsaß-Lothringen die einmal geschaffene W Kreis- 
einteilung nur auf gesetzlichem Wege abgeändert 
werden; außerdem erfolgt in manchen Staaten, 
in denen im allgemeinen die W Kreiseinteilung 
gesetzlich geordnet ist, die W Kreiseinteilung in den 
großen Städten, denen gesetzlich eine Mehrzahl 
von Abgeordneten zugeteilt ist, im Wege der Ver- 
ordnung (so im Königreich Sachsen, Baden, 
Hessen, Draunschweig, Anhalt, Gotha, Sachsen- 
Altenburg, Reuß j. L.). 
Im allgemeinen herrscht jetzt das System der 
einmännigen MWKreise (W Kreise mit nur 
1 Abgeordneten) vor; in voller Reinheit gilt 
es freilich nur bei den W zum Reichstag, im 
Königreich Sachsen, Baden, Hessen, Koburg- 
Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Schaumburg= 
Lippe, Elsaß-Lothringen; überwiegend (besonders 
mit Ausnahmen für die W der Höchstbesteuerten 
oder der Berufsstände) gilt es in Bahern Würt- 
temberg (bis auf die 23 im Wege der Verhältnis W 
zu wählenden Abgeordneten), Sachsen-Weimar, 
Anhalt, Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-Son- 
dershausen, Reuß ä. L., Reuß j. L., Lippe-Det- 
mold. In den übrigen Bundesstaaten (bes. in 
Preußen) überwiegt das System der mehrmän- 
nigen WKreise. (In Sachsen-Altenburg be- 
stehen für die allgemeinen W WKreise mit je 
3 Abgeordneten, aber jede Klasse wählt ihren 
eigenen Abgeordneten.) 
Zum Zweck der Erleichterung der Stimmabgabe 
und der Vereinfachung des Zählgeschäfts sind, 
abgesehen von der W der Abgeordneten der Höchst- 
besteuerten, Rittergutsbesitzer oder Berufsstände 
in manchen Staaten und, abgesehen von Bremen 
und Lübeck, überall die WKreise in Abstim- 
mungsbezirke (WBezirke, Urwahlbezirke, 
Wünterbezirke, Abteilungen, Wetellen) geteilt. 
In der Regel bildet dabei jede Gemeinde einen 
Abstimmungsbezirk für sich; größere Gemeinden 
können oder müssen dabei in mehrere Abstim- 
mungsbezirke geteilt, kleinere können oder müssen 
mit benachbarten zu Abstimmungsbezirken ver- 
einigt werden. Zuweilen ist für die Größe der 
Abstimmungsbezirke eine Obergrenze gesetzt: 3500 
Einwohner bei den W zum Reichstag und in 
Bayern, Württemberg, Baden, Hessen, Olden- 
burg, Sachsen-Meiningen, Reuß ä. L., Reuß j. L., 
Schaumburg-Lippe; 1749 Einwohner in Preu- 
ßeen, 1400 in Schwarzburg-Sondershausen. Zu- 
weilen gilt eine Untergrenze (so 750 Einwohner 
in Preußen, so 200 Einwohner in Baden). Die 
Einteilung der WBezirke in Abstimmungsbezirke 
erfolgt in der Regel durch die untere staatliche 
Verw Behörde (Landrat in Preußen), in größeren 
Städten durch die Gemeindebehörde, in einigen 
kleineren Bundesstaaten durch das Ministerium. 
IV. Der Tag der allgemeinen Wah- 
len (bei indirekter W der WMänner wie der 
Abgeordneten) wird in der Regel vom Staats- 
oberhaupt oder der obersten Reg Behörde (Aus- 
nahmen in Koburg-Gotha, Reuß ä. L., Bremen) 
für das ganze Land auf einen und denselben Tag 
festgesetzt ein Elsaß-Lothringen muß die W an 
einem Sonntage stattfinden); doch ist da, wo die 
W nach Klassen oder Berufsständen stattfindet, 
die Festsetzung verschiedener Weage für die ein- 
zelnen Klassen oder Stände sehr häufig (so u. a. 
Braunschweig, Anhalt, Hamburg, Bremen). Wo
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.