Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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schichte des preußischen WRechts, 19008. — Für Einzelfragen 
sind aus der unübersehbaren Literatur zu nennen: Jelli- 
nek, Das Pluralwahlrecht und seine Wirkungen, 1006; 
Petermann, Individualvertretung und Gruppenver- 
tretung, 1906; Unold, Wie das WRecht war, wie es 
ist und wie es, zumal in den deutschen Einzelstaaten werden 
soll, 190; Rosin, WMinoritätenvertretung und Propor- 
tionalW#, 1892; Cahn, Das Berhältniswahlsystem in 
den modernen Kulturstaaten, 1909. Ernst Cahn. 
wald 
Forstwesen (1 815—841); Schutzgebiete & 19 
(III 411) 
Waldeck 
Gürstentum) 
Bundesrat 1 Stimme — Reichstag 1 Abg. 
1120,06 qkm — 61 707 Einwohner (1910) 
auf 1 qkm: 55 Einwohner. 
Etat (1914): 1724 787 Mk. 
* 1. Berfassungsentwicklung. # 2. Rechtsstellung des 
Landesherrn. 1 3. Bolksvertretung. ## 4. Behördenorgani- 
sation und Beamtenrecht. 3 5.-Einzelne Verwaltungszweige. 
## 1. Verfassungsentwicklung. Die Fürsten- 
tümer W. und Pyrmont wurden durch das 
Staatsgrundgesetz vom 23. Mai 1849 zu einem 
untrennbaren Staatsgebiet vereinigt. An Stelle 
des Staatsgrundgesetzes trat die Verfassungs- 
urkunde vom 17. August 1852, die im § 1 
bestimmt, daß „die Fürstentümer Waldeck und 
Pyrmont einen durch eine und dieselbe Ver- 
fassung vereinigten deutschen Bundesstaat bil- 
den“. Diese Verfassungsurkunde erfuhr wesent- 
liche Einschränkungen durch das staatsrechtliche 
Verhältnis, in welches das Fürstentum W. durch 
den sogen. Akzessionsvertrag vom 18. Juli 1867 
zu Preußen trat. Da W. zur Erfüllung der fi- 
nanziellen Verpflichtungen seiner Zugehörigkeit 
zum Norddeutschen Bunde und später zum 
Deutschen Reiche außerstande war, so wurde 
mit Preußen ein Staatsvertrag abgeschlossen, 
der mit einigen Veränderungen i. J. 1877 auf 
10 Jahre erneuert und am 2. 3. 87 auf unbe- 
stimmte Zeit verlängert wurde. Auf Grund dieses 
Akzessionsvertrages ist die innere Ver- 
waltung in W.-Pyrmont auf Preußen über- 
gegangen. Der König von Preußen übt bezüg- 
lich der inneren Verwaltung die volle Staats- 
gewalt aus, wie sie dem Fürsten verfassungs- 
mäßig zusteht. Preußen bezieht die gesamten 
Landeseinnahmen und bestreitet die gesamten 
Landesausgaben, mit Ausschluß der Ausgaben 
für das Konsistorium in seiner Eigenschaft als 
Oberlirchenbehörde. Zu den Landesausgaben 
leistet Preußen einen Bedürfniszuschuß, welcher 
seit dem Jahre 1899 jährlich 530 000 Mk. beträgt. 
Dem Fürsten ist die kirchliche Verw, die Verw des 
Domanialvermögens geblieben, ebenso das Begna- 
digungsrecht und die Vertretung des Staates 
nach außen; demgemäß ernennt und instruiert der 
Fürst auch den Vertreter W. im Bundesrat. 
Ferner ist dem Fürsten das Recht der Zustim- 
  
Waldeck (Fürstentum) 
mung zu Verf Aenderungen und Gesetzen vor- 
behalten, soweit sie nicht die Organisation der 
Verw= und Justizbehörden betreffen. Eine Kün- 
digung des Akzessionsvertrages ist vorgesehen, 
ae muß jedoch mindestens 2 Jahre vor der beab- 
ichtigten Auflösung des Vertrages erklärt werden. 
## 2. Rechtsstellung des Laudesherrn. 
I. Nach der Verfassung ist die Regierung 
erblich im Mannesstamm des waldeckschen Für- 
stenhauses, einschließlich dessen gräflicher Linie, 
nach dem Rechte der Erstgeburt und der agna- 
tischen Linealfolge. Erlischt der Mannesstamm, 
so geht die Regierungsfolge auf die weibliche 
Linie über. Der Fürst wird mit Vollendung des 
21. Lebensjahres volljährig und regierungsfähig. 
In dem Fürsten vereinigt sich die gesamte Staats- 
gewalt, bei deren Ausübung er an die Verf- 
Urkunde, an die Gesetze und die Mitwirkung der 
Landesvertretung gebunden ist. 
II. Die Ausübung der gesetzggebenden Ge- 
walt ist von der Zustimmung des Landtags ab- 
hängig; Gesetze können nur mit Zustimmung des. 
Landtags #erlassen, aufgehoben, geändert oder au- 
thentisch interpretiert werden. Wenn der Land- 
tag nicht versammelt ist, können in dringenden, 
keinen Aufschub duldenden Fällen unter Ver- 
antwortlichkeit der Staatsregierung Verordnun- 
gen, welche eine Abänderung der Verfassung 
oder des Wahlgesetzes nicht enthalten, auch nicht 
Steuerverhältnisse betreffen, mit Gesetzeskraft 
erlassen werden. Dieselben sind dem: nächsten 
Landtage zur Zustimmung vorzulegen und, f alls 
eine Einigung nicht erfolgt, sofoct aufzuheben 
oder einem innerhalb dreier Monate zu ver- 
sammelnden neuen Landtage zu unterbreiten: 
verweigert auch dieser seine Zustimmung, so 
erfolgt die Aufhebung der Verordnungen. Dem 
Fürsten steht das Recht zu, den Landta zu be- 
rufen, zu vertagen, zu schließen und an zulösen. 
Die vollziehende Gewalt steht nach der 
Verfassung allein dem Fürsten zu. 
.Während der Dauer des Akzessionsvertrages 
liegt die gesetzgebende und vollziehende Gewalt 
soweit sie nach der Verfassung dem Fürsten zu- 
steht, in der Hand des Königs von Preußen 
Bei der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt 
is an die W#ustimmung de- Fürsten und des 
andtags gebunden; die Eingangsfo 
girer *7• ; gangsformel der 
„Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden i 
von Preußen, verordnen auf Grund des zw onig 
Preußen und W.--Pyrmont geschlossenen Ver- 
trages vom 2. 3. 87 mit Zustimmung Seiner 
Durchlaucht des Fürsten zu W. und Pyrmont 
sowie des Landtags der Fürstentümer, was. folgt.“ 
III. Der Landesherr ist oberster Landesbischof 
und Träger des Kirchenregiments, mitl 
dessen Führung das W. sche Konsistorium betraut 
ist; er beruft und schließt die Landessynode von 
deren Mitgliedern er zwei zu ernennen“ hat 
An diesen Rechten des Fürsten ist durch den Lt. 
ss nichts geändert. 
Die finanziellen Rechte des 
werden durch die Rechtsverhältnisse Fürsten 
manialvermögens wesentlich beeinflußt. Zwi- 
schen der früheren fürstlichen Regierung und 
dem Landtage war am 16. 7. 53 ein Rezeß ver- 
einbart worden, der die Eigentumsverhältnisse 
unentschieden ließ, aber den Bestand des Do-
	        
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